Dies ist eine Diskussion zu Falschaussage bei Polizeieinsatz innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Falschaussage bei Polizeieinsatz ich würde gerne über folgenden fiktiven Fall diskutieren. Person A kündigt einen Selbstmord an. Person B der diese Mitteilung erhalten hat, kontaktiert daraufhin die Polizei die umgehend zur angegebenen Adresse fährt. Person C ist der Nachbar von Person A. Bei dem Versuch in die Wohnung von Person A einzudringen spricht die Polizei Person C an, ob dieser Person A kennt. Da Person C keine Ahnung hat worum es sich handelt und Person A nicht „verpfeifen“ möchte sagt dieser aus, dass ihm Person A nicht bekannt ist. Als sich kurze Zeit später herausstellt, dass es sich um einen Selbstmordversuch handelt gibt Person C zu Person A zu kennen und auch einen Schlüssel für dessen Wohnung zu besitzen. Die Polizei nimmt im späteren Verlauf die Personalien von Person C auf und weist darauf hin, dass dies ein Nachspiel haben wird. Der gesundheitliche Zustand von Person A ist nicht bekannt allerdings war Person A beim Eintreffen der Polizei ansprechbar, weswegen nicht klar ist, ob der Selbstmordversuch überhaupt in irgendeiner Weise ausgeführt wurde. Frage: Was hat Person C zu befürchten? |
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| AW: Falschaussage bei Polizeieinsatz Zitat:
bei der polizei darf man ungestragt lügen. was nicht heißt, dass es immer sinnvoll wäre. |
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| AW: Falschaussage bei Polizeieinsatz ich sähe hier lediglich ein problem für c, wenn diesem bei der ersten frage bekannt gewesen wäre, dass es um die abwehr einer erheblichen gefahr für leib und leben des suizidenten gehe. dann wäre die unterlassene hilfeleistung zu prüfen, da die aushändigung des schlüssels eine durchaus zumutbare handlung darstellt, um eine notlage zu bekämpfen. wer jedoch die gefahr nicht kennt, zu deren abwehr er zu helfen verpflichtet wäre, kann nicht strafrechtlich relevant eben jene hilfe unterlassen. |
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| AW: Falschaussage bei Polizeieinsatz Ich würde mal sagen die polizei hat C nicht darauf hingewiesen in welchem Zusammenhang er A kennen sollte... Denn wenn bekannt gewesen wäre das es sich um einen selbstmordversuch handelt, dann wäre es ja böd von Person C zu behaupten sie kenne A nicht... außerdem kann er ja die aussage verweigen? Das hat er m. E. gemacht, indem er sagte er kenne sie nicht (klingt blöd oder? ) |
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| AW: Falschaussage bei Polizeieinsatz Zitat:
Solange C nicht wusste, daß A sich in Gefahr befand, ist keine "unterlassene Hilfeleistung" o.ä. gegeben. Eine Pflicht zur Aussage vor der Polizei besteht grundsätzlich nicht, zur Zeugenaussage ist man nur vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht verpflichtet. Eine Zeugenaussage setzt eine Ladung voraus, und der Zeuge muß vor der Befragung über seine Rechte zur Aussage- und Zeugnisverweigerung belehrt werden, außerdem über seine Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen usw. usf.. (Was im Rahmen eines Polizeieinsatzes an Befragungen geschieht, wird m.E. niemals rechtlich als Zeugenaussage zu werten sein, nicht mal wenn ein Staatsanwalt anwesend wäre.) Daß C zunächst mal der Polizei nicht geholfen hat, mag man moralisch ja vielleicht mißbilligen, rechtlich relevant ist es nicht. Sobald C erkannte, daß es um eine akute Gefahr für Leib und Leben von A ging, hat C dann verantwortungsbewußt gehandelt und die Polizei nach Kräften unterstützt. Mehr kann keiner verlangen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Falschaussage bei Polizeieinsatz Die Polizei dartf man nicht immer belügen. Dem zuständigen Polizeibeamten muss man seine wahren Personendaten angeben (Name, Geburtsdatum, Wohnort).
__________________ Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist. |
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| AW: Falschaussage bei Polizeieinsatz Zitat:
Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfange überprüft worden ist. Auszüge aus BVerfG, Beschluß vom 7.3.1995 - 1 BvR 1564/92 - Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Strafgerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang zu prüfen. ... Zur Begründung eines Tatverdachts i. S. v. § 163 b StPO reicht jedoch die subjektive Annahme des Amtsträgers, daß ein Straftatbestand erfüllt worden sei, nicht aus. Es muß vielmehr mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [185]).
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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