Dies ist eine Diskussion zu Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl - Razzia bei Gymnasiasten googeln- wurden ca 50 Schüler und Schülerinnen von der Polizei Balingen- Hechingen unter Generalverdacht gestellt und festgesetzt, sowie körperlich durchsucht. Das Handy wurde dann am "Ferienort" gefunden, der Busfahrer bleibt bei seiner Darstellung des Diebstahls. Dass der Bus keinen Zwischenstopp eingelegt habe, dürfte als billige Ausrede dafür zu werten sein, dass man ansonsten auch den letzten Strohhalm verloren hötte, mit dem die Durchsuchung als "auf dem Fusse folgend" (oder wie das heisst) dargestellt werden könnte. Dass neuerdings Staatsanwälte- der Betreffende ist bekannt für "Entscheidungen"- und nicht Ermittlungsrichter derartige Durchsuchungen anordnen können, ist mir neu. Nach höchstrichterlicher Entscheidung ist immer ein Ermittlungsrichter zu konsultieren. Dass derartiges Verhalten kein Einzelfall sondern Tendenz ist, bestätigen die immer häufiger stattfindenden "verdachtsunabhängigen Personenkontrollen" in Innenstädten sowie über das normale Maß hinausgehende Verkehrskontrollen mit Innenraum- und Gepäckdurchsuchung, nicht nur in Grenznähe, sondern landauf, landab. Besonders BW tritt hier immer wieder in unrühmliche Erscheinung, man kann durchaus von "faschistischen Tendenzen" im Polizeiapparat sprechen, denn der "Ermittlungs- oder Fahndungserfolg" wird weit über die Persönlichkeits- und Bürgerrechte gestellt und die Allmacht der "Verwaltung" soll demonstriert werden. Wer sich nicht kooperativ gibt, wird "zur Strafe"längere Zeit festgesetzt. Da gibt es ja genügend Möglichkeiten bis zur Anforderung eines Drogenspürhundes, die natürlich dauert Derartige Tendenzen können ja nur durch entsprechende Polizeiführung und die Haltung des Justizministeriums "einreissen". Würde gern ein paar Ansichten dazu lesen, insbesondere natürlich auch von "Involvierten", dürfte interessant sein, wie dies "gerechtfertigt" wird, insbesondere der Generalverdacht, sowie die "Freiheitsberaubung", festsetzen in der Schule. |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl ich habe den artikel grade gelesen und sehe keine probleme bei der polizeilichen maßnahme. 1. der busfahrer versichert, dass er sein handy benutzt und seither keinen halt eingelegt habe. folglich kann sich das teil nur an bord befinden. 2. die zeitangabe der ankunft (17.30 uhr) macht die möglichkeit eines ersuchens an einen richter unwahrscheinlich. die gehen um schlag 16.00 uhr nach hause. vielerorts gibt es zwar einen eilstaatsanwalt mit bereitschaftsdienst, beim richter sieht das (leider) anders aus. den bekommt man in der regel erst, wenn die von staatsanwalt oder polizei angeordnete durchsuchung längst abgeschlossen gewesen wäre. ich kann gut verstehen, dass sich die schüler auf zu hause gefreut haben und halte auch nichts von "brüsken" zurückweisungen in solchen fällen seitens der polizei. andererseits stellt sich die frage, wie gegenüber dem busfahrer gerechtfertigt werden sollte, dass nach seinem handy nicht gesucht werden könne. schlussendlich stellt sich heraus, dass der falsche angaben gemacht hat. dadurch werden die polizeilichen maßnahmen jedoch nicht im nachhinein strafbar. wenn man hier jemandem einen vorwurf machen will, dann dem fahrer. hätte der nämlich von vornherein die wahrheit gesagt, wäre -da bin ich mir zumindest sicher- keine durchsuchung angeordnet worden. |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl Eine derartige Massnahme ist durch nichts gerechtfertigt. Nach der Rechtssprechung muss zwingend zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch am WoE, ein Ermittlungsrichter- Notdienst- derartige Massnahmen überprüfbar anordnen. Ungenaue Angaben eines -angeblich- Geschädigten, bedürfen der Überprüfung und Güterabwägung. Das Rechtsgut Handy -hier angeblicher Diebstahl- steht sicherlich weit unter dem höchsten Gut der Menschenwürde und Unschuldsvermutung gegenüber einer ganzen Gruppe. Schon allein die Tatsache, dass es allenfalls einer aus der Gruppe hätte sein können, muss die Ermittler vor einem derartigen Ansinnen zurücktreten lassen. Dass ein StA eine solche "Anordnung" trifft, obschon er die Kompetenz dazu gar nicht hat, weil er "auf der anderen Seite" steht, sollte jedem an einer seriösen Rechtsordnung Interessierten zu denken geben. |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl Zitat:
Zitat:
gefahr im verzuge muss natürlich begründet werden. ich kenne die zustände in hechingen nicht. wenn in braunschweig versucht worden wäre, nach "ladenschluss" einen ermittlungsrichter heranzubekommen, wären die schüler erst weit nach mitternacht nach hause gekommen. heißt: man hätte sie unterbringen und bewachen müssen, damit das handy nicht doch noch verschwindet. genau hier liegt die im verzuge begriffene gefahr. Zitat:
Zitat:
bei verzicht auf eine durchsuchung geht das eigentum definitiv flöten. bei durchführung einer durchsuchung wird die menschenwürde jedoch nicht gänzlich aufgehoben. insofern bestehen auch keine verfassungsrechtlichen bedenken. wie sollte ich sonst überhaupt eine durchsuchung begründen, wenn ich dieser argumentation folge??? die unschuldsvermutung besteht doch. verdacht ist nicht gleich schuld. Zitat:
im ernst: was soll das denn heissen? wenn bei fünfzig personen ein derartig wasserdichter verdacht besteht, dass jeder für sich genommen als täter einer tat in frage kommt, dann gelten für alle die gleichen rechte und pflichten. hier steht agatha christies "mord im orient express" quasi pate. wenn eine räumliche einschränkung (bus) eine hundertprozentige trefferwahrscheinlichkeit verspricht, dann ist der reine anfangsverdacht schon längst weit überschritten. Zitat:
abschließend möchte ich unterstreichen, dass das reine vorliegen der rechtlichen möglichkeit die polizei nicht von anstand und benehmen entbindet. hier hätte feinfülig den schülern der sinn und zweck der maßnahme erklärt werden können. gleiches gilt für die eltern. in diesem detail sind wir uns wohl zumindest einig. |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl Dass ein Staatsanwalt auf keiner Seite stünde, ist mir neu. Dass er auch Entlastendes zu suchen hat, ist wohl den meisten STA's neu. Wie wasserdicht der "Verdacht" war, hat sich letztlich "zur Genüge" herausgestellt! Man stelle sich mal vor, eine einfache Anschuldigung gegen eine "undefinierte Gruppierung" genügte, um umfangreiche "Ermittlungen" auszulösen, dann wäre der wahllosen Denunziation von "Nachbarn, Arbeitskollegen, etc." Tür und Tor geöffnet. Das kann nicht mit Bürgerrechten und dem GG zu vereinbar sein. Durchsuchungen sind immer geeignet, den unbescholtenen Bürger zu diffamieren, weshalb sich auch immer mehr Menschen gegen Überwachung, Bürgerbefragung- Volkszählung!- und ähnlichen Unfug wehren. Dass die Angaben ungenau waren, hat sich im Nachhinein herausgestellt, weshalb es zu der Massendurchsuchung gar nicht hätte kommen dürfen. Derartige Massnahmen sind nämlich nur dann zulässig, wenn mit erheblicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine bestimmte Person eine Tat begangen hat, aber selbst hier nur mit richterlichem Vorbehalt. Man stelle sich das im Zusammenhang mit den früher "üblichen" Taschenkontrollen in Supermärkten etc. vor. Wären hier "Bankvorstände" von einem Bordellbesuch kommend vorgefunden worden, die Massnahme wäre sicher anders ausgefallen. Hierzu muss ich gleich noch die "Handykontrolle" durch Polizei an Schulen erwähnen, die nach wie vor stattfindet. Auf Gefahr im Verzuge hab ich gerade gewartet, das ist ja das Allheilmittel und wird überall herbeizitiert. Dem ist nach dem "Münchner" Urteil eben nicht so. Eine Gefahr des Untergangs einer Diebstahlssache ist gar keine Gefahr. GiV ist ein engst möglich ausgelegter kleiner Bereich und darf sich nicht auf Spekulationen oder, wie hier, kriminalistische Erfahrung berufen, sondern nur auf fallbezogene konkrete und nachprüfbare Fakten. Dass das Handy in dieser Zeit verschwinden könnte , ist rein spekulativ, da keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, dass es tatsächlich gestohlen sei. Das könnte evtl. dann der Fall sein, wenn jemand gesehen hätte, " wie eine unbekannte Person das Handy an sich genommen hat". Nur die Angabe eines Zeugen- Geschädigten- darf nicht ausreichen, da sie immer subjektiv sind. Dass sie genau gewesen seien, kann ich den Angaben nicht entnehmen, im Gegenteil, sie waren gelogen, wobei nnicht klar ist, ob sie nachträglich nicht zur Rechtfertigung der Massnahme herbeigeführt wurden. So ist bspw. die Rede davon, dass man keinen Zwischenhalt eingelegt habe, was sie Massnahmen von vorn herein verbieten würden. Die Aussage des Busfahrers hätte also mit den Aussagen von 590 Schülern verfiziert werden müssen, wonach sich sofort ergeben hätte, dass mehrere Zwischenhalte/Pinkelpausen eingelegt worden waren. Ob eine/mehrere Lehrkraft/e dabei war/en, geht jedoch nicht hervor, ist aber anzunehmen. Deren Rolle wäre hier noch einzubeziehen, d.h. man wird wohl mit deren Zustimmung oder über ihren Kopf hinweg gehandelt haben. Zweckheilung der Mittel gibt es nicht resp. darf es nicht geben.(Mautauswertung bei Mord!) Es gibt immer einen Notdienst, der Richter muss nicht vor Ort sein, er kann auch zu Hause die Anordnung treffen und schriftlich nachreichen. Ein STA hat hierzu, und das ist gut so, keine Befugnis. Wäre sonst ein richterlicher Vorbehalt überhaupt nötig?? Verdacht ist dann gegen die Unschuldsvermutung gerichtet, wenn er zur Durchsuchung führt. Schuld muss nachgewiesen werden, Unschuld muss nicht bewiesen werden. Erhebliche Verdachtsmomente können sich im Falle eines einzelnen, vmtl. gestohlenen Handys, nicht gegen eine ganze Gruppe richten. Zwar könnte jeder der Täter sein, den es nachher gar nicht gab, aber derartige Massnahmen dürfen sich nur gegen einen erheblich Tatverdächtigen richten. Dass sich Deine Meinung an der Rechtslage orientiert, solltest Du mal nachvollziehbar darlegen. Eindeutige Rechtslage ist ja irgendwo manifestiert. Der Polizei/Ermittlungsalltag ist nicht unbedingt die Rechtslage. Zwar klingt der Schluss versöhnlich, eine derartige Einstellung allerdings halte ich für, gelinde gesagt, sehr bedenklich. Die Durchsuchung von 50 Leuten dient der Unschuldsuntermauerung von 49 Leuten. Unschuld muss nicht untermauert werden, sie ist grundsätzlich anzunehmen, insbesondere, wenn es sich um 1 Handy und 50 mögliche, aber tatsächlich nicht verdächtige Täter handelt. |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl Ich möchte hier noch eine Entscheidung des BVfG zur Lektüre geben. Hier wird klar, dass sich auch Landgerichte mit dem GG schwer tun. Insbesondere ist die Aussage, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung habe, doch recht bedenklich. Diese "Gummilösung", die das LG hier anführte, dient, ich habe das schon mehrfach hier gepostet, besonders im Verwaltungsrecht als "praktikable Lösung", ein angestrengtes Verfahren ins Leere laufen zu lassen und die betroffene Behörde von Gerichts- und Verfahrenskosten frei zu stellen. 2 BvR 1473/01 |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl Was hat das mit Polizeirecht zu tun? |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl Würdest Du alles lesen, sinnvolle Kommentare abgeben, dann könnte Dir auch anständig geantwortet werden. Was das mit dem Polizeirecht zu tun hat, geht doch aus den Entscheidungen hervor, u.a. dass der richterliche Vorbehalt die Regel ist und nur in Fällen, die nachprüfbar keine andere Möglichkeit, als die sofortige Massnahme der Durchsuchung hergeben, davon abgewichen werden darf. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn Menschenleben in Gefahr sind, immer dann aber nicht, wenn eine "unkonkretisierbare Gefahr", wie hier eines Ermittlungserfolges, zur Debatte steht. Das Gericht wendet sich explizit gegen die Aushöhlung des Rechts. Was das Verwaltungsrecht anbelangt, auch hier ist der Bezug zum Polizeirecht gegeben, sind doch nahezu alle, ausser die strafprozessualen Massnahmen, Verwaltungsakte. Falls Du glaubst oder glauben machen möchtest, dass Polizeirecht losgelöst von allen anderen Rechten betrachtet werden müsste, solltest Du dies entsprechend darlegen. Der Zweck heiligt nicht die Mittel, auch eine Verhältnismässigkeit muss nachvollziehbar gegeben sein, was im konkreten Fall 1 evtl. Täter zu 49 von den genannten Massnahmen Betroffenen, wohl nicht gegeben ist. Selbst eine durch einen Richter angeordnete Durchsuchung wäre m.E. noch GG widrig und ermessensfehlerhaft gewesen, aber Ohne geht schon gar nicht. |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl Zitat:
Zitat:
der busfahrer hat laut artikel auf befragen eindeutig geantwortet, dass das handy erst nach der letzten pause abhanden gekommen sein kann und seither nicht gestoppt worden ist. wer absichtlich maßnahmen der staatlichen ermittlugnsorgane gegen andere personen auslöst, macht sich strafbar, in dem er diese organe als werkzeug für seine nutzt. das ist alles sehr wohl mit dem grundgesetz vereinbar. ich schilderte bereits, dass ein eingriff in ein grundrecht nicht gleich der aufhebung desselben ist. Zitat:
Zitat:
laut § 102 stpo darf bei vorliegen eines anfangsverdachtes beim dem, der als täter in frage kommt, durchsucht werden. von einer "erheblichen sicherheit" lese ich weder dort etwas, noch in den kommendierungen dazu. der richtervorbehalt ist richtig und gut so. kann jedoch ein richter erst erreicht werden, wenn der erfolg der maßnahme hierdurch gefährdet wird, tritt die exekutive auf den plan. Zitat:
verdachtsunabhängige taschenkontrollen sind illegal. für bankvorstände gelten die gleichen rechte und pflichten, wie für alle anderen. ???handykontrollen??? was meinst du damit? ...später mehr... |
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| AW: Generalverdacht wegen angeblichem Handydiebstahl Mit Handykontrollen meine ich das Erscheinen von Polizei auf dem Schulgelände und kontrollieren von Handy's auf strafbaren Inhalt wie Gewaltvideos, Porno etc. wie sie in BW bei sogenannten "Präventionsmassnahmen" , getarnt als Aufklärungsarbeit stattfinden. "Lass mal Dein Handy sehen", durch einen Polizisten an einen Schüler gerichtet ist schon nicht mehr als einfache Bitte zu verstehen, da hier der Status bereits als Druckmittel fungiert Ich berufe mich nicht auf das, was Du in den Paragraphen als Formulierung findest, die ist jedenfalls zu kurz gesehen, sondern auf die Ausführungsbestimmungen durch fortlaufende Rechtssprechung. Dass kein Richter erreicht werden konnte, ist hinfällig, da dies gar nicht erst versucht wurde, aber auch dahingehend, dass der Untergang der Diebstahlssache nicht gefährdet war. lediglich die Entdeckung/ Ermittlung des Diebes als gefährdet erscheinen hätte können. Zur Ermittlung des Diebes sind aber die Massnahmen nicht geeignet gewesen, lediglich die Entdeckung des Diebesgutes hätte resultieren können, da es wohl im besonderen Fall ein Täter bei Anblick der Polizei auf den Boden auf den Boden fallen lassen würde. Ob Strafverfolgung funktioniert, wenn sie sich an Rechtsnormen zu halten hat, ist nicht unser "Bier". Tatsächlich sind die Rechtsnormen so entwickelt worden, weshalb auch- zumindest offiziell- die Mautdaten im Mordfall Schwäbisch Hall nicht ausgewertet wurden. Wie der Anfangsverdacht begründet wird, hängt nicht von der Exekutive ab sondern muss objektiv nachvollziehbar sein. Einen Anfangsverdacht auf 50 Schüler für den Diebstahl eines einzigen Handy's kann ich jedenfalls nicht nachvollziehen, somit handelt es sich hier um eine Massnahme analog der "Rasterfahndung" oder um eine Art Täterlotto oder wie immer man das auch bezeichnen sollte/möchte. Würde man generell so vorgehen, dann könnte man ganze Strassenzüge sperren, sobald jemand um Hilfe ruft. Der Begehrlichkeiten sind bekanntermassen Viele. |
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