Dies ist eine Diskussion zu gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen innerhalb des Forums Polizeirecht
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| gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen folgenden fiktiven Fall möchte ich vorstellen: ein 36jähriger Mann (A) wird bei einem Kneipenbesuch von einem anderen Gast (B) mit der Faust ins Gesicht geschlagen. A ist alkoholisiert, aber nicht volltrunken. Jemand aus der Gaststätte ruft die Polizei. Diese kommt. A blutet nach dem Faustschlag stark am Auge, hat eine offene Wunde und liegt nach dem Schlag zunächst auch am Boden. Die Polizei nimmt die Personalien der Beteiligten auf. Nachts klingelt bei der Frau von A gegen 4 Uhr das Telefon, die Klinik sagt, ihr Mann sei mit Verdacht auf Schädelbasisbruch ins Krankenhaus gekommen. A wird dann in die nächstgrößere Stadt verlegt, wo eine Kiefer- u. Gesichtschirurgie ist. OP ist notwendig, Titanplatte wird eingesetzt etc. Das Krankenhaus spricht von gefährlicher Körperverletzung. A ist also von der Kneipe ins Krankenhaus mit seinem Fahrrad gefahren. Es wurde kein Rettungswagen von der Polizei geholt. Sie haben A auch nicht pusten lassen wg. Alkoholgehalt. Soweit mein fiktiver Fall. Wie muss sich die Polizei in so einem Fall korrekt verhalten? Ist das in dem oben beschriebenen Fall wohl korrekt abgelaufen? A hätte ja auch wer weiss was passieren können auf dem Weg ins Krankenhaus, bei einem Schädelbruch mit dem Rad fahren ist ja schon nicht ohne, oder? Danke für eure Antworten! |
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| AW: gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen Hätten sich die Beamten korrekt verhalten, so hätten sie wohl den Rettungsdienst hinzugezogen. Jedoch kann man dies auch allen anderen Personen in der Kneipe vorhalten... |
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| AW: gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen Vielleicht hat der Betroffene einen Rettungswagen auch abgelehnt?
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
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| AW: gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen Zitat:
Was die gefährliche Körperverletzung angeht: ich bin mir nicht sicher, ob ein Faustschlag ins Gesicht als eine das Leben gefährdende Behandlung durchgeht. Voraussetzung ist m. E. dafür, dass der Täter zumindest davon ausgehen musste, dass die Behandlung das Leben gefährden könnte. Solange es sich nicht um einen Sonderfall handelt (Täter ist Kampfsportler und wusste um seinen harten Punch) würde ich das eher verneinen. Man könnte aber auch argumentieren, dass Schläge gegen den Kopf immer das Leben gefährden könnten, der Täter also von einer drohenden Lebensgefahr ausgehen musste. Ich weiß nicht, was die aktuelle Rechtssprechung dazu sagt. |
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| AW: gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen Lässt sich aufgrund der Fallschilderung nicht sagen. Auf die Aussage "es hätte wer weiss was passieren können" ist jedenfalls insoweit nicht abzustellen, da sich im Beispielfall die Gefahr 1. ex-post nicht realisiert hat (also ein Verschlechterung des schon vorher vorliegenden Zustands), 2. der medizinische Sachverhalt dazu überhaupt nicht ausgeführt ist. Hinsichtlich der Hilfeleistung zum Zeitpunkt der Schlägerei und anschließend des Eintreffens/Vor-Ort-sein der Polizei, wäre zunächst mal Grundlage § 323c StGB. Hiernach ist jeder verpflichtet Hilfe zu leisten, insoweit also nicht nur die Polizeibeamten, sondern auch die übrigen Personen - auch wenn die Polizeibeamten insoweit ein Garanten-Stellung haben. Ex-post hat sich ja der Notfall verwirklicht (jedenfalls eine wohl massivere Schädelverletzung), es stellt sich aber die Frage, inwieweit die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich auch in einem solchen Fall erkennbar gewesen wäre und ob ggf. sogar der vermeintlich Hilfebedürftige wirksam auf Hilfe verzichtet hat, zumal der Geschädigte im fiktiven Fall noch anschließend Rad fährt. Es kommt mithin auch auf die Umstände zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des "Notfalls" an, diese können nicht ex-post herangezogen werden. Alles in allem ein zu grosses Potential für Spekulationen. Es ist also durchaus ohne weiteres denkbar, dass die Polizeibeamten völlig korrekt gehandelt haben. Hinsichtlich des nicht vorgenommen Atemaltkoholtestes - dieser ist ohnehin freiwillig und kann nicht angeordnet werden, allenfalls angeboten. Wenn A sich vernunftsmäßig arktikulieren kann (im fiktiven Fall lag ja Volltrunkenheit auch nicht vor und der anschließende Weg wurde mit dem Fahrrad bestritten), bestand auch nicht die Veranlassung dazu mit ggf. auch Gewahrsamsnahme. Tatsächlich sollten Polizeibeamte in einem solchen dargestellten Fall, jedenfalls auch mit der Blutung, zur Vorsicht einen Notarzt rufen, um auch nicht Gefahr zu laufen, diesen Beitrag hier überlesen zu haben. |
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| AW: gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen Meines Wissens reicht es (für eine das Leben gefährdende Behandlung) aus, wenn die Tat abstrakt lebensgefährlich ist. Das gilt auch, wenn konkret keine Lebensgefahr bestanden hat. Mir würde dazu einfallen: (längeres, kräftiges) Würgen, gezielte Angriffe auf den Hals, Tritte zum Kopf usw. Bei einem Faustschlag zum Kopf bin ich mir aber - wie gesagt - nicht sicher. Eine Hauswand ist kein gefährliches Werkzeug, sagt der BGH (zufällig beim googeln gefunden): http://dejure.org/gesetze/rechtsprechung/Wand.html Was die Alkoholisierung angeht: ich würde davon ausgehen, dass der Alkoholisierte nicht voll zurechnungsfähig und dazu durch den Alkohol betäubt ist. Einem Polizisten würde ich daher ebenfalls raten im Zweifel einen Krankenwagen (nicht unbedingt Notarzt) zu rufen - egal wie sehr das alkoholisierte Opfer versichert in Ordnung zu sein. |
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| AW: gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen Zitat:
Insoweit geht auch das Beispiel der Wand fehl. Selbst wenn diese kein gefährliches Werkzeug ist besteht eine Verpflichtung zur Hilfeleistung, wenn dadurch jemand so verletzt wird, dass er in Gefahr oder Not ist. Ob und in wieweit aber eine Verpflichtung zur Hilfeleistung, jedenfalls auch unter strafrechtlichen Aspekten (gegen die Polizei oder andere Beteiligte zur Hilfe verpflichteter Personen) des 323c StGB bestand, lässt sich hier nicht beurteilen. Eine Alkoholisierung allein schließt jedenfalls nicht jede freie Willensbestimmung per se aus, es kommt auf die Gesamtumstände an. |
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| AW: gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen Hallo und vielen Dank für die Antworten! Es war sehr hilfreich, aus den vielen Sichten den Fall noch mal anzuschauen. Mittlerweile ist sich der 36jährige Mann gar nicht mehr so sicher, ob es tatsächlich nur ein Faustschlag war oder doch noch ein Gegenstand im Spiel war. Das Erinnerungsvermögen lässt wohl bei A zu wünschen übrig nach der Verletzung. A war übrigens in diesem fiktiven Fall nicht volltrunken, es waren einige alkoholfreie Biere und zwei oder drei "echte" Biere. Von "gefährlicher Körperverletzung" sprechen im Fall ja auch "nur" die Ärzte. Diese bezweifeln, dass solch eine Verletzung von einem Faustschlag herrühren kann und vermuten auch einen Gegenstand als Tatwaffe. A sollte alles in Ruhe mit seinem Anwalt besprechen. Er ist gespannt auf die Einsicht des Anwaltes in die Ermittlungsakte der Polizei. Seine Frau auch. Diese sollte dann zeigen, womit die Verletzung herbeigerufen wurde. Zeugen gibt es in diesem Fall laut A und seiner derzeitigen Erinnerung auch. Also nochmals vielen Dank! Wenn noch andere Ideen, Anregungen oder Meinungen zu diesem Fall haben, würde ich mich freuen. Einen schönen Abend! |
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| AW: gefährliche Körperverletzung, Polizei ruft keinen Rettungswagen Zitat:
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