Dies ist eine Diskussion zu Einladung zu Polizei (Beschuldigtenvernehmung) innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Einladung zu Polizei (Beschuldigtenvernehmung) Ich habe paar Fragen zu Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei. Fall: Angenommen ein Beschuldigter A bekommt per Post eine Einladung zu Polizei. Auf der Einladung steht Tatverdacht (Nachtstellung, § 238 StGB), Tatort und der Zeitpunkt der Straftat. Beschuldigter A nimmt diesen Termin nicht war, sondern geht zu seinem Anwalt. Sein Anwalt schickt einen Brief an die Polizeidirektion mit der Vollmacht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht vom Gebrauch macht und fördert die Akte zu Einsicht. Nach 5-6 Wochen bekommt er die Akte zu Ansicht allerdings schon nicht von den Polizeibeamten sondern von der Staatsanwaltschaft. Aus den Materialien in der Akte kann man weder auf den Tatort noch Zeitpunkt schließen. Es wurden Ermittlungen nach § 269 StGB durchgeführt (Jemand hat der Antragstellerin eine E-Mail mit dem falschen Namen geschickt). Anwalt von Beschuldigten A schreibt einen Brief an die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen ist und bietet das Verfahren einzustellen. Das Verfahren wird nach einem Monat § 170 StPO eingestellt. Die Fragen: Kann die Polizeiermittler beliebigen Tatverdacht, Datum und Tatort auf der Einladung schreiben? Der Anwalt von dem Beschuldigten A konnte das auch nicht erklären. Gibt es keine Gesetze oder Vorschriften dazu? Darf der Polizeiermittler das Schreiben vom Anwalt des Beschuldigten ignorieren? Weil die Akte schon bei der Staatsanwaltschaft war. |
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| AW: Einladung zu Polizei (Beschuldigtenvernehmung) Zitat:
b) Datum und Ort der Tat müssen zum Teil erst im Rahmen der Ermittlungen herausgefunden werden, KÖNNEN somit gar nicht als zwingende Voraussetzungen einer Vorladung gelten. Mitunter werden diese Informationen auch aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sofort genannt. Die Form einer Vorladung ist rechtlich nicht definiert. Polizeiinterner Dienstanweisungen sorgen jedoch dafür, dass der Vernehmungsanlass (Anhörung zur Gefahrenabwehr, Vernehmung zu einer Straftat ect.) sowie der Status der Vorgeladenen (Zeuge, Auskunftsperson, Beschuldigter, ...) aus dem Schreiben hervorgehen. Hierdurch wird die Umsetzung entsprechender Belehrungsvorbehalte (siehe u. a. § 12 NdsSOG oder §§ 163a, 136, 136a StPO) vorbereitet. c) Laut Sachverhalt lässt der Vorgeladene die Frist des Anhörbogens verstreichen. Mithin wird vom Sachbearbeiter der Polizei davon ausgegangen, dass er sein Recht auf Nichtäußerung in Anspruch nehmen will und verfügt die Akte nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft ab. Dazu ist er durch § 163 (II) StPO verpflichtet. Geht das Ersuchen auf Akteneinsicht des RA erst anschließend beim Sachbearbeiter der Polizei ein, so schickt er dieses dem Vorgang hinterher. Mitunter geht auf diesem Postwege eine Menge Zeit ins Land, was die benannte Verzögerung erklärt. |
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| AW: Einladung zu Polizei (Beschuldigtenvernehmung) Ich zitiere: Zitat:
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| AW: Einladung zu Polizei (Beschuldigtenvernehmung) exakt, kokel. und damit die staatsanwaltschaften nicht mit solchen ersuchen zugemüllt werden, haben sie -zumindest in den zuständigkeitsbereichen hannover und braunschweig- die polizei von der einholung einer akteneinsichtserlaubnis "befreit". ein auskunftsersuchen eines rechtsanwaltes wird, solange sich der vorgang noch bei der polizei befindet, unter hinweisgabe an die staatsanwaltschaft, von dort direkt erteilt. ... das spart (post-)wege und eine menge zeit ... |
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| AW: Einladung zu Polizei (Beschuldigtenvernehmung) Tja, andere Länder, andere Sitten.... |
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| AW: Einladung zu Polizei (Beschuldigtenvernehmung) Zitat:
Zu a) Das Opfer bekam von einer unbekannten Person eine Mail. Inhaltlich keine Androhung oder was anderes. Jemand in Namen ihres z.B. Vorgesetzten eine Mail verschickt, dass er ihr helfen würde. Das Opfer antwortete darauf und dabei stellte sich rauch, dass diese Person jemand anders ist. Ist das eine Nachstellung? Aber ich glaube als Nachstellung kann man alles Mögliche definieren. Zu b) Auf der Einladung stand als Verdacht: Nachstellung. Ort bezieht sich auf das Wohnort des Opfers. Datum und Zeitpunkt stimmen mit der E-Mail nicht überein. Das Datum auf der Einladung liegt mehr als drei Monate vor dem Datum des E-Mails. Also hat der Beamte beliebiges Datum eingetragen? Oder wollte der Beamte einen anderen Fall anhängen. Also nach meine Meinung liegt das näher. |
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