Dies ist eine Diskussion zu Grundvoraussetzung Polizeikontrolle innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Grundvoraussetzung Polizeikontrolle Wir nehmen an Herr X läuft ganz normal und ohne Ereignisse auf dem Fußgängerweg. Die Polizei hält ihn an und möchte ihn durchsuchen. Er soll sich außerdem ausweisen. Dürfte das die Polizei? Dürfte sie ohne Verdacht eine Person anhalten und durchsuchen? Welche Grundvoraussetzungen gelten in diesem Fall? |
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| AW: Grundvoraussetzung Polizeikontrolle Zitat:
Siehe §§ 102 (Durchsuchung beim Verdächtigen) und 103 StPO (Durchsuchung beim Unverdächtigen). Danach müßte sich gegen die Person mindestens schon ein Tatverdacht richten und es müßte eine Erfolgsvermutung bestehen, daß sie etwas mitführt, was sichergestellt werden könnte. (Vielleicht ist im Sachverhalt ein Diebstahl angezeigt worden und die Personenbeschreibung des Täter trifft auch auf Herrn X zu, der sich zudem noch in Tatortnähe und zudem noch tatzeitnah aufhält.) Außerdem gibt es die Durchsuchung nach Gefahrenabwehrrecht. Dies ist in den Ländergesetzen geregelt. Beispiel für Niedersachsen: § 22 Nds. SOG: § 22 Abs. 1 u. 2 Nds. SOG Durchsuchung und Untersuchung von Personen (1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, Bsp.: Herr X ist zur Fahndung/Festnahme ausgeschrieben oder wird per Haftbefehl gesucht 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, Bsp.: Herr X trägt eine Pistole in der Hand 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, Bsp.: Herr X ist stark alkoholisiert und torkelt 4. sie an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort angetroffen wird oder Bsp.: sogen. 'gefährliche Orte' (Trefforte von Straftätern) 5. sie in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Bsp.: 'gefährdeten Objekten' (neben Atomkraftwerk, neben ausl. Botschaft, die bedroht wird) (2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dies ist die sogen. Eigensicherungsdurchsuchung der Polizei an (richterlich) angeordneten Kontrollstellen Hier reicht es also teilweise aus, daß sich Herr X an einem 'gefährlichen Ort' befindet oder als Betrunkener in hilfloser Lage ist, ohne daß ein weiterer Verdacht gegen ihn vorliegen müßte. Auch hinsichtlich des Ausweisens gelten entweder die Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gefahrenabwehrrechts: § 163 b StPO (1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen ... Bsp.: Hiermit ist das Fragen nach dem Ausweis gemeint, danach kämen noch die Durchsuchung nach Ausweisen und die erkennungsdienstliche Behandlung als weitere Maßnahmen in Betracht. § 13 Nds. SOG § 13 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, 1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, 2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder c) sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden, 3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf Grund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist, oder 4. die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (12.08.2011 um 22:16 Uhr). |
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| AW: Grundvoraussetzung Polizeikontrolle Vielen Dank! Wenn ich das richtig verstanden habe, dürfte die Polizei Herrn X nicht einfach anhalten und zur Identifizierung zwingen. Nur wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Welche Voraussetzungen gäbe es denn für eine Kontrollstelle? Die Polizei könnte ja beliebig Kontrollstellen eröffnen bzw. behaupten, dass es eine solche gegeben habe. |
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| AW: Grundvoraussetzung Polizeikontrolle Zitat:
§ 14 Nds. SOG - Kontrollstellen (1) Kontrollstellen dürfen von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. eine Straftat von erheblicher Bedeutung, 2. eine Straftat nach den §§ 125, 125a oder 305a des Strafgesetzbuchs, 3. eine Straftat nach § 20 des Vereinsgesetzes oder 4. eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind. (2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Dienststellenleitung oder Bedienstete des höheren Dienstes. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. (3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig eine der vorgenannten Straftaten oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird. Also: Nicht jede stationäre Verkehrskontrolle (oder im Herbst: Beleuchtungskontrolle) ist eine Kontrollstelle im Sinne des Gesetzes.
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| AW: Grundvoraussetzung Polizeikontrolle Beachtet aber, dass die Polizeigesetze Ländersache sind und sich die Befugnisse von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. |
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| AW: Grundvoraussetzung Polizeikontrolle Zitat:
Meine Zitate: 1. 'Außerdem gibt es die Durchsuchung nach Gefahrenabwehrrecht. Dies ist in den Ländergesetzen geregelt. Beispiel für Niedersachsen...' 2. 'Das richtet sich nach den Gefahrenabwehrrechten der Länder und des Bundes; hier das Beispiel für Niedersachsen:...'
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| AW: Grundvoraussetzung Polizeikontrolle So massiv sind die Unterschiede aber beiweitem nicht. So klauen wir hier in Sachsen auch mal gerne bei anderen Bundesländern- so sagt man zumindest |
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| AW: Grundvoraussetzung Polizeikontrolle Hi ganz überspritzt gesehen kann auch ein Fußgänger Verkehrsteilnehmer sein und somit 36 V StVO einschlägig sein. Dann gilt das Anhalten zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen. habe sogar im Kommentar Hentschel mal gelesen, dass es bei einem Fußgänger zur Verurteilung nach 1 II StVO wegen alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit kam. |
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| AW: Grundvoraussetzung Polizeikontrolle Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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