Dies ist eine Diskussion zu Definition des Sachverhalts?! innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Definition des Sachverhalts?! Person A hat schweren Diebstahl begangen, weil er in ein Haus eingebrochen ist und dann den Tresor erbeutet hat, Person A verschwindet nach dem Sachverhalt und taucht unter, die Polizei ermittelt gegen ihn. Person B wusste von der Sache etwas im Nachhinein und ging daraufhin zur Polizei um eine hilfreiche Zeugenaussage zu machen. Die Polizei bittet Person B, um eine kurze Mitteilung, wenn Person A sich meldet und seinen Aufenthaltsort erzählt. Nun, hat Person A sich gemeldet und Person B hat sich daraufhin mit ihm getroffen und die beiden haben sich unterhalten und ein weiteres Treffen bereits ausgemacht. Person B hat sich aber nicht, wie versprochen bei der Polizei gemeldet, sondern hat es geheim für sich behalten. Kann Person B für diesen Sachverhalt angeklagt werden? MFG Beagle966 |
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| AW: Definition des Sachverhalts?! Nein, hier liegt definitv kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Für B bestand keine sanktionierte Rechtspflicht sich der Polizei mitzuteilen. Selbst bei dem Versprechen handelt es sich nur um eine reine Gefälligkeit, demnach für die Bewertung des Sachverhaltes völlig belanglos. |
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| AW: Definition des Sachverhalts?! Vielen Dank, also wenn Person B mit Person A auf der Straße aufgegriffen wird und Person A mitgenommen wird, kann Person B nicht strafrechtlich verfolgt werden? Was ist wenn Person A sich bei Person B aufhält und die Polizei greift vor Ort durch, kann Person B dann angeklagt werden, weil sie Person A versteckt hält? Nun eine letzte Frage; Wenn Person A, Person B etwas von der Beute abgibt, einen geringen Bargeldbetrag oder das Geld gemeinsam mit ihm ausgibt etwa in einem Restaurant o. Ä. kann hier gegen B ermittelt werden. Vielen Dank für die schnelle Antwort bezüglich meiner Frage. |
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| AW: Definition des Sachverhalts?! Wer sich mit einem Kriminellen auf der Straße trifft, wird dadurch nicht selbst zum Kriminellen. Wenn B seinen Nebenbuhler jedoch versteckt hält, ist der Straftatbestand des § 258 StGB, namentlich der Strafvereitelung, begründet. Im letzten Fall macht sich B der Hehlerei, § 259 StGB strafbar. |
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