Dies ist eine Diskussion zu erkennungdienstlichen Behandlung innerhalb des Forums Polizeirecht
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| erkennungdienstlichen Behandlung In der Vorladung steht allerdings nix was dem zugrunde liegen sollte ( zb. § 81b 1 oder § 81b 2). Meine Frage ist nun,ob er da überhaupt hin müsste?....oder wie könnte er sich wehren ??? Mfg |
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| AW: erkennungdienstlichen Behandlung Na, wehren kann er sich schon. Aber wie in §81b StPO festgelegt wird, darf die Polizei diese Maßnahme mit Zwang vollstrecken. ![]() Würde ich also nicht unbedingt versuchen. Die EDM sollte in diesem Fall nach 81b 1.A. (prim.) erfolgen, subsidiär nach 2.A. zur Vorbeugung von Straftaten. Die Begründung ist beim 81b gottseidank sehr einfach, weswegen man da sehr schnell mit der Maßnahme zu Hand ist. Allein, um ggf. vorhandenen Zeugen oder dem Richter ein Lichtbild vorlegen zu können, um Vergleichsmaterial zu haben... das reicht alles schon.
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| AW: erkennungdienstlichen Behandlung In der nicht selten auftretenden Konstellation, in der sich der Betroffene nicht im Klaren darüber ist, ob er einer ausschließlich strafverfolgenden oder einer ausschließlich präventivpolizeilichen oder einer doppelfunktionellen Maßnahme gegenübersteht, bestimmt sich der zulässige Rechtsweg nach der wahren Rechtsnatur, also der Befugnisgrundlage der Maßnahme. Beschreitet der Betroffene den Rechtsweg, der sich als nicht einschlägig erweist, so wird die Sache von Amts wegen in den einschlägigen Rechtsweg verwiesen (§ 17 a II GVG). Demnach sind dem Betroffenen hier zwei Rechtswege eröffnet, zum einen der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), zum anderen der ordentliche Rechtsweg (§ 98 II StPO, § 23 EGGVG). Nach meiner Überzeugung stützt sich die ED-Behandlung hier auf § 81 b 2 Alt. StPO. In erster Linie wäre daher der Verwaltungsrechtsweg einschlägig. Im weiteren Verfahren muss der Betroffene schriftlich Widerspruch bei der erlassenden Behörde einreichen. Der Widerspruch hat in diesem seltenen Fall aufschiebende Wirkung, da es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme der Polizei handelt, es sei denn die sofortige Vollziehung wird besonders angeordnet (§ 80 II 4 VwGO). Mit Erhebung des Widerspruchs beginnt das Vorverfahren (außer in Bayern, dort muss sofort der Klageweg beschritten werden). Im Rahmen des Vorverfahrens prüft die zuständige Behörde in eigener Zuständigkeit die Rechtmäßigkeit des VA. Entweder sie hilft ihm ab, oder sie verwirft ihn. In letzterem Falle eröffnet der negative Widerspruchsbescheid den Rechtsweg zu den Verwaltunggerichten. |
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| AW: erkennungdienstlichen Behandlung Moin! ich denke auch das die das hinsichlich des 81b 2 machen. Aber müsste das nicht im Brief drin stehen??? Wenn man die Maßnahme nach 81b 2 anornet,müsste dann die Polizei das nicht Begründen (negativprognose)??....oder ist das schon so in Deutschland das man ohne grund regestriert wird mit der Begründung ( Ach,er könnte ja irgentwan wieder was anstellen)? 81b 1 kann ich mir nicht vorstellen, denn der junge mann war schon bei der Polizei und hat die Tat nicht bestritten. Somit ist klar das er es gewesen ist. Warum sollten also dem Richter foto's,fingerabdrücke, usw. vorgelegt werden?? |
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| AW: erkennungdienstlichen Behandlung Man wird hier wohl von einer Wiederholungsgefahr augehen, was bei Gewaltdelikten im Allgemeinen nicht fern liegt. Jedoch reicht das alleine noch nicht aus, um eine solche Gefahrenlage zu begründen. Deshalb hätte Rechtsschutz auch aussicht auf Erfolg. |
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| AW: erkennungdienstlichen Behandlung Also wenn es nach der 2. Alt. geht, ist die Vorladung ein VA, der auch begründet sein muss. Dagegen vorzuegehn geht aber an sich nur mit Widerspruch oder, falls im Bundesland abgeschafft, Klage vor dem VG. Falls die Begründung völlig fehlt, mag man den Prozess gewinnen.. aber dann kommt halt ne neue, begründete Vorladung :-). Aber einer Wiederholungsgefahr bedarf es. Bei Erstdelikten muss man die schon begründen. Wie immer: es kommt drauf an.... |
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