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Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Dies ist eine Diskussion zu Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 13.12.2009, 18:41
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Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Hallo Gemeinde,

vorab ich hoffe, mein Beitrag ist im richtigen Unterforum gelandet. Wenn nicht bitte an die richtige Stelle verschrieben - ich bin neu hier.
Nun zu meiner Frage. Vor einem halben Jahr war ein Zeuge geladen und hat ausgesagt, was er wusste. Nun ist er erneut vorgeladen und soll zusätzliche Fragen beantworten. Woran kann das liegen, dass er nochmal zur Polizei soll und wie kommen die Beamten darauf, dass er nach 6 Monaten noch was zur Tat weis ?
Muss er erneut aussagen oder darf er nach den Belehrungen einfach sagen " Ich äußere mich zur Sache nicht" und dann Protokoll unterschreiben und gehen ?

Hoffe ihr könnt mir bei diesem Fall weiterhelfen.

lg vom Deutschen

Geändert von DerDeutsche (13.12.2009 um 19:21 Uhr).
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Alt 13.12.2009, 18:47
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

..zunächst sollten Sie sich an die Forenregeln halten, da die Ich-Form nicht den Regeln entspricht.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.12.2009, 20:40
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Eine polizeiliche Vorladung begründet keine Rechtspflicht zum Erscheinen. Jedoch trifft den Zeugen eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage, zwar nicht vor der Polizei, aber spätestens in der Hauptverhandlung. Ein Recht, die Aussage zu verweigern, besteht für den Zeugen nur in den in §§ 52, 55 StPO genannten Fällen.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.12.2009, 19:35
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

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Alt 15.12.2009, 00:54
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Zitat:
Zitat von Mars17
..... Berufung auf Gedächtnislücken,.. Verlust des Kurzzeitgedächtnisses, seit dem Fahrradsturz,...
Willst du hier zur Strafvereitelung anstiften?
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Alt 15.12.2009, 01:10
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Zitat:
Zitat von Clown
Willst du hier zur Strafvereitelung anstiften?
Gestatte mir eine Frage. Gibt es in der StPO eine gleichlautende Regelung zu § 138 IV ZPO? Ansonsten könnte der Zeuge sich doch immer auf Nichtwissen berufen?
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  #7 (permalink)  
Alt 15.12.2009, 05:59
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Zitat:
Zitat von Libera
Gestatte mir eine Frage. Gibt es in der StPO eine gleichlautende Regelung zu § 138 IV ZPO? Ansonsten könnte der Zeuge sich doch immer auf Nichtwissen berufen?
Ich weiß nicht ganz, worauf du hinaus willst. § 138 Abs. 4 ZPO ist ja eine Regelung zum Sachvortrag, das hat aber mit der Zeugenvernehmung nichts zu tun,
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  #8 (permalink)  
Alt 15.12.2009, 07:24
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Dann lass mich die Frage anders formulieren. Darf sich der Zeuge in Bezug auf eine Frage uneingeschränkt auf Nichtwissen berufen, selbst in Bezug auf Tatsachen oder Wahrnehmungen, die er wissen müsste? Z.B., um hierdurch unangenehme Fragen zu umgehen, oder sich seiner Pflicht zur Aussage zu entziehen.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.12.2009, 18:39
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Zitat:
Zitat von Clown
Willst du hier zur Strafvereitelung anstiften?
Wie um Gottes Willen kommen Sie denn darauf, leiden doch immer mehr Menschen an Amnesie, wie renommierte Hirnforscher reklamieren.

Selbstverständlich spielen da die unterschiedlichsten Faktoren der Zivilisation eine Rolle, z.B. wie übermäßiger Alkohol- und Drogengenuss, aber eben auch Unfälle.

Mancher Beamter, Banker oder Politiker bis hin zum Minister zum Beispiel unterliegt insbesondere der Gefahr, ohne einer anatomischen und erkennbaren Situation,........
aber hierzu liegen keine offiziellen Studien vor.


Hierzu § 258 StGB anzunehmen ist mehr als albern und spricht insbesondere für fiktive Fallkonstellationen von wenig juristischer Souveränität.

Lg. aus München
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  #10 (permalink)  
Alt 21.12.2009, 13:56
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AW: Erneute Zeugenvernehmung bei der Polizei

Zitat:
Zitat von Libera
Dann lass mich die Frage anders formulieren. Darf sich der Zeuge in Bezug auf eine Frage uneingeschränkt auf Nichtwissen berufen, selbst in Bezug auf Tatsachen oder Wahrnehmungen, die er wissen müsste? Z.B., um hierdurch unangenehme Fragen zu umgehen, oder sich seiner Pflicht zur Aussage zu entziehen.
Nein. Der Zeuge im Strafprozess hat die Pflicht, umfassend und wahrheitsgemäß auszusagen. Die Aussage verweigern darf er nur, soweit er sich selbst belasten müsste oder § 68a StPO einschlägig ist. Allerdings gibt es kein "Wissenmüssen" im Strafprozess. Was er weiß, hat er zu sagen und was er nicht weiß, darf er nicht erfinden.
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