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Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Anfechtung des Gebührenbescheids

Dies ist eine Diskussion zu Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Anfechtung des Gebührenbescheids innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 16.10.2009, 12:24
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Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Anfechtung des Gebührenbescheids

Hallo an Alle, ich bräucht mal eine kleine Denkhilfe zum Thema Polizeirecht in Bayern:

Folgender Fall:

Jemand wird Adressat einer polizeirechtlichen Standartmaßnahme, um genau zu sein einer Sicherstellung und Verwahrung, und will sich dagegen mittels einer Forsetzungsfeststellungsklage wehren. In der Klageschrift wird jedoch neben dem besagten Festellungsantrag auch in einem weiteren Antrag die Aufhebung des Kostenbescheids beantragt.

Folgende Fragen:

1. Ist die Verwahrung neben der Sicherstellung überhaupt seperat anfechtbar, oder handelt es sich dabei mehr um einen Annex, der immer nach der Sicherstellung folgt?

2. Besteht überhaupt noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung, wenn gleichzeitig der Gebührenbescheid angefochten wird, weil ja bei der Prüfung der Anfechtung die Rechtmäßigkeit der gebührenpflichtigen Maßnahmen sowieso inzident mitgeprüft werden müsste?

3. Wenn der Kläger nichts zum Feststellungsinteresse vorträgt, die handelnde Polizeibehörde bzw. der Prozessbevollmächtigte des FS Bayern jedoch das Feststellungsinteresse ausdrücklich bestreitet, wird dann das Fehlen des Feststellungsinteresses automatisch als unstreitig angenommen?

Vielen Dank schon mal,

M
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Alt 16.10.2009, 20:29
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AW: Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Anfechtung des Gebührenbescheids

Ich verstehe Art. 26 bayPAG allenfalls als Formvorschrift zu Art. 25 bayPAG. Das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis i.S.d. § 688 BGB ist ja gerade die Rechtsfolge aus der Sicherstellung. Andernfalls würde es doch keinen Sinn machen, nochmals zwischen Sicherstellung und Verwahrung zu unterscheiden.

Ein berechtigtes Interesse des Klägers zum Rechtsschutz gegen die Sicherstellung kann sein: Rehablitiation, Genugtuung, Vorbeugung gegen Wiederholung gleichartigen Vorgehens, Grundlage von Schadensausgleichsforderungen, schließlich auch die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei im Allgemeininteresse, neuerdings auch die Formel vom tiefgreifenden Grundrechtseingriff (BVerfGE96, 27, 39), wobei bisher noch nicht festgestellt ist, dass bestimmte Eingriffe als nicht tiefgreifende Bagatell-Eingriffe einzustufen sind.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.10.2009, 00:22
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AW: Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Anfechtung des Gebührenbescheids

Hi und Danke fürs Interesse.

Die unterschiedlichen Fallkonstellationen, in denen ein Forsetzungsfeststellungsinteresse angenommen wird, sind mir schon klar und liegen in dem von mir genannten Fall auch grundsätzlich vor.

Was ich mich allerdings frage ist, ob bei einem Nebeneinander von Feststellungsantrag bzgl. der polizeilichen Maßnahme und Anfechtungsantrag bzgl. des Kostenbescheides (der die Kosten der polizeilichen Maßnahme festlegt), das Feststellungsinteresse dann doch entfällt, weil die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme ja auch inzident bei der Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen geprüft würde und man ja sagen könnte.... wenn die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme bei der Prüfung der Anfechtung bzgl. des Kostenbescheids sowieso geprüft wird, worin besteht dann das rechtliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme in einem eigenen Antrag?
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  #4 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 00:41
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AW: Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Anfechtung des Gebührenbescheids

Ich muss kurz eine Verständnisfrage stellen. Wäre denn gegen den Kostenbescheid vor Klageerhebung nicht zuerst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen?
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Alt 19.10.2009, 16:17
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AW: Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Anfechtung des Gebührenbescheids

Diese Frage hat mit den anderen dreien nichts zu tun... aber na gut, geh davon aus, dass es bereits erfolglos durchgeführt wurde.
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