Dies ist eine Diskussion zu Festhaltegriff innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Festhaltegriff Eine Frage zu folgendem Beispiel: Ein unbekannter Täter ist einer Straftat dringend verdächtig und flüchtet vor den Polizeibeamten. Die Polizeibeamten halten den Verdächtigen am Arm fest. Wird der Festhaltegriff der Polizeibeamten durch die Identitätsfeststellung gemäß § 163 b (1) Satz 1 und 2 StPO abgedeckt oder stellt dies eine weitere Maßnahme mit anderer Rechtsgrundlage dar? |
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| AW: Festhaltegriff Da die Festhaltung vermutlich mit körperlicher Gewalt vonstatten ging, handelt es sich um die Anwendung von unmittelbaren Zwang. Geregelt wird dies in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. |
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| AW: Festhaltegriff Im § 163b ist lediglich ein Festhalten im Sinne einer rechtlichen Verfügung gemeint, nicht jedoch ein Vorgang, der körperlichen Kontakt beinhaltet. Das Festhalten am Arm stellt unmittelbaren Zwang dar, welcher für die StPO immer dann gerechtfertigt ist, wenn die Tatbestandsmerkmale der Maßnahme, die durchgesetzt werden soll, vorliegen. So wird hier die Rechtfertigungsgrundlage gebildet. Bei der Anwendung des Zwanges sind dann die im jeweiligen Polizeirecht geforderten Form- und Verfahrensforschriften zu beachten. |
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| AW: Festhaltegriff Nach h.M. ermächtigt der 163b [U][Abs. 1/U] im Gegensatz zum Abs. 2 auch zum Festhalten (in o.g. Sinne). Richtig ist, dass etwaiger Zwang durch das jeweilige Polizeigesetz geregelt ist. Jedoch nur in Art und Weise. Die (hier strafprozessuale) Grundmaßnahme der IdF bleibt der 163b. |
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| AW: Festhaltegriff In der StPO gibt es gar kein Recht, die Maßnahmen auch mit Gewalt durchzusetzen. |
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| AW: Festhaltegriff Zitat:
Bei der Anwendung körperlicher Gewalt (unmittelbarer Zwang), geht es nicht vordergründig darum, ein Recht auf Gewalt zu haben, sondern dass dies kein Unrecht darstellt. Ferner ist dieser Rechtfertigungsgrund in jedem Tatbestand der StPO enthalten, der gegen den Willen eines von der Maßnahme betroffenen vorgenommen wird, auch wenn dieser nicht explizit genannt wird (schaue hierzu RNn 45 und 46 der Einleitung im Kleinknecht, 44. Auflage). |
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| AW: Festhaltegriff Zitat:
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| AW: Festhaltegriff Zitat:
Zum Verständnis mal ein Beispiel: Jemand ist eines Diebstahls verdächtig. Er soll das Diebesgut noch in der Tasche haben. Durchsuchen lassen will er sich nicht. Also ordnet ein Ermittlungsrichter eine Durchsuchung an. Leider "zickt" der Verdächtige noch immer... Wenn nun kein Zwang angewendet werden dürfte, wäre die Durchführung der Maßnahme unmöglich, da bei vorliegen einer strafprozessualen Maßnahme nun nicht einfach in das präventive Polizeirecht übergeschwenkt werden darf (siehe auch Bestimmtheitsgrundsatz). |
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| AW: Festhaltegriff und wo steht, dass die Durchsuchung mit Zwang gemacht werden darf? Jegliches Staatliche Handeln braucht ein Gesetz. Hier gibt es keins. Also keine Gewalt!!! |
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| AW: Festhaltegriff Zitat:
__________________ Zitat:
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