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Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss

Dies ist eine Diskussion zu Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 18.02.2007, 19:01
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Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss

Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss

Ist dies ohne weiteres zulässig?

Sachverhalt: Zur Ergänzung einer Zeugenaussage suchen 2 Polizisten eine alleinerziehende Mutter von 7 Kindern auf. Die beiden Katzen in dem Haushalt haben Durchfall. Den Beamten fallen mehrere Katzenhaufen aus (so schnell, wie die es bei den Katzen hinten herauskommt, konnte man es gar nicht beseitigen). Die Beamten schließen daraus messerscharf, dass aufgrund der hygienischen Verhältnisse die Gesundheit der Kinder gefährdet sei und schicken einen entsprechenden Bericht an das Jugendamt.

Drei Wochen nachdem das Jugendamt die Katzenhaufen auf den Schreibtisch bekommen hat, stehen unangemeldet 2 Mitarbeiter des Jugendamtes vor der Tür. Die Mutter verweigert ihnen den Einlass mit dem Hinweis, dass eine ihre Töchter heute ihren 18ten Geburtstag im großen Rahmen feiert und sie deshalb keine Zeit habe. Sie stellt den Mitarbeitern des Jugendamtes anheim, am nächsten Tag nochmals wieder zu kommen. Diese gehen zunächst, stehen dann 20 Minuten später in Begleitung von 2 Polizisten wieder vor der Tür und dringen zwangsweise in das Haus ein. Die Mutter erleidet einen Schock. Die Besichtigung vom Jugendamt ergibt, dass an der Sauberkeit des Hauses nichts auszusetzen sei, dieses jedoch unaufgeräumt sei (wen wundert es, wenn man mitten in aufwändigen Geburtstagsvorbereitungen steckt und 3 der Kinder am gleichen Tag in der Schule auch noch Fasching feiern mit Kostüm- und Schmickvorbereitungen und der daraus resultierenden Unordnung).

Meine Frage ist nun, ob das Jugendamt und die Polizei aus so einem Anlass unter Umgehung eines entsprechenden richterlichen Beschlusses einfach das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen darf? Meines Wissens nach muss das Jugendamt einen Besuch vorher ankündigen. Außerdem hatte die Mutter ja von sich aus einen Besuch am folgenden Tag angeboten.

Erst lässt das Jugendamt die Sache 3 Wochen lang auf dem Schreibtisch liegen und dann soll es plötzlich so eilig sein, dass kein richterlicher Beschluss mehr eingeholt werden kann? Der Vorfall hat sich morgens gegen 10.00 Uhr abgespielt, also zu einer Zeit, zu der ein Richter zu erreichen gewesen wäre. Eine Gefahr für die Kinder durch diese vor 3 Wochen vorhanden gewesenen „Killerhaufen“ bestand nicht, zumal die Kinder bis mindestens 14.00 Uhr in der Schule waren.

Ich frage mich, wofür wir dann überhaupt Richter brauchen, wenn die Polizei in so einer Situation das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraumes außer Kraft setzen kann. Und ich frage mich, ob ein Richter in Anbetracht der Sachlage überhaupt einen Beschluss erlassen hätte!

Wie seht ihr das? Hatte die Polizei bzw. das Jugendamt aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts ein Recht zu dieser Maßnahme? Falls nicht – welche rechtlichen Möglichkeiten hätte die Mutter jetzt noch? Mir geht es bei der Frage hauptsächlich darum, dass es sich dabei wahrscheinlich nicht um einen Einzelfall handelt und solche Übergriffe zumindest in Zukunft verhindert werden sollten.

Vielen Dank für Eure Hilfe
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  #2 (permalink)  
Alt 19.02.2007, 21:41
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AW: Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss

1. Das Jugendamt zu informieren war richtig. Ob sich der festgestellte Sachverhalt dann tatsächlich eher als "unglückliche Umstände" heraus stellt, gilt es dann durch das Jugendamt zu überprüfen.
2. Das Jugendamt kann sehr wohl unangemeldet erscheinen, was je nach pflichtgemäßem Ermessen durchaus sinnvoll sein kann. Ob das Jugendamt diese drei Wochen aus Berechnung oder wegen büromäßiger Überlastung hat liegen lassen, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden.
3. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, daß morgens gegen 10 Uhr durch das Jugendamt Einlaß begehrt wurde. Zu dieser Zeit läßt sich ein richterlicher Beschluß zum Betreten der Wohnung einholen. Ich stimme mit Ihnen überein.

Widersprüchlich hingegen erscheint mir die Aussage der Mutter morgens um 10 Uhr, die mit der Begründung es würde eine Geburtstagsfeier statt finden den Zutritt verweigerte, OBWOHL lt. Sachverhalt die Kinder bis mind. 14 Uhr in der Schule waren.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.02.2007, 22:17
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AW: Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss

Zitat:
Widersprüchlich hingegen erscheint mir die Aussage der Mutter morgens um 10 Uhr, die mit der Begründung es würde eine Geburtstagsfeier statt finden den Zutritt verweigerte, OBWOHL lt. Sachverhalt die Kinder bis mind. 14 Uhr in der Schule waren.
Stimmt. Habe ich unglücklich ausgedrückt. Die Geburtstagsfeier sollte im großen Rahmen am Nachmittag stattfinden (der 18. Geburtstag ist ja etwas ganz Besonderes für einen Jugendlichen). Die Mutter hat deshalb auch gesagt, dass sie in den mitten in den VORBEREITUNGEN steckt und deshalb keine Zeit habe.
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Alt 19.02.2007, 23:18
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AW: Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss

Nun ja, so manche unglückliche Ausdrucksweise begründete "Gefahr im Verzuge" - allein die betroffenen Beamten könnten hierüber Auskunft geben - einfach mal nach fragen.
Recht oder Unrecht - eine Begehung der Wohnung durch Mitarbeiter des Jugendamtes hätte bei Mithilfe der Mutter innerhalb kürzester Zeit dem ein Ende bereiten können.
Gleichwohl der richterliche Vorbehalt natürlich Verfassungsrang hat.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.02.2007, 22:23
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AW: Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss

Zitat:
Zitat von milka
wenn zeit ist briefe zu schreiben, hinzufahren zur polizei zu fahren wieder hinzufahren - dann ist auch sehr wohl zeit einen richterlichen durchsuchungsbeschluss zu holen !
Der Sachverhalt gibt diese Annahmen nicht her.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.06.2007, 20:00
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AW: Eindringen in eine Wohnung ohne richterlichen Beschluss

Ich teile die Rechtsauffassung von milka. Im geschilderten Fall handelt es sich offensichtlich um ein Betreten. Aus welchem Grund sollte auch die Wohnung durchsucht werden. Es ging ja wohl um die übermäßige Verunreinigung der Wohnung durch Katzenkot. Und da reicht laut der Begriffsbedeutung des Betretens, ein Kenntnis nehmen von allen Dingen / Situationen die mit dem Betreten erkennbar sind. Für das Erkennen von Katzenkot reicht also in jedem Fall ein Betreten aus.
Also wurde die Wohnung zur Gefahrenabwehr betreten.

Bei einem Betreten einer Wohnung zur Gefahrenabwehr, kommt der Richtervorbehalt nicht zum tragen. Und obwohl die Gefahrenabwehr in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, IST und MUSS die Eingriffsbefugnis zum Betreten / Durchsuchen in allen Bundesländern eng an den Art. 13 GG angelehnt sein. Daher spielt es auch keine Rolle wo dieser Fall stattgefunden hat. Denn die Voraussetzungen sind in allen Bundesländern annähernt gleich.

Auch das Hineindrängen durch die Beamten in Form des Zwangs mit unmittelbarer körperlicher Gewalt schien aufgrund der Schilderung rechtmäßig durchgeführt.
Nach meiner Auffassung, die natürlich kein Anspruch auf Richtigkeit und oder Vollständigkeit erhebt, handelten die Beamten im Rahmen ihrer Befugnisse rechtmäßig.

Gruß

M L
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