Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu Polizeikontrolle+Daten innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Fragen zu Polizeikontrolle+Daten habe einige Fragen zu Polizeikontrollen und den Daten die dort erhoben werden. 1.Wenn Daten erhoben werden wie Name etc.-ist das nur eine Feststellung, das man sich zu der Zeit an dem entsprechenden Ort befand? 2. Steht man unter Verdacht, etwas getan zu haben und die Polizei fragt nach der Handynummer, um bei Fragen schnell kontaktieren zu können...dann ist man nicht verpflichtet, ihnen diese Nummer mitzuteilen...tut man dies doch, was geschieht damit? Wird die dort auch nach der Bearbeitung des Falles gespeichert? 3.Wie lange dauert es, bis z.B. jemand verdächtiges zu einer Gegenüberstellung geladen wird-wird versucht, dies möglichst zeitnah zu halten, oder lässt man in der Regel auch Wochen oder Monate verstreichen? 4.Wird man zu solchen Maßnahmen immer schriftlich geladen, oder ist dies auch telefonisch möglich? Vielen Dank und viele Grüße |
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| AW: Fragen zu Polizeikontrolle+Daten Weiß denn keiner Antwort?? |
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| AW: Fragen zu Polizeikontrolle+Daten Hä....verstehe ich das richtig ? Hier geriet jemand in eine Polizeikontrolle ( zb. im Straßenverkehr) und soll dann seine Handynummer angeben ? Woher wollen denn die Polizisten wissen, ob die betreffende Person ein Handy hat ? Irrsinnig finde ich das...und wenn die betreffende Person die Handynummer angibt ist die ständige Erreichbarkeit trotzdem nicht gewährleistet, denn so ein Handy kann man ausschalten. Nun ja, wie auch immer.....Vorladungen zu Vernehmungen etc, werden immer schriftlich getätigt...niemals telefonisch. |
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| AW: Fragen zu Polizeikontrolle+Daten Das stimmt nicht. |
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| AW: Fragen zu Polizeikontrolle+Daten zu 1) unter datenerhebung ist die erfassung des gesamten lebensbereiches möglich. es geht nicht nur um personenbezogene daten, sondern kann auch aufenthaltsorte, nicht-aufenthaltsorte, soziale kontakte oder nicht-kontakte und alles andere mögliche bedeuten. es kommt auf den sachverhalt an, was als erhebungsnotwendig erachtet wird. zu 2) die frage nach der handynummer kann mehrere gründe haben. zu vordererst ist es für den sachbearbeiter eines vorganges leichter, jemanden zu kontaktieren, wenn dessen handynummer bekannt ist. ein mobiltelefon hat man ja in der regel immer bei sich. sie wird in der vorgangsbearbeitungsdatenbank abgelegt. ist ein vorgang geschlossen, so darf er nicht mehr geöffnet werden, außer zur abwehr von lebensgefahr oder ähnlichem. möglicherweise wird auch wegen diverser technischer überwachungsmöglichkeiten gefragt. hier unterliegt die verwendung dem richtervorbehalt und muss anschließend gelöscht werden. zu 3) kommt auf die umstände an. zu 4) siehe 3. kokel stimme ich zu. |
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