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Gefahr im Verzug

Dies ist eine Diskussion zu Gefahr im Verzug innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 04.12.2009, 19:01
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Gefahr im Verzug

Angenommen, bei jemand hat es gebrannt. Derjenige war nicht da, deshalb wurde seine Haustür aufgebrochen. Die Polizei begründete es mit Gefahr im Verzug. Die Haustür wurde unsachgemäss geöffnet, stark beschädigt. Muss nun mein Nachbar für den an der Haustür entstandenen Schaden selbst haften, weil Gefahr im Verzug war. Wer entscheidet ob es Gefahr im Verzug war?

Rcorner
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Alt 05.12.2009, 03:30
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AW: Gefahr im Verzug

Dorfsheriffs begründen alles mit Gefahr im Verzug. Im Endeffekt handelt es ich hier um die unmittelbare Ausführung einer gefahrenabwehrenden Maßnahme. Der Nachbar muss in diesem Falle den entstandenen Schaden selbst tragen, da er keine anderweitigen Ansprüche geltend machen kann. Das Aufbrechen der Türe war durch die rechtmäßige Dienstausübung gerechtfertigt. Über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entscheiden die Verwaltungsgerichte nach Klageerhebung. Die richtige Klageart ist in diesem Falle die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO.
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