Dies ist eine Diskussion zu Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? ich brauche eure Hilfe, da ich keine stichhaltigen Aussagen bisher finden konnte. Personenkontrolle durch zwei zivile Polizeibeamte auf öffentlichem Platz Nachmittags in ruhiger Gegend in Bayern. Ist es erlaubt ohne Tatverdacht und keinerlei Vorstrafen des Untersuchten, ihn aufzufordern alle Gegenstände aus den Taschen zu entleeren, die mitgetragenen Gegenstände zu untersuchen, das Portemonnaie zu öffnen ? Danke Achim123 (ein genervter, aber immer gesetzestreuer Bürger) |
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| AW: Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? es gibt zwei strömungen bei einer durchsuchung: 1. gefahrenabwehrend hier soll durch die durchsuchung eine gefahr abgewendet werden. in niedersachsen darf eine person durchsucht werden, wenn: - aus rechtlichen gründen festgehalten werden darf - tatsachen die annahme rechtfertigen, dass sie sicherzustellende gegenstände mit führt - sie sich in einer hilflosen oder willenausschließender lage befindet - sie an einem gefährlichen ort angetroffen wird - sie an einem gefährlichen objekt angetroffen wird liegen die voraussetzungen zu einer personalienfeststellung vor, darf die polizei eine person nach waffen oder gefährlichen gegenständen durchsuchen. diese letztere durchsuchung darf nur in dem rahmen durchgeführt werden, der nötig ist, um die beamten vor einem unerwarteten angriff zu schützen. die voraussetzungen zu einer identitätsfeststellung sind bei einer gefährdung der sicherheit (rechtsnorm in gefahr) und ordnung (von schwarz/gelb eingeführtes gummitatbestandsmerkmal) durch die person erfüllt. 2. strafverfolgend hier sollen für ein strafverfahren beweismittel oder einziehungs- und verfallsgegenstände aufgefunden werden beim verdächtigen genügt der einfache tatverdacht, beim zeugen ist der tatsachenverdacht gefordert. was nun bei dem hier von der maßnahme betroffenen zur rechtfertigung der durchsuchung herangezogen worden ist, weiß ich nicht. oft ist es jedoch so, dass in relativer nähe ein eigentumsdelikt begangen wird, das opfer eine täterbeschreibung abgibt und alle personen, auf die diese beschreibung passt somit als für den § 102 stpo als hinreichend verdächtig gelten. ich glaube, dass im bayerischen polizeigesetz auch das gummimerkmal der ordnungsgefährdung verankert ist. dieser begriff öffnet durchsuchungen (LEIDER) tür und tor. ich würde in solchen situationen die durchsuchung zwar dulden und dies auch deutlich kund tun, jedoch gleichsam die beamten nach den grund der durchsuchung fragen. das geht auch nachträglich. |
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| AW: Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? Zitat:
Siehe Art. 21 Abs. 1 PAG (Bayern): Zitat:
Und hier ein Link zum PAG: http://www.verwaltung.bayern.de/Tite...990_rahmen.htm |
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| AW: Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? Danke euch Beiden ! Möglicherweise haben die Polizisten aber dennoch die besseren Karten. Man könnte ja einen Passanten auf die Wache begleiten lassen, da er seine Taschen nicht auf der offener Strasse entleeren möchte (weil er glaubt, sich im recht zu befinden) , auch wenn kein Tatverdacht besteht. Weil der Passant seine Taschen nicht entleeren möchte (eben weil es keinen driftigen Grund gibt), könnte die Polizei dann meinen, ja es besteht ein Tatverdacht. Der Passant wäre dann wohl im Recht, müsste aber wohl mehrere Stünden auf der Wache absitzen. Ich glaube mal die Polizei weiss ziemlich genau, das sich die überwiegende Mehrheit mit der Gesetzeslage nicht zu 100 % auskennt, und spielt diese Karten aus. Viele Grüsse Achim 123 |
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| AW: Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? Ok, sie dürfen wohl doch laut Satz 3, zumindest in den genannten Orten. (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder cc) sich Straftäter verbergen, oder b) an dem Personen der Prostitution nachgehen, 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, 4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinn von § 100a der Strafprozeßordnung (StPO) oder Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zu verhindern, 5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder 6. zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2). (2) 1 Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. (3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. |
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| AW: Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? Zitat:
ich folgte deinem link und stelle fest, dass dem doch so ist. laut § 13 darf zur abwehr einer gefahr die identität einer person festgestellt werden. laut § 2 bezieht sich diese gefahr, ebenso wie in niedersachsen, sowohl auf die öffentliche sicherheit, als auch auf die ordnung. die öffentliche sicherheit ist gefährdet, wenn die integrität der rechtsordnung, also eine wie auch immer geartete beeinträchtigung geltender gesetze und verordnungen, gemindert werden könnte. das ist mithin exakt überprüfbar. zitat aus wikipedia: Unter öffentlicher Ordnung verstand schon 1933 das Preußische Oberverwaltungsgericht die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird (PrOVGE 91, 139, 140). hier besteht m. e. das einfallstor für willkürliche identitätsfeststellungen. die hereinnahme eines solchen tatbestandsmerkmales halte ich mit der forderung nach transparenz und vorausberechenbarkeit staatlichen handelns für unvereinbar. nun zur durchsuchung: § 21 (II) erlaubt auch bayerischen polizeibeamten eine person nach waffen oder gefährlichen gegenständen zu durchsuchen, wenn die identität der person festgestellt werden darf. das gleiche wie bei uns fischköpfen! |
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| AW: Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? Dürfen dürfen sie eigentlich nicht, weshalb Gemeinden und Länder recht fragwürdige Bedarfsmerkmale eingeführt haben. So gibt es in grösseren Städten mehr oder weniger grosse "Zonen", die als Kriminalschwerpunkte definiert werden und in denen der Bürger ziemlich "alt aussieht", da hier die Polizei tun und lassen kann, was sie will. Dies ist gemeinhin in allen Städten mit CDU und , je nach polit. Konstellation Mitregierungsparteimehrheit im Gemeinderat so. In BW wo man den Grünen vorgaukelt, bei der nächsten Wahl durchaus als potent. Partner ernst genommen zu werden, tragen auch Diese inzwischen derartige Aushöhlungen der bürgerl. Rechte und Freiheiten mit. Hinzu kommen zu den Kriminalschwerpunkten noch grenznahe Zonen- von 30 bis 100km willkürlich ausgeweitet- in denen sich die Exekutive ebenfalls nahezu alles herausnimmt. Die Frage ist dann, wann darf die Polizei die Identität feststellen......... Gefahrenabwehr ist ja nun gemeinhin nicht gegeben, wenn die beschriebenen Durchsuchungen stattfinden, meist sind nur bestimmte "Bevölkerungsgruppen" betroffen, die man dann noch willkürlich mit Platzverweisen belegt, selbst wenn sie "nur" bunte Haare haben. Ich habe in 40 Jahren jedenfalls noch nicht erlebt, dass ein Herr im feinen Zwirn und KRavatte auf offener Strasse derart unwürdig behandelt wurde, obschon bekanntermassen die meisten wirklich Kriminellen im seidenen Zwirn daherkommen. Auch die "Spürnasen" in den TV Sendungen haben diese Klientel nur äusserst selten im Visier, lieber nehmen sie ein 3 Gramm Tütchen Haschisch von einem Hollandtagesbesucher mit Dreadlocks ab, als dass sie sich auf das Abenteuer mit einem "wohlsituierten Herrn" einlassen, der evtl. ein Kg Coks oder auch mehr transportiert, aber wegen "guter Beziehungen" Ärger verursachen könnte. Wegen tatsächlicher Gefahrenabwehr würde sich kein Mensch über diese "Alltagsdelikte" aufregen, auch nicht, wenn ein volltrunkener Pöbler mal etwas unsanft angefasst wird, die offensichtliche "Klassenjustiz" gibt aber mehr als zu denken. |
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| AW: Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? die sogenannten kriminogenen gebiete werden NICHT durch die stadt und/oder irgendeine partei festgelegt. das macht die polizei alleine. und dass eine alte, wackelige und kaum noch sehende frau "seltener" durchsucht wird als ein augenscheinlicher linksextremer oder punk oder sonstiges gesindel ist doch wohl keine willkür sondern eher sinnvoll.... |
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| AW: Durchsuchung ohne Grund auf öffentlichem Platz durch Polizei erlaubt ? Nun haben wir ja den Punkt:: augenscheinliche Linksextreme, Punks und anderes Gesindel.......... das nenne ich doch "rechtsstaatlich korrekte Einstellung", bravo, bravissimo, so langsam wird deutlich, welcher "Kadavergehorsam" hier angesagt ist. Neben "politisch rechts, auf der AB meist links" passt das ins Bild. Neben "wackeligen, kaum noch sehenden Frauen" gibt es eine Reihe von "seidenem Zwirnträgern", deren Überprüfung Sinn machen könnte, nur eben darum geht es ja nicht, sondern um das "Gesindel" aus der Stadt zu bekommen. Und glaub nicht, die Polizei entscheidet über "Schwerpunktzonen" , das machen die Ordnungsbehörden schon selbst und erteilen "Vollmacht". Dazu wurde bspw. in Stuttgart ein Ex Po-präsident zum "Bürgermeister für law and order" eingesetzt, der das A.f.ö. O. zu meisterlichen Schandtaten antreibt. ALlerdings ist Stuttgart auch schon mehrfach gescheitert, bspw. beim "stillen Betteln", Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit nur mit "Sondernutzungserlaubnis" und anderen Lächerlichkeiten. Na ja, jeder darf sich hier entblössen, Ästhetik ist kein Kriterium und über den Beruf spekuliere ich hier nicht, will das nicht überstrapazieren. Nur, dass wir nach wie vor eine hohe Rückfallquote haben, liegt ganz sicher mit daran, dass man "Gesindel jegliche Rechte" verwehren will oder eigene Rechtsvorstellungen bestimmter Kreise favorisiert. Gut, dass wir NOCH nicht soweit sind. |
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