Dies ist eine Diskussion zu Feuerwehrmann wird handgreiflich - DRINGEND innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Feuerwehrmann wird handgreiflich - DRINGEND angenommen MR. X uriniert auf einem Stadtfest in der Öffentlichkeit hinter einen Feuerwehrwagen. Feuerwehrmann X spritzt ihn dabei naß, weil er davon ausgeht, dass er an den Wagen gepinkelt hat. Mr. X und Mr. Y sind stark alkoholisiert. MR. X erzählt MR. Y, dass der Feuerwehrmann X ihn naß gespritzt hat. Daraufhin macht MX. Y einen Knoten in den Feuerwehrschlauch - im Affekt - um ein erneutes naßspritzen zu unterbinden. Daraufhin wir MR Y beim weglaufen vom Feuerwehrwagen von Feuerwehrmann X stark geschupst. MR Y fällt hin da das Schupsen während des schnellen laufens passierte. Beide Hände aufgerissen, Prellung des linken Beins. Das Schupsen erfolgte unter Zeugen. Alternativ hätte Feuerwehrmann X MR. Y festhalten können. Zudem wurde extrem an der HOSETASCHE gezogen, sodass diese zerrissen ist. Was passiert den beteiligenten MR. X und MR. Y im schlimmsten Fall? Was hat der Feuerwehrmann zu erwarten bei einer Anzeige? Ich bitte um schnelle Antwort. |
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| AW: Feuerwehrmann wird handgreiflich - DRINGEND Urinieren in der Öffentlichkeit außerhalb von öffentlichen Toiletten ist eine Ordnungswidrigkeit - es sei denn, der Betroffene konnte nicht mehr rechtzeitig eine Toilette aufsuchen, dann darf er "in die Büsche" pinkeln. (Auch wenn Ordnungsämter das regelmäßig - rechtsfehlerhaft - anders sehen. Im Streitfall würden sie ggf. vor Gericht den Kürzeren ziehen...) Egal ob das Pinkeln an den Feuerwehrwagen nun aber eine Ordnungswidrigkeit, oder gar Sachbeschädigung (eher nicht) war oder ein "außergesetzlicher Notstand" - der Feuerwehrmann darf ihn nicht naßspritzen, das ist ggf. Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung etc.pp. (passende §§ bitte selbst heraussuchen) Einen Knoten in den Feuerwehrschlauch zu machen ist - davon abgesehen daß das nicht mal Arnold Schwarzenegger je gekonnt hätte, soviel Kraft hat keiner - u.U. ebenfalls Sachbeschädigung, und wahrscheinlich auch strafbarer "Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln" (§145 StGB); man darf keine Feuerwehreinrichtungen sabotieren. Ggf. käme theoretisch "Notwehr" in Frage, in der Realität aber wohl kaum... Schubst der Feuerwehrmann den Knoter, könnte das wiederum selbst Notwehr sein, um den Angriff auf die Feuerwehrtechnik abzuwehren, wenn nicht, wäre es ggf. Körperverletzung etc.pp. Was passiert? Je nach Fakten- und Beweislage ggf. die übliche ordnungs- bzw. strafrechtliche Verfolgung. Sofern ein Staatsanwalt den Vorgang nicht im Interesse der Allgemeinheit versehentlich in den Reißwolf fallen lässt, bevor er ihn bearbeiten kann...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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