Dies ist eine Diskussion zu Durchbrechungsklausel innerhalb des Forums Polizeirecht
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| habe ein Problem, das relativ schnell behoben werden dürfte, hoffe ich zumindest. Es geht um § 39 III und § 39 VI Nds. SOG. Hier ist ja die "Durchbrechungsklausel" beschrieben. Also dass personenbezogene Daten, die in der Strafverfolgung über eine tatverdächtige Person erhoben worden, zu Zwecken der Gefahrenabwehr verwendet werden dürfen (§ 39 III Nds. SOG) und dass Daten, die zum Zweck der Fefahrenabwehr erhoben worden sind, zur Straftatenverfolgung genutzt werden dürfen (§ 39 VI Nds. SOG). Jetzt meine Frage: Gibt es hierzu auch einen Paragraphen in der StPO? Oder reicht es, dass beide Varianten schon im Nds. SOG aufgezählt sind? Müsste es nicht nochmal in der StPO erwähnt werden? Ich habe mich schon dumm und dusselig gesucht, aber bis jetzt keinen Erfolg. Vielleicht könnt ihr mir helfen! Bis dahin Mr.FU23 |
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