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Dienstaufsichtsbeschwerde, (Beamten)beleidigung

Dies ist eine Diskussion zu Dienstaufsichtsbeschwerde, (Beamten)beleidigung innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 13.01.2009, 15:18
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Dienstaufsichtsbeschwerde, (Beamten)beleidigung

Hallo,

nehmen wir den Fall an, eine Streife hält einen Fahrer in der Probezeit an und dieser ist nicht angeschnallt. Alles klar soweit: 30 EUR - ist der Polizist aber berechtigt, mit einer Verdoppelung der Strafe und einem Führerscheinentzug zu drohen, falls die angehaltene Person nicht aufhört mit ihm zu diskutieren o.ä. ? Oder wäre dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten möglich, da diese Drohung der Stvo nicht entspräche?

Eine zweite Sache: Nehmen wir an, eine Person begrüßt einen Polizeibeamten mit den Worten "Herr Öberförster". Im Focus gab es mal einen Artikel dazu, dass dies vor einem Berliner Gericht nicht als Beleidigigung gewertet wurde und die Klage abgewiesen wurde - theoretisch ist es möglich, dass ein anderes Gericht anders entscheidet, oder? Wäre das wahrscheinlich? Wie würdet ihr einen solchen Fall beurteilen?

Vielen Dank für Antworten.

Ps.: Emphielt ihr Jura zu studieren?
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Alt 13.01.2009, 16:19
V.I.P.
 
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AW: Dienstaufsichtsbeschwerde, (Beamten)beleidigung

Zitat:
Zitat von Erwin Lindemann
die Höhe des Verwarnungsgeldes ist ein Richtwert. Von diesem kann abgewichen werden, wenn es dafür triftige Gründe, wie z.B. absolute Uneinsichtigkeit des Betroffenen, vorliegen.
Darüber entscheidet aber nicht der Polizist vor Ort, sondern die zuständige Ordnungsbehörde, die das Verwarnungsgeld ausspricht. Der Polizist hat in dem Zusammenhang gar nichts zu bestimmen.

Zitat:
ist der Polizist aber berechtigt, mit einer Verdoppelung der Strafe und einem Führerscheinentzug zu drohen, falls die angehaltene Person nicht aufhört mit ihm zu diskutieren o.ä. ?
Nein. Absolut nicht.

Der Polizist kann natürlich, wenn die Diskussion ihm irgendwann zu dumm wird, diese beenden. Und wenn der Autofahrer dann immer noch diskutieren will und nicht weiterfährt, wird irgendwann das jeweilige Polizeigesetz mit seinen Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen usw. zum Tragen kommen.

Zitat:
Oder wäre dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten möglich, da diese Drohung der Stvo nicht entspräche?
"Drohen" darf der Polizist höchstens mit einer Maßnahme auf gesetzlicher Grundlage, die er in Kürze vorzunehmen beabsichtigt, wenn der Autofahrer nicht...

Also z.B. "Wenn Sie Ihr Fahrzeug hier jetzt nicht entfernen, lasse ich es abschleppen; allgemeine Gefahrenabwehr, § blablabla..."

Mit einem Führerscheinentzug kann ein Polizist nicht drohen, weil er dafür gar nicht zuständig ist. Er kann höchstens erklären: "Wenn... dann könnte das zur Folge haben..."

Eine Dienstaufsichtsbeschwere kann man immer machen. In diesem Fall würde ich eine solche, freundlich formuliert, durchaus angemessen finden.

Ein Polizist kann selbstverständlich einem Verkehrsteilnehmer sagen: "Ich möchte jetzt nicht mehr weiter mit Ihnen diskutieren." Aber in der Form wie geschildert geht das nicht. Und das wird ihm dann ein Vorgesetzter zweifellos auch erklären.

Zitat:
Nehmen wir an, eine Person begrüßt einen Polizeibeamten mit den Worten "Herr Öberförster". Im Focus gab es mal einen Artikel dazu, dass dies vor einem Berliner Gericht nicht als Beleidigigung gewertet wurde und die Klage abgewiesen wurde - theoretisch ist es möglich, dass ein anderes Gericht anders entscheidet, oder?
Ja.

Davon abgesehen: gibt es irgendeinen vernünftigen, nachvollziehbaren Grund, warum man einen Polizeibeamten im Dienst mit "Herr Oberförster" anspricht?

Wenn man den Namen nicht kennt (kein Namensschild) und man die Dienstrangabzeichen nicht lesen kann, ist man mit einem "Herr Wachtmeister" immer auf der sicheren Seite, auch wenn's den Rang schon lange nicht mehr gibt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 13.01.2009, 16:29
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AW: Dienstaufsichtsbeschwerde, (Beamten)beleidigung

Die Regelsätze im Bußgeldkatalog gehen davon aus, dass der Betroffene den Verstoß fahrlässig begeht. Ergibt sich aus der "Diskussion", dass der Betroffene sich vorsätzlich nicht angeschnallt hat dann kann das Bußgeld verdoppelt werden. Bei einer Verdopplung wegen Vorsatzes kommt es automatisch zu einem Bußgeldverfahren, das gibt Punkte und Punkte können, gerade bei noch laufender Probezeit, Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben.

Zitat:
Darüber entscheidet aber nicht der Polizist vor Ort, sondern die zuständige Ordnungsbehörde, die das Verwarnungsgeld ausspricht. Der Polizist hat in dem Zusammenhang gar nichts zu bestimmen.
Nicht ganz richtig. Der Beamte kann die Verdopplung durch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige anregen. Und bei entsprechender Begründung ist es nich unwahrscheinlich, dass die Bußgeldstelle dieser Anregung folgt.
__________________
Mein Beitrag, meine Meinung.
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Alt 13.01.2009, 17:37
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AW: Dienstaufsichtsbeschwerde, (Beamten)beleidigung

Hallo und vielen Dank für die Antworten.

Diese scheinen ja ein wenig kontrovers zu sein.

Wäre diese Drohung des Polizisten der Stvo nun entsprechend oder hätte der Beamte hier möglicherweise eine Grenze überschritten, wogegen eine Dienstaufsichtsbeschwerde Sinn machen würde?

Nehmen wir mal den Fall an, dass der Fahrer mit dem Polizisten darüber diskutiert, inwiefern diese Strafe Sinn macht, weil es z.B. immerhin um die eigene Sicherheit geht. (liberale Prinzipien und so, hauptsache man schadet niemand anderem aber wir wollen ja nicht darüber diskutieren ...) Dabei muss aber nicht unbedingt zur Sprache gekommen sein, dass dieser Fahrer sich vorsätzlich nicht angeschnallt hat, sondern dies eher vergessen hat.


Zum Herr Oberförster: http://www.heise.de/tp/blogs/6/119085
Es scheint mir so, dass es weniger darum geht ob die Person nun den Polizisten verwechselt hat oder nicht, und mehr darum, dass ein Oberförster ein anerkannter und angesehender Beamter ist und dieses für einen Polizisten keinen beleidigigend Inhalt hat.

Mal etwas offtopic:
Ist dies hier auch eine Plattform, über Recht zu diskutieren?
Angenommen der Fall der Polizist darf das Verwarnungsgeld so ansetzen wie er das für richtig hält usw würde ich mal in die Runde werfen, dass dem einzelnen Polizist, Vertreter des Gesetzes, hier eine viel zu große Kompetenz besitzt - wie schon erwähnt wurde ist sein Vorschlag meistens maßgeblich dafür, wie die Bußgeldstelle entscheidet. Wenn es darum um Führerschein und Probezeit geht, finde ich das ganz schön beunruhigend.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.01.2009, 14:56
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AW: Dienstaufsichtsbeschwerde, (Beamten)beleidigung

Zitat:
Zitat von ChrisC

Nicht ganz richtig. Der Beamte kann die Verdopplung durch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige anregen. Und bei entsprechender Begründung ist es nich unwahrscheinlich, dass die Bußgeldstelle dieser Anregung folgt.
Anregen kann er alles. Nur erlassen kann er keinen Bußgeldbescheid, das macht die zuständige Behörde, nicht der Polizeibeamte vor Ort. Der gibt nur seinen Bericht weiter.
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  #6 (permalink)  
Alt 14.01.2009, 14:57
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AW: Dienstaufsichtsbeschwerde, (Beamten)beleidigung

Zitat:
Zitat von potatoefritz
Der Polizist darf das Verwarnungsgeld so ansetzen wie er es für richtig hält. Bitte dies nicht mit dem Bußgeld gleichsetzen. Das sind verschiedene Paar Schuhe.
Nein. Darf er nicht.

Auch das Verwarnungsgeld wird von der Ordnungsbehörde festgelegt, nicht vom Polizeibeamten.
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