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HA Polizeirecht Augsburg SS 09

Dies ist eine Diskussion zu HA Polizeirecht Augsburg SS 09 innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 24.08.2009, 18:50
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HA Polizeirecht Augsburg SS 09

Teil I:
Vom 6. bis 8. Februar 2009 findet in der Staatskanzlei in München die 45. Münchner Sicherheits-konferenz statt. An dieser Konferenz nehmen hochrangige Politiker, Diplomaten, Militärs, Sicher-heitsexperten und Rüstungsindustrielle aus den Mitgliedsländern der NATO und der Europäischen Union, sowie aus Russland, China, Japan und Indien teil, um über aktuelle Themen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu diskutieren. Bereits im Vorfeld der Konferenz wird bekannt, dass der Verteidigungsminister der USA eine verstärkte militärische Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem NATO-Einsatz in Afghanistan fordern werde. Daher wird mit heftigen Gegen-protesten durch Friedensinitiativen und Rüstungsgegnern gerechnet und dementsprechend ein hohes Polizeiaufgebot bereitgestellt.
Natalia Nilsen (N), Luis Lulg (L) und Benjamin Brutz (B) sind Pazifisten und lehnen jegliche militä-rische Gewalt ab. Folglich lehnen sie auch jeden militärischen Einsatz der Bundesrepublik Deutsch-land in Afghanistan ab. Sie beschließen daher, am 6. Februar 2009 an einer Demonstration auf dem Odeonsplatz in München teilzunehmen, die sich gegen die 45. Münchner Sicherheitskonferenz rich-tet.
Zusammen mit anderen Teilnehmern sind sie am 6. Februar 2009 mit dem Stadtbus der Linie 100 vom Ostbahnhof in Richtung Odeonsplatz unterwegs. Zum Erstaunen aller Insassen wird der Bus nach einem planmäßigen Halt an der Haltestelle Reitmorstraße von Polizeiobermeister Paulsen (P) und Polizeiobermeisterin Mareiken (M) an der Weiterfahrt gehindert. N, L und B sind empört. Es könne doch nicht angehen, dass die Polizei friedliche Demonstranten daran hindere, zu einer De-monstration zu gelangen. Während die Polizeibeamten zunächst mit dem Busfahrer sprechen, begin-nen N, L und B zusammen mit weiteren Businsassen ein noch leeres Schriftband mit der Aufschrift „Polizei missachtet Grundrechte!“ zu bemalen. Als sie fertig sind, halten sie das Schriftband vom Businneren an die Scheibe und beginnen zu rufen: „Polizei verhindert friedliche Demonstration, BUUUH! BUUUH!“. Von den Rufen aufgeschreckt, entdecken P und M das Schriftband und die sich um den Bus versammelnden Schaulustigen. Daraufhin greift M zur Videokamera, begibt sich durch die offenen Hintertüren in den Bus und filmt die Insassen, während diese immer noch laut ru-fend das Schriftband hochhalten. Nachdem M sich die Personen im Bus angesehen hat, kommt sie zur Überzeugung, dass diese „schmächtigen Möchtegerne“ völlig ungefährlich sind, löscht die Vi-deoaufnahme, erklärt den Insassen aber, dass sie jederzeit wieder mit einer solchen Maßnahme zu rechnen hätten. Daraufhin gestattet sie dem Busfahrer, seine Fahrt fortzusetzen. Trotz der kurzen Verzögerung kommen N, L und B noch rechtzeitig zur Demonstration auf dem Odeonsplatz an. Be-stärkt durch eine erfolgreiche Veranstaltung ist N sich sicher, dass das nicht ihre letzte Teilnahme an einer Demonstration gegen Militärbündnisse gewesen ist.
Allerdings sind sich N, L und B einig, dass die Videoaufzeichnung durch Polizeiobermeisterin M nicht rechtmäßig gewesen sein kann. Deswegen sucht N am 10. März 2009 Rechtsanwalt Dr. Schlaubi (S) auf, um sich über ein gerichtliches Vorgehen gegen die Videoaufzeichnung beraten zu lassen. Sie will die Sache nicht auf sich sitzen lassen und sich zudem noch offen halten, wegen Ver-letzung ihres Persönlichkeitsrechts einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen. Am 13. März 2009 geht beim Verwaltungsgericht München eine Klage der N gegen den Freistaat Bayern mittels Computer-Fax ein, das mit einer eingescannten Unterschrift der N versehen ist. In der Klage wird die Feststellung begehrt, dass die Videoaufzeichnung durch die Polizeiobermeisterin M rechtswidrig war.
Nach der Verhandlung wird die Klage der N durch Urteil des VG München vom 15. April 2009 als unzulässig abgewiesen, da es bereits an einer formgerechten Klageerhebung fehle. Eine Berufung wird vom VG München nicht zugelassen. Das Urteil wird N am 21. April 2009 zugestellt. N möchte die Sache noch nicht auf sich beruhen lassen und bittet Rechtsanwalt Dr. S am 22. Mai 2009 um ein weiteres Vorgehen.

Teil II:
Anlässlich der 45. Münchner Sicherheitskonferenz hat die Stadt München wegen des Besuchs hoch-rangiger Staatsgäste, die zum Teil der höchsten Gefährdungsstufe 1 zuzuordnen sind, äußerste Si-cherheitsvorkehrungen getroffen, zumal bereits gewalttätige Aktionen von Gegnern der Sicherheits-konferenz angekündigt wurden. Unter anderem hat der Gemeinderat der Stadt München nach ord-nungsgemäßem Verfahren am 19.01.2009 folgenden ordnungsgemäß begründeten Beschluss gefasst, der vom Oberbürgermeister unterzeichnet und ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde:
„1. In der Zeit vom 06.02.2009, 10.00 Uhr, bis einschließlich 08.02.2009 10.00 Uhr, werden in München Sicherheitszonen eingerichtet. Die Sicherheitszonen befinden sich im Bereich des Hofgartens. Der Bereich der Sicherheitszone 1, der vollstän-dig von der Zone 2 umgeben ist, umfasst das Gebiet Hofgarten innerhalb der Straßen Oskar-von-Miller-Ring, Von-der-Tann-Straße, Franz-Josef-Strauß-Ring, Hofgartenstraße, Brienner Straße.
Der Bereich der Sicherheitszone 2 umfasst das Gebiet der Stadt München, das begrenzt wird durch die Straßen Georg-Brauchle-Ring, Petuelring, Schenken-dorfstraße, Isarring, Richard-Strauss-Straße, Ampfingstraße, Claudius-Keller-Straße, Werinherstraße, Ichostraße, Martin-Luther-Straße, Candidstraße, Bru-dermühlstraße, Heckenstallerstraße, Luise-Kiesselbach-Platz, Garmischer Stra-ße, Trappentreustraße, Donnersberger Brücke, Landshuter Allee.
2. Anwohner der Sicherheitszone 1 dürfen sich außerhalb der befriedeten Besitztü-mer am 07.02.2009 von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr nur in Begleitung von Polizei-beamten zum Betreten oder Verlassen dieser Sicherheitszone bewegen.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird angeordnet.
4. Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“
Während der Sicherheitskonferenz kommt es glücklicherweise zu keinen gewalttätigen Ausschrei-tungen, was u.a. auch auf die strengen Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen ist. Die Anwohner der Sicherheitszone 1 sind jedoch weniger erfreut über die beschlossene „Ausgangssperre“. Am 10. Februar 2009 wendet sich Christian Cuzil (C), der in der Jägerstraße 3 (innerhalb der Sicherheitszone 1) wohnt, daher an Rechtsanwalt Dr. S. C ist sich sicher, dass die „Ausgangssperre“ der Stadt Mün-chen rechtswidrig gewesen ist und bittet Dr. S um seine Einschätzung.

Teil III:
Im Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen wird neben einigen weiteren betroffenen Bauherren unter anderen auch dem Bauunternehmer Hans Hausig (H) am 20. Januar 2009 ein ordnungsgemäß be-gründeter Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt München zugestellt. In diesem Bescheid wird H aufgegeben, die Arbeiten auf der von ihm – allen öffentlichen Anforderungen entsprechend – ein-gerichteten Baustelle auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in der Münzstraße (inner-halb der Sicherheitszone 2) vom 6. bis zum 8. Februar 2009 einzustellen und die Baumaschinen und Baumaterialien in dieser Zeit von der Baustelle zu entfernen. Die Stadt München begründet ihren Bescheid damit, dass im Vorfeld der Sicherheitskonferenz gewaltbereite Aktionen gegen die Staats-gäste und die Polizei angekündigt wurden. Es bestehe daher die ernstzunehmende Gefahr, dass Bau-materialien von Demonstranten als Wurfgeschosse auf die Staatsgäste und die Polizei verwendet werden könnten. Zudem könnten die Baumaschinen als Versteck von Aktivisten benutzt oder zweckentfremdet als Waffe gegen die Polizei eingesetzt werden. Da es sich im Bereich der Sicher-heitszonen um mehrere Baustellen handle und für die Sicherheit der Konferenz ohnehin schon ein hohes Aufgebot an Polizeieinsatzkräften nötig ist, sei es – was zutrifft – nicht möglich, diese alle vollständig und sicher durch die Polizei abzuschirmen. Außerdem werde die Anordnung auch zum Schutz des H getroffen, der dann nicht zu befürchten brauche, dass ihm Baustoffe abhanden kommen oder Baumaschinen beschädigt werden. H kommt dieser Anordnung nach, fragt sich aber, ob er von
der Stadt München die ihm entstandenen Kosten ersetzt verlangen kann. Das Abtransportieren der Baumaterialien und Baumaschinen verursacht nachweislich Kosten in Höhe von 5.000 €. Zudem muss H seinen Mitarbeitern den Lohn für den 6. und 7. Februar in einer Höhe von 800 € pro Tag weiterzahlen, obwohl er diese nur am 7. Februar auf einer anderen Baustelle einsetzen kann. Auch er wendet sich daher am 26.02.2009 an Dr. S.

Teil I: In einem Gutachten ist zu prüfen, welche prozessualen Schritte Rechtsanwalt Dr. S am 22.05.2009 noch unternehmen kann und ob sie Erfolg haben werden. Auf die Möglichkeit einer Sprungrevision ist nicht einzugehen. Auch möchte N keine erneute Klage vor dem VG München erheben, da er von dessen fehlender Rechtskenntnis be-reits überzeugt ist.
Teil II: Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 des Beschlusses der Stadt München.
Auf Vorschriften der StVO ist nicht einzugehen.
Teil III: Hat H einen Anspruch auf Ersatz von 6.600 € gegen die Stadt München?
Vor welchem Gericht müsste H diesen Anspruch, sofern er besteht, geltend machen?
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Alt 31.08.2009, 13:17
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AW: HA Polizeirecht Augsburg SS 09

Teil I
Der Kläger kann sogleich Leistungsklage mit dem beabsichtigten Ziel der Geltendmachung von Schadensersatz vor den ordentlichen Gerichten erheben. Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich aus §§ 823 I i.v.m. 249 BGB, da dieser deliktisch auch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wie hier das Recht am eigenen Bild Art. 1 I GG i.v.m. Art 2 I GG mit abdeckt. Außerdem besteht analog § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch für zukünftig drohende Grundrechtseinschränkungen.
Im Rahmen der Erfolgsaussicht wird hier sicherlich die Rechtmäßigkeit der Befugnisnorm zu prüfen sein. Abgesehen davon, dass es sich um keinen tiefgreifenden Eingriff handelte war das Filmen hier nach Art. 32 bayPAG legitimiert. Ebenfalls wurde den Formvorschriften aus Art. 30 bayPAG genügt.
Eine Klage vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat deshalb ebenfalls keinen Erfolg.

Teil II

Bei dem "Beschluss" handelt es sich augenscheinlich um eine Allgemeinverfügung fußend auf § 35 VwVfG, jedoch noch nicht um einen Akt rechtsetzenden Verwaltungshandelns. Demnach ist dieses Verfahren weitestgehend formlos und im oben geschilderten Sachverhalt auch sonst zulässig.

Teil III

Da H seine Rechte und Freiheiten der Gefahrenabwehr aufopferte (sog. Sonderopfer) zieht dieser Eingriff eine Entschädigungspflicht nach sich. Art und Umfang der Entschädigung entsprechen den für Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff und aus Aufopferung allgemein geltenden Grundsätzen. Hiernach ist die Entschädigung ein Wertausgleich, mit dem die durch Aufopferung von Freiheit und Eigentum erlittene Vermögenseinbuße ausgegelichen wird.
Im Streitfall entscheiden hier die Verwaltungsgerichte (§ 40 I VwGO). H müsste bei ausbleibender Leistung Bescheidungsklage (Leistungsklage) erheben.
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Alt 01.09.2009, 19:16
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AW: HA Polizeirecht Augsburg SS 09

Zitat:
Zitat von Libera
Teil I
Der Kläger kann sogleich Leistungsklage mit dem beabsichtigten Ziel der Geltendmachung von Schadensersatz vor den ordentlichen Gerichten erheben. Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich aus §§ 823 I i.v.m. 249 BGB, da dieser deliktisch auch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wie hier das Recht am eigenen Bild Art. 1 I GG i.v.m. Art 2 I GG mit abdeckt. Außerdem besteht analog § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch für zukünftig drohende Grundrechtseinschränkungen.
Im Rahmen der Erfolgsaussicht wird hier sicherlich die Rechtmäßigkeit der Befugnisnorm zu prüfen sein. Abgesehen davon, dass es sich um keinen tiefgreifenden Eingriff handelte war das Filmen hier nach Art. 32 bayPAG legitimiert. Ebenfalls wurde den Formvorschriften aus Art. 30 bayPAG genügt.
Eine Klage vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat deshalb ebenfalls keinen Erfolg.

Teil II

Bei dem "Beschluss" handelt es sich augenscheinlich um eine Allgemeinverfügung fußend auf § 35 VwVfG, jedoch noch nicht um einen Akt rechtsetzenden Verwaltungshandelns. Demnach ist dieses Verfahren weitestgehend formlos und im oben geschilderten Sachverhalt auch sonst zulässig.

Teil III

Da H seine Rechte und Freiheiten der Gefahrenabwehr aufopferte (sog. Sonderopfer) zieht dieser Eingriff eine Entschädigungspflicht nach sich. Art und Umfang der Entschädigung entsprechen den für Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff und aus Aufopferung allgemein geltenden Grundsätzen. Hiernach ist die Entschädigung ein Wertausgleich, mit dem die durch Aufopferung von Freiheit und Eigentum erlittene Vermögenseinbuße ausgegelichen wird.
Im Streitfall entscheiden hier die Verwaltungsgerichte (§ 40 I VwGO). H müsste bei ausbleibender Leistung Bescheidungsklage (Leistungsklage) erheben.

Vielen Dank für Deine Einschätzung.
Ich habe allerdings noch ein paar Fragen:

Muss man den Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer HA Polizeirecht durchprüfen oder reicht ein Hinweis darauf?
Die HA ist ja im öff. Recht.
Was ist bei Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung (Zulässigkeit und Begründetheit) mit dem VersG? Ich dachte, das da im Bus ist ja eine Spontanversammlung? Kommt das BayVersG gar nicht zur Anwendung?
Sind Versammlungen seit der Föderalismusreform nicht mehr polizeifest?
Ist ein Bus ein geschlossener Raum? Was ist mit der Problematik, dass man
Videoaufnahmen in geschlossenen Räumen nach § 12a VersG (Art. 9 BayVersG) nach hM nur nach § 13 VersG anwenden kann?
Stellen die Aufnahmen keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar?
Ausserdem befinden sich die drei Pazifisten ja zu einer Anreise zu einer Demonstration.
Teil II
Stellt der Beschluss einen Eingriff in Art. 2 dar?

Teil III
Was ist mit Art. 70 PAG und einem Amtshaftungsanspruch?
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  #4 (permalink)  
Alt 04.09.2009, 20:58
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AW: HA Polizeirecht Augsburg SS 09

Wieso Berufung? Sie ist doch laut Sachverhalt nicht zugelassen.
Ich verstehe nur nicht wie die Leistungsklage vor den ordentlichen Gerichten
erhoben werden kann. Könntest du mir da vielleicht weiterhelfen?
Bei den anderen Punkten bin ich noch nicht so weit...
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  #5 (permalink)  
Alt 04.09.2009, 21:05
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Teil I


Die Aufgabenstellung erfordert nach meinem Verständnis eine Prüfung im Gutachterstil, also bloßes Nennen reicht hier nicht aus. Wenngleich ist die Schadensersatz bzw. Unterlassungsklage nicht vor dem VG, sondern vor dem AG zu erheben. Der Begriff Leistungsklage wird nebenbei bemerkt nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Sinne verwendet, meint in diesem Zusammenhang die eben genannte Klagearten.
Das VersammlG kommt hier (angenommene Spontanversammlung im Bus) insoweit nicht zum tragen, da sich dessen Regelungsinhalte abschließend auf Versammlungen unter freien Himmel beziehen.
Versammlungen sind nach wie vor polizeifest, übrigens ein schöner Ausdruck, gilt jedoch bei der Anreise zu einer Demonstration nicht in diesem Umfang. Unstreitig ist, dass der Zugang zu bevorstehenden Versammlungen bereits unter den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG fällt.
Jedoch ist das VersammlG in dieser Hinsicht nicht abschließend, sodass Polizeibefugnisse nach allgmeinen Polizeirecht, insbesondere das Errichten von Kontrollstellen, angewendet werden können.
Die Polizei darf im Lichte des Art. 8 GG jedoch nicht die Anreise unmöglich machen oder unzumutbar durch schleppende Kontrollen erschweren, was im Ausgangssachverhalt jedoch nicht zu ersehen war.
Die Bildaufnahmen greifen übrigens nicht in das Recht auf Versammlungsfreiheit ein, sondern lediglich in das Recht am eigenen Bild als Teilbereich des allg. Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I GG

Teil II

Ja, der Beschluss greift in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 1 I i.v.m 2 I GG ein.

Teil III

Art 70 I bayPAG ist hier die richtige Anpruchsgrundlage für den Kostenersatz aufgrund des erbrachten Sonderopfers. Amtshaftung nach § 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG greift nur bei einer objektiven Amts-bzw. Sorgfaltspflichtverletzung, welche hier nicht zu ersehen ist.
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  #6 (permalink)  
Alt 04.09.2009, 22:10
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Zitat:
Zitat von Libera
Teil I


Die Aufgabenstellung erfordert nach meinem Verständnis eine Prüfung im Gutachterstil, also bloßes Nennen reicht hier nicht aus. Wenngleich ist die Schadensersatz bzw. Unterlassungsklage nicht vor dem VG, sondern vor dem AG zu erheben. Der Begriff Leistungsklage wird nebenbei bemerkt nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Sinne verwendet, meint in diesem Zusammenhang die eben genannte Klagearten.
Das VersammlG kommt hier (angenommene Spontanversammlung im Bus) insoweit nicht zum tragen, da sich dessen Regelungsinhalte abschließend auf Versammlungen unter freien Himmel beziehen.
Versammlungen sind nach wie vor polizeifest, übrigens ein schöner Ausdruck, gilt jedoch bei der Anreise zu einer Demonstration nicht in diesem Umfang. Unstreitig ist, dass der Zugang zu bevorstehenden Versammlungen bereits unter den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG fällt.
Jedoch ist das VersammlG in dieser Hinsicht nicht abschließend, sodass Polizeibefugnisse nach allgmeinen Polizeirecht, insbesondere das Errichten von Kontrollstellen, angewendet werden können.
Die Polizei darf im Lichte des Art. 8 GG jedoch nicht die Anreise unmöglich machen oder unzumutbar durch schleppende Kontrollen erschweren, was im Ausgangssachverhalt jedoch nicht zu ersehen war.
Die Bildaufnahmen greifen übrigens nicht in das Recht auf Versammlungsfreiheit ein, sondern lediglich in das Recht am eigenen Bild als Teilbereich des allg. Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I GG

Teil II

Ja, der Beschluss greift in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 1 I i.v.m 2 I GG ein.

Teil III

Art 70 I bayPAG ist hier die richtige Anpruchsgrundlage für den Kostenersatz aufgrund des erbrachten Sonderopfers. Amtshaftung nach § 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG greift nur bei einer objektiven Amts-bzw. Sorgfaltspflichtverletzung, welche hier nicht zu ersehen ist.
Danke für Deine Hinweise.


Bei zweiten Teil des BayVersG bei Art 10,11,12 steht aber ausdrücklich: Versammlungen in geschlossenen Räumen

Kommt dann die Problematik des Art. 8 überhaupt irgendwie vor?

Ich dachte immer der Rechtsweg steht nicht zur Disposition der Parteien. Wenn also auch der VRW eröffnet ist, wie kann dann gleichzeitig der Zivilrechtsweg eröffnet sein?
Was sage ich dann bei der Zulässigkeitsprüfung des § 823 BGB unter dem Punkt
Eröffnung des Zivilrechtsweges nach § 13 GVG?
Nach Deinen Ausführungen brauche ich also das Grundrecht der Versammlungsfreiheit überhaupt nicht zu thematisieren, da Art. 8 genauso wie Art. 5
GG kein Schutzgut nach § 823 sind.

Alles in allem ist Teil I also reines Zivilrecht mit Art. 2 verfeinert.

Zu Teil II

Nach Jarass/Pieroth GG Art. 2 Rn. 84 BVerfGE 94, 166, 198 schützt Art. 2 die
körperliche Bewegungsfreiheit. Diese wird aber nicht wirklich eingeschränkt.
C muss nur Polizisten als seine Begleitung bei Verlassen der Zone dulden.


Zu Teil III
Prüfe ich jetzt Art. 70 oder einen Enteignenden Eingriff oder einen Aufopferungsanspruch?
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  #7 (permalink)  
Alt 06.09.2009, 02:26
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Ich habe gerade mal etwas gefunden: Über Ansprüche aus Amthaftung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) darf das VG wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht entscheiden.
N machte ja einen Amtshaftungsanspruch geltend!
Danach kann ja eine Klage wegen eines Amtshaftungsanspruches bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden??
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  #8 (permalink)  
Alt 06.09.2009, 20:59
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Zitat:
Zitat von pentagram
Ich habe gerade mal etwas gefunden: Über Ansprüche aus Amthaftung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) darf das VG wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht entscheiden.
N machte ja einen Amtshaftungsanspruch geltend!
Danach kann ja eine Klage wegen eines Amtshaftungsanspruches bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden??
Ich glaube so meint das Libera auch. Man kann ja einen nackten § 823 nicht in einer ÖR-HA prüfen, Das sollte man im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs tun, wo der § 823 zur Sprache kommt.

Allerdings was ist mit § 124a IV VwGO?

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Der 21 Mai war ein Feiertag.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.09.2009, 22:07
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Tja darauf bin ich heute auch gestoßen, aber habe noch keine Ahnung wie das im Gutachten erscheinen soll. Auf jeden Fall ist die Monatsfrist eingehalten. Ich versuche sobald wie möglich zu antworten.
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  #10 (permalink)  
Alt 06.09.2009, 22:43
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Na ja man kann es ja so interpretieren, dass N vor dem OVG (in Bayern VGH) Klage erhebt, da dieser über die Berufung entscheidet und man prüft dann eine ganz normale Berufungsklage.
Allerdings muss der Berufungsantrag vor dem VG eingereicht werden, von deren fehlender Rechtskenntnis N bereits überzeugt ist. Vielleicht ist die eingehaltene Monatsfrist eigentlich nur da um uns zu verwirren.
Tatsache ist, dass ohne Berufungsklage vor dem OVG/VGH die Problematik um Art. 8 nicht zur Sprache kommt.
(Auch die Tatsache, dass das teilweise verfassungswidrige BayVersG damals noch in Kraft war, würde dann nicht erwähnt, aber 25 Seiten müssen ja irgendwie gefüllt werden. Ich bin hier selber sehr unsicher.
Auch habe ich Zweifel, ob das im Bus eine Spontanversammlung ist. Aber selbst eine Spontanversammlung wäre in Bayern nach dem verfassungswidrigen aber damals noch gültigen Art. 3 BayVersG anmeldepflichtig.
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