Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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frage zur KRIPO

Dies ist eine Diskussion zu frage zur KRIPO innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 14.08.2009, 10:50
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Question frage zur KRIPO

mal angenommen. Eine person ist vorbestraft (betrugsdelikte! keine körperverletzung, oder sexuelle delikte, keine Drogen). Ist schon knapp 4 jahre her. Begeht leichtsinnig, fahren ohne führerschein, da die nachschulung zu spät war. Hat dies mittlerweile nachgeholt. Dennoch druch fahren ohne fahrerlaubnis ohne bewährung aus der verhandlung gegangen. Hat sich "noch" nicht in der JVA gemeldet, da noch ein Gnadengesuch läuft. -> Haftbefehl... LOGISCH!!!

jetzt zu meiner frage. Wenn die kripo bei ihn vor der tür steht, was darf sie tun??? Einfach ins haus kommen? nachbarn keine vorhanden um die tür zu öffnen, lebt mit lebensgefährtin zusammen (gemeinsame Wohnung). Durchsuchen? Wenn ja, durchsuchungsbefehl erforderlich? Welche tage, bzw. um welche urzeiten dürfen sie kommen? Sonntag möglich? Mitten in der nacht auch??? Dürfen sie die wohnung observieren??? oder wenn diese person nicht da ist, nur die freundin, muss sie die beamten rein lassen???

Selbst wenn die freundin zu den beamten meint, das die gesuchte person nicht da sei, was auch stimmt. Dürfen sie trotzdem alles durchsuchen???? selbst die schränke und so????


LG Sunny_Sonne

Geändert von sunny_sonne (14.08.2009 um 12:19 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 14.08.2009, 14:41
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Talking AW: frage zur KRIPO

Sonntags kann die Kripo nicht kommen ,da die Jungs am Samstag nur bis 14.00 Arbeiten. Danach hat die Polizei bis Montagsmorgens um 9.00 Wochenende.
Wie ich schon schrieb ich glaube deine Frage ist ehr ein Witz. Polizei kann kommen wann sie will,und wenn es Nachts um 2.00 h ist. Wenn sie einen Haftbefehl haben ist denen egal wie Spät und welcher Wochentag es ist. Die kommen dann wenn sie meinen die Person an zu treffen gegen die der Haftbefehl vorliegt.Und da zu können sie auch in die Wohung.Eine Durchsuchung muss dann aber in der Verhältnismäßigkeit stehen. Zb im Kleiderschrank gucken weil sich darin ja jemand verstecken könnte.Wenn sie aber nach anderen Dingen suchen und auch alle anderen Schränke durchsuchen müssen dann muß ein Richterlicher Durchsuchungsbeschluß vorliegen.
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Alt 14.08.2009, 14:58
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AW: frage zur KRIPO

Durchsuchungen von Wohnungen währende der Nachtzeit sind aus dem o.g. Grund nicht erlaubt. Siehe § 104 StPO.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.08.2009, 16:23
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AW: frage zur KRIPO

Zitat:
Zitat von Kokel
Durchsuchungen von Wohnungen währende der Nachtzeit sind aus dem o.g. Grund nicht erlaubt. Siehe § 104 StPO.
Durchsuchen nicht fest nehmen ja.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.08.2009, 03:08
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AW: frage zur KRIPO

Natürlich war hier die Ergreifungsdurchsuchung rechts-und gesetzmäßig. Diejenigen, die dies unter Berufung auf § 104 StPO ablehnen fahren etwas eingleisig und verkennen, dass eine Durchsuchung auch auf Polzeirecht gestützt werden kann, wie z.B. Art 23 bayPAG, § 45 BPOLG.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.08.2009, 09:28
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AW: frage zur KRIPO

Zitat:
Zitat von Libera
Natürlich war hier die Ergreifungsdurchsuchung rechts-und gesetzmäßig.
Das musst du mir bitte erklären.
Zitat:
Zitat von Libera
Diejenigen, die dies unter Berufung auf § 104 StPO ablehnen fahren etwas eingleisig und verkennen, dass eine Durchsuchung auch auf Polzeirecht gestützt werden kann, wie z.B. Art 23 bayPAG, § 45 BPOLG.
Und was steht in Art. 23 PAG:

Zitat:
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert zulässig.
=> Die Wohnung darf nach Art. 23 PAG zur Nachtzeit aus diesem Grund nicht durchsucht werden!!

In Abs. 3 ist nur von einem Betreten die Rede, nicht aber von einer Durchsuchung.
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  #7 (permalink)  
Alt 29.08.2009, 12:05
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AW: frage zur KRIPO

also meines erachtens könnte man der durchsuchung gefahr in verzug unterstellen. ein haftbefehl wird ja in der regel ausgeschrieben, weil derjenige nicht zum haftantritt/gerichtstermin erschienen ist oder aber auf grund des §112 StPO. wenn die polizei also den verdacht hat, die gesuchte person würde sich in der wohnung befinden, könnte das abwarten der nachtzeitschranke das ergreifen des gesuchten erschweren oder gar unmöglich machen. in diesem falle wäre gefahr in verzug gegeben und die polizei definitiv dazu berechtigt die wohnung auch zur nachtzeit zu durchsuchen.

bei solch einer durchsuchung - zum ergreifen einer person - darf alles durchsucht werden, was zum auffinden der person führen kann. in die geldbörse dürfte demzufolge niemand schauen - außer diese ist übergroß und der gesuchte leidet unter wachstumsstörungen.
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  #8 (permalink)  
Alt 31.08.2009, 15:00
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AW: frage zur KRIPO

Gefahr in Verzug bei nem Haftbefehl?
Ich denke nicht.
Sowas ist eine Zeitlage, das kann vorher geplant werden und somit auch ein entsprechender DuSu-Beschluss vom Richter eingeholt werden.
Einen Haftbefehl kriegt man ja nicht von jetzt auf gleich, der taucht ja nicht einfach auf.
Abgesehen davon ist kein Haftbefehl so dringend, dass man nicht bis um 0700 warten könnte. Anders natürlich ein HB zur Rückführung von Abgängigen, die unter psychologischer Behandlung stehen. Wenn sich da eine Lebensgefahr für sie selbst oder Dritte begründet werden kann, sieht das natürlich ganz anders aus, dann greifen die o.g. Normen.

Sonst schließe ich mich oben gemachten Aussagen an: die Polizei kann kommen, wann sie will. :P
Und observieren darf sie auch. Die entsprechenden Normen sind der StPO oder dem jeweils geltenden Landes-Polizei-Gesetz zu entnehmen.
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Alt 04.10.2009, 23:50
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AW: frage zur KRIPO

bei dieser thematik gibt es durchaus unterschiedliche meinungen. eine besagt auch, dass der haftbefehl die anordnung der dusu beinhaltet und dies auch zur nachtzeit.
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  #10 (permalink)  
Alt 05.10.2009, 23:36
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AW: frage zur KRIPO

Hi...

Frage : In welchem Kuhdorf macht die Kripo denn Samstag um 14 Uhr Feierabend....
Schonmal was von KDD gehört ?? 24 Std am Tag und gepflegte 165 Tage im Jahr zur stelle ...ggg...


Chris
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