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Geldbuße: Keine Angaben bei Polizeikontrolle

Dies ist eine Diskussion zu Geldbuße: Keine Angaben bei Polizeikontrolle innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 02.12.2009, 22:32
Boardneuling
 
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Geldbuße: Keine Angaben bei Polizeikontrolle

Mal angenommen Person X wurde nachts stark betrunken von der Polizei auf der Straße angesprochen. Auf Verlangen der Polizisten kann er nicht seine Personalien bekanntgeben und wird auf die Wache mitgenommen. Hier wird eine Ganzkörperdurchsuchung vollzogen sowie seine Personalien festgestellt (Personalausweis war im Portemonaie; Person X aber zu stark betrunken sich daran zu erinnern). Stark betrunken wird er wieder "freigelassen" und vor die Tür der Polizeiwache begleitet.

1. Trotz mehrfacher Aufforderung an die Wache, wurde kein Taxi gerufen und Person X mußte betrunken zu Fuss den Heimweg antreten.
Folge: Er geht nachts bei rot über die Ampel und wird zu einem Bußgeld verurteilt. (Polizei als Zeugen).

2. Laut § 111 Abs. 1 OWIG wird er später zu einer weiterem Bußgeld herangezogen, da er den Polizeibeamten nicht wie oben beschrieben, die erforderlichen Anagben - Personalien - gemacht hat. Anwesende Zeugen, konnten der Person X die Betrunkenheit bescheinigen. Dies führte aber nicht zur Milderung der Bestrafung.

Fragen:
-Würde ein Einspruch gegen das Bußgeld Sinn machen?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.12.2009, 21:58
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AW: Geldbuße: Keine Angaben bei Polizeikontrolle

Bei einem Einspruch gegen § 111 OwiG sollte man dominant darauf abstellen, ob das Auskunftsersuchen der Polizei überhaupt formell rechtmäßig war. § 111 OwiG selbst begründet nämlich keine Auskunftspflicht, sondern setzt diese auf Grund einer Rechtsvorschrift voraus, da sich niemand ohne Grund gegenüber einem Amtsträger ausweisen muss.
Man kann auch einen Einspruch einlegen, um vor Gericht um eine mildere Geldbuße zu ersuchen, quasi seinen Einspruch nur auf die Rechtsfolge beschränken. Die Erfolgsaussichten sind dabei jedoch gering und es entstehen zusätzliche Vefahrenskosten.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 16:00
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AW: Geldbuße: Keine Angaben bei Polizeikontrolle

Zitat:
Zitat von bonochris
Mal angenommen Person X wurde nachts stark betrunken von der Polizei auf der Straße angesprochen. Auf Verlangen der Polizisten kann er nicht seine Personalien bekanntgeben und wird auf die Wache mitgenommen. Hier wird eine Ganzkörperdurchsuchung vollzogen sowie seine Personalien festgestellt (Personalausweis war im Portemonaie; Person X aber zu stark betrunken sich daran zu erinnern). Stark betrunken wird er wieder "freigelassen" und vor die Tür der Polizeiwache begleitet.

1. Trotz mehrfacher Aufforderung an die Wache, wurde kein Taxi gerufen und Person X mußte betrunken zu Fuss den Heimweg antreten.
Folge: Er geht nachts bei rot über die Ampel und wird zu einem Bußgeld verurteilt. (Polizei als Zeugen).

2. Laut § 111 Abs. 1 OWIG wird er später zu einer weiterem Bußgeld herangezogen, da er den Polizeibeamten nicht wie oben beschrieben, die erforderlichen Anagben - Personalien - gemacht hat. Anwesende Zeugen, konnten der Person X die Betrunkenheit bescheinigen. Dies führte aber nicht zur Milderung der Bestrafung.

Fragen:
-Würde ein Einspruch gegen das Bußgeld Sinn machen?
Ob es Sinn gemacht hätte oder hat, weiß immer erst hinter her.
Tatsache ist aber, dass, wenn es sich so zugetragen hat wie hier geschildert, sich die Polizei auch nicht Rechtens verhalten hat. Sie hat auch einer volltrunkenen Person gegenüber die Fürsorgepflicht und die Grantenpflicht, dass ihr nichts zustößt, sofern sie sich nicht mehr allein auf sich gestellt sicher im Verkehr bewegen kann. Das gilt auch für Fussgänger. Stürzt die Person oder wird sie angefahren, also körperlich versehrt, hat diese Körperverletzung die Polizei zu vertreten, nämlich begangen durch Unterlassen.
Wo wäre das Problem gewesen nachzuschauen ob die Person Geld bei sich hat und dann ein Taxi zu bestellen, das er an Ort und Stelle bezahlt? Sie hätte auch eine Person seines Vertrauens anrufen können/müssen, die die Person in Obhut nimmt.
Was für einen Gastwirt gilt, gilt für die Polizei erst recht!
Ich würde Einspruch einlegen.
__________________
Glücklicher Pensionär
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