Dies ist eine Diskussion zu fesselung prüfung innerhalb des Forums Polizeirecht
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| fesselung prüfung Die fesselung prüft man nach seiner meinung in der materiellen rechtmäßigkeit bei besonderen vorraussetzungen.....nur weiss ich jetzt nicht wirklich wie ich das in der klausur ausformulieren soll.... danke im voraus! |
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| AW: fesselung prüfung Natürlich, da Zwang keinen Selbstzweck erfüllt, dient dieser immer zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Maßnahme. Das heißt, die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung setzt auch die Rechtmäßigkeit der Ausgangsmaßnahme voraus. Zuerst Prüft man also die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Fängt an mit der Entscheidung und Benennung der Maßnahme, der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, der Eingriffsbefugnis, der Adressatenregelung und den Verhätlnismäßigkeitsvoraussetzungen. Irgendwann schließt man das Ganze dann mit dem Ergebins, dass der Platverweis rechtmäßig war ab. Jetzt geht es erst mit der Zwangswürdigung weiter: -Benennung und Art des Zwangs z.B. Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt in Form der Fesselung zur Durchsetzung des Platzverweises. -Zulässigkeit der Vollstreckung So Nebenbei bemerkt, welches Polizeigesetz soll hier denn überhaupt zum Tragen kommen? -Adressat des Verwaltungszwangs Ist auch immer der Normadressat... -Zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs berechtigte Personen -Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen geeignet, erforderlich, angemessen und somit insgesamt Verhältnismäßig. -Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahme |
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| AW: fesselung prüfung ja diese prüfungschematas sind mir bekannt doch mein problem besteht darin das wenn ich schon den grundVA(platzverweis§29ASOG)) geprüft habe danach bei dem unmittelbaren zwang bin(die verbringung des x mit körperlicher gewalt an einen anderen ort) und hinzu noch die fesselung§20UZwG kommt prüfe ich diese nicht als einzelmaßnahme sondern mit der verbringung in der materiellen rechtmäßigkeit unter dem unterpunkt besonderen vrraussetzungen und da besteht mein poblem inwieweit ich die fesselung hier ausformulieren soll......(ist im 4 baller schema) |
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| AW: fesselung prüfung Achso, da musst du natürlich wie gehabt den Tatbestand im Subsumtionsstil abarbeiten. Zuerst soll geprüft werden, ob ein Gewahrsam i.S.d. Vorschrift vorliegt, also irgendwie so in dem Tenor...: Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall auch die zusätzlichen Erfordernisse des § 20 UZwG in Bezug auf die Fesselung erfüllt waren. Dies setzt voraus, dass sich die Person im Gewahrsam von Polizeivollzugsbeamten befand. Gewahrsam meint gemäß der VwV zu § 20 UZwG jede freiheitsentziehende Maßnahme aufgrund dieser oder anderer Rechtsvorschriften. Der Polizeipflichtige befand sich während der Durchführung des Platzverweises zumindest in einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme. Eine solche steht nach vertretbarer Ansicht in der Lehre ein Gewahrsam i.S.d. § 20 UZwG gleich. Die Person befand sich somit zum Zeitpunkt der Fesselung im amtlichen Gewahrsam. Dann noch jeweils eine der zusätzlichen Voraussetzungen aus a - c prüfen... Vor allem unproblematisch ist es hier, wenn die Person bereits Widerstand leistet, denn gefordert wird ja eigentlich nur eine konkrete Gefahr dies bezüglich. ...Abschließend lagen daher alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Fesselung vor, insofern bleibt diese zumindest gesetzmäßig. (rechtmäßig ist die Maßnahme erst, nach erfolgreicher Prüfung der Verhältnismäßigkeit, vorher ist sie bloß gesetzmäßig.) |
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| AW: fesselung prüfung danke, danke,danke!!!!!! schönen abend noch p.s. kannst du gut klausuren lösen??? |
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