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Einsatz von Diensthunden

Dies ist eine Diskussion zu Einsatz von Diensthunden innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 08.04.2009, 17:10
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Einsatz von Diensthunden

Hallo, folgende allgemeine Frage:

Existieren bundesweit bzw. in NRW spezielle Vorschriften zum Einsatz
von Polizeidiensthunden?

Ich weiß, dass der Einsatz von Diensthunden unmittelbarer Zwang im Sinne
des Polizeigesetzes NRW ist.

Gibt es aber speziellere, polizeirechtliche Vorschriften?

Wann darf ein Diensthund ohne Maulkorb zum Angriff auf Menschen losgelassen werden?

Wenn der entleinte Diensthund eine Person beißt und somit ausschlatet, muss doch der Diensthundeführer den Hund wieder von der Person wegziehen bzw. den Angriff des Hundes beenden, oder?

Lässt der Polizeibeamte den Diensthund weiterhin auf einen mittlerweile ausgeschlateten Bürger einbeißen macht er sich strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt durch Unterlassen???

Soweit meine dringende Fragen.

Danke!!!!
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  #2 (permalink)  
Alt 11.04.2009, 00:27
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AW: Einsatz von Diensthunden

Ich kenne keine spezielle Vorschrif bzw. VwV.
Der unmittelbare Zwang wird in den Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt.

"Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder
Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Nach Abs. 2 ist
körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Nach Abs. 3 sind Hilfsmittel der körperlichen Gewalt unter anderen Diensthunde.
Hier ist mit dem Diensthund als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt unmittelbar auf den
Körper des Klägers eingewirkt worden
."

Ich denke mal, dass für den Einsatz des Hundes die gleichen Vorschriften gelten, wie für den Einsatz von der körperlichen Einwirkung eines Polizeibeamten auf eine Person.

Wenn der Zweck erfüllt ist, sollte die Maßnahme eingestellt werden.
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