Dies ist eine Diskussion zu Haftung eines Internetforums innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Haftung eines Internetforums Der gemeinnützige Verein F betreibt ein Internetforum. Dort ruft der Betreiber des Forums (A) zu einer Demonstration gegen ein Atomkraftwerk auf und stellt auch einen Flyer zur Verfügung, der von den Usern ausgedruckt und mitgebracht werden soll, um auch Passanten auf sich aufmerksam zu machen. Er weist aber euch deutlich darauf hin, dass dadurch nicht die Straßen verschmutzt werden dürfen. Am Tag darauf finden sich tatsächlich 200 Leute ein, demonstrieren. Übrig bleibt am Ende eine starke Verschmutzung der Straße, die schließlich von Personal der Gemeinde gereinigt wird. Die Kosten dafür werden dem Verein F durch Bescheid auferlegt. Frage: Kann der Verein, der das Forum betreibt, haftbar gemacht werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? |
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| AW: Haftung eines Internetforums Zitat:
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________________________________________ "Auf ein paar grundlegende Dinge, die wohl allzu leicht in Vergessenheit geraten, darf aber wohl hingewiesen werden: Die Justiz ist dem Recht und Gesetz verpflichtet; und nach unserer Rechtslage bedürfen entgegen mancher Verlautbarung Versammlungen keiner Genehmigung: Versammlungen sind genehmigt - durch das Grundgesetz selbst. Was es geben kann, ist im Einzelfall ein Verbot, wenn durch die Versammlung selbst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, also insbesondere, wenn durch die Versammlung selbst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, also insbesondere, wenn Gewalttätigkeiten von Versammlungsteilnehmern zu befürchten sind. Wohlgemerkt: Die Gewalt muß von der Versammlung selbst ausgehen - Gewalt von Gegendemonstranten führt nicht zum Verbot der Versammlung. Erich Künzler, Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bautzen, in einem Leserbrief an die FAZ vom 3.3.2011 zu den Demonstrationen in Dresden am 19.Februar 2011. Gelegentlich stößt man doch auf Richter, in deren Händen Grundrechte und Rechsstaat offensichtlich wirklich gut aufgehoben sind.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Haftung eines Internetforums So sehe ich das im Ergebnis auch. Ganz so eindeutig kanns aber nicht sein, denn dieser Fall ist Teil einer Hausarbeit für den großen ÖffRecht-Schein. Hat jemand vielleicht noch eine etwas differenzierte Meinung dazu bzw. Urteile oder ähnliche Quellen? |
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| AW: Haftung eines Internetforums Zitat:
Tenor: Der Leiter einer Versammlung als solcher gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach allgemeinen Grundsätzen der polizeirechtlichen Handlungshaftung zur Straßenreinigung herangezogen werden darf. (GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15; StrG BW § 44) (Vergl. aber auch BVerwG 1 C 71/86 vom selben Datum.) Meines Erachtens gilt: wenn schon nicht der Leiter einer Versammlung herangezogen werden kann, dann erst recht nicht jemand, der einfach Flugblätter zum Download anbietet. (Unbeschadet davon mag ein einzelner Demonstrationsteilnehmer herangezogen werden, wenn er im übermäßigen Maße bei einer Demonstration die Straße verschmutzt. Daß Flugblätter verteilt werden und einzelne Teilnehmer oder Passanten diese nach der Lektüre oder auch ungelesen wieder wegwerfen, wird hingenommen werden müssen.) Zwischen dem Anbieten der Flugblätter zum Download und dem Ende der ausgedruckten Flugblätter auf der Straße besteht zudem kein Kauselzusammenhang. Weder ist der Anbieter des Download-Flugblattes dafür verantwortlich, was Dritte mit dem Flugblatt machen, nachdem sie es heruntergeladen und ausgedruckt haben, noch weiß der Anbieter überhaupt, wer die Flugblätter herunterlädt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Haftung eines Internetforums Danke, das ist eine sehr nützliche Antwort. Wie sieht es aus mit dem Stichwort "Zweckveranlasser". Für eine ordungsrechtliche Verantwortbarkeit müsste der A, der zu der Demonstration aufgerufen hat ja zunächst überhaupt mal als Störer qualifiziert werden. Dass die Figur des Zweckveranlassers sehr umstritten ist, weiß ich bereits, eine wirklich h.M. konnte ich aber noch nicht herausarbeiten. Weiß da jemand mehr? |
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