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Ermessen

Dies ist eine Diskussion zu Ermessen innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 04.02.2012, 13:54
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Question Ermessen

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage bezüglich der Prüfung eines Sachverhaltes , innerhalb der materiellen Rechtsmäßigkeit.

Speziell "Ermessen"

Die Polizei hat ein Entschliesungsermessen innerhalb der Gefahrenabwehr (Oppurtunitätsprinzip)
--> ein Auswahlermessen hat sie hier ebenso. (gilt das eigentlich auch bei der Verfolgung von OWI´s?)

Innerhalb der Strafverfolgung hat sie zumindest ein Auswahlermessen.

Wann liegt denn nun Ermessensredzuzierung auf null bzw müsste die nicht nur für die Gefahrenabwehr gelten?

Danke

Geändert von Tommitheus (04.02.2012 um 14:25 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 14:25
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Question AW: Ermessen

# konkretiserung in der Hoffnung auf eine Antwort!

Die Ermessensreduzierung auf Null gilt nur für die Gefahrenbwehr? Oder kann diese auch in der Strafverfolgung gelten? (hier hat die Polizei, soweit ich das richtig verstehe ja zumindest ein auswahlermessen)
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  #3 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 15:28
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AW: Ermessen

Überall, wo Ermessen eingeräumt wird, kann dieses auch reduziert sein. Dafür müssen aber die Umstände des Einzelfalles herangezogen werden.

Das Entschließungsermessen ist beispielsweise bei bei erheblichen Gefahren für wesentliche Rechtsgüter auf Null reduziert und die Polizei somit zum Einschreiten verpflichtet.
__________________
"Was dem Maurer die Bierflasche ist, ist dem Juristen sein Gesetz."
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