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Fahrradbeschlagnahmung

Dies ist eine Diskussion zu Fahrradbeschlagnahmung innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.12.2009, 19:45
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Fahrradbeschlagnahmung

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus:

Person A wird in NRW ihr Fahrrad gestohlen. A meldet den Diebstahl nicht der Polizei. Ein halbes Jahr später entdeckt A es zufälligerweise im abgeschlossenen Zustand auf der Straße. Es besteht keine Verwechslungsgefahr, da Unikat. A ruft die Polizei. Polizei bricht Schloss auf und beschlagtnahmt Rad nach Aufnahme der Personalien von A. Ist das Rechtens? Was kann Person A tun, um an ihr Rad zu gelangen?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.12.2009, 22:04
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AW: Fahrradbeschlagnahmung

Häh? Das will mir grad nicht in den Sinn? Warum sollte die Polizei erst das Schloß aufknacken um es dann zu beschlagnahmen?! Find den ganzen Sachverhalt etwas ungenau und nach den hier gegeben Infos kann ich nur den Tipp geben, einfach mal bei der zuständigen Polizeistelle vorstellig zu werden und das Problem zu erläutern!
__________________
*NEVER UNDERESTIMATE THE POWER OF STUPID PEOPLE IN LARGE GROUPS*

"Vor Gericht wird kein Recht gesprochen sondern ein Urteil gefällt!"
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  #3 (permalink)  
Alt 12.12.2009, 22:29
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AW: Fahrradbeschlagnahmung

Die Polizei bricht das Schloß auf, um das Fahrrad so leichter mitnehmen zu können. Da Person A eben nicht anhand von alten Fotos etc beweisen kann, dass es sich ihr Eigentum ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.12.2009, 02:28
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AW: Fahrradbeschlagnahmung

Die Polizei stellt auch nur zum Schutz privater Rechte sicher, spricht jedoch selbst kein Recht zu. Etwaige Ansprüche an dem Fahrrad müssen zivilgerichtlich geltend gemacht werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.12.2009, 11:09
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AW: Fahrradbeschlagnahmung

Zitat:
Zitat von Libera
Die Polizei stellt auch nur zum Schutz privater Rechte sicher, spricht jedoch selbst kein Recht zu. Etwaige Ansprüche an dem Fahrrad müssen zivilgerichtlich geltend gemacht werden.

Hallo,

sehe ich nicht so. Sollte das Fahrrad nur zum Schutz privater Rechte sichergestellt worden sein, steht einer sofortigen Übergabe an den Berechtigten (soweit das Eigentum unstrittig ist) nichts entgegen. Das Fahrrad könnte aber durchaus auch im Rahmen eines Strafverfahrens (hier gegen unbekannt) als Verfallsgegenstand beschlagnahmt werden. Es wäre sogar eine KTU des Fahrrades möglich (auf Fingerabdrücke). Ansprechpartner in diesen Fällen wäre die Staatsanwaltschaft.


Gruss

Dabbel
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  #6 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 04:12
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AW: Fahrradbeschlagnahmung

Zitat:
Zitat von Dabbel
Hallo,

sehe ich nicht so. Sollte das Fahrrad nur zum Schutz privater Rechte sichergestellt worden sein, steht einer sofortigen Übergabe an den Berechtigten (soweit das Eigentum unstrittig ist) nichts entgegen.
Ich will ja nicht ausschließen, dass eine solche Praxis von dem ein oder anderen Dorfsheriff angewendet wird, jedoch ist Ihre Auffassung so eklatant falsch, dass man hier schon von groben Unfug sprechen muss.

Der Schutz privater Rechte ist grundsätzlich keine Aufgabe von Polizei und Ordnungsverwaltung. Hier gilt das Prinzip der Subsidiarität ordnungsbehördlichen Handelns. Die Polizei stellt aufgrund einer Notfallkompetenz, namentlich den Privatrechtsklauseln des allg. Polizeirechts sicher, um einen bestehenden Rechtsanspruch zu sichern. Ein solcher Rechtsanspruch ist von dem Betroffenen selbst geltend zu machen. In diesem Fall diente sie dazu, dem angeblichen Besitzer die Möglichkeit zum dinglichen Arrest gemäß §§ 917, 920 ZPO zu eröffenen. Ein solcher Arrestantrag ist selbst dann noch zu stellen, wenn ein Rechtsanspruch zum Besitz der Sache besteht. Wird hingegen keine gerichtlichen Entscheidung erwirkt, ist die Sache wieder an denjenigen herauszugeben, der sie vor der Sicherstellung im Besitz hatte, vgl. hierzu Hartmann § 917 Rn 2, Zivilprozessordnung, 67. Auflage.



Zitat:
Zitat von Dabbel
Das Fahrrad könnte aber durchaus auch im Rahmen eines Strafverfahrens (hier gegen unbekannt) als Verfallsgegenstand beschlagnahmt werden.
Ja, das kann man grundsätzlich machen. Jedoch dient die Anordnung des Verfalls hierbei dann in erster Linie als Rückgewinnungshilfe, da dem Verfall die Befriedigung der Ansrpüche des durch die Tat Verletzten vorgeht, vgl. § 73 I S. 2 StGB.
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