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Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

Dies ist eine Diskussion zu Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 01:59
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Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

Hallo,

darf eine Beamter bei einer Verkehrskontrolle die Fahrzeugtür des angehaltenen Fahrzeuges öffnen? Oder würde dies schon die Privatsphäre verletzen?

mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 02:37
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

Zitat:
Zitat von yohha
darf eine Beamter bei einer Verkehrskontrolle die Fahrzeugtür des angehaltenen Fahrzeuges öffnen?
Ja.
Zitat:
Zitat von yohha
Oder würde dies schon die Privatsphäre verletzen?
Nein.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 02:39
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

was bildet die Grundlage dafür?
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  #4 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 02:51
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

§ 36 Abs. 5 StVO: Verkehrskontrolle
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  #5 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 02:57
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

"(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen."

Entweder ich hab was mit den Augen oder da steht nichts zu dem o.g. Thema drin
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  #6 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 03:01
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

Zitat:
Entweder ich hab was mit den Augen oder da steht nichts zu dem o.g. Thema drin
Weder noch; einfach juristisch keine Ahnung.

Ihre Fragen hier sind derart trivial, dass ich mir eine Beantwortung erspare.

Mein Vorredner hat die Frage hinreichend und richtig beantwortet.
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  #7 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 03:08
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

für die Superschlauen noch mal die Fragestellung:

"Darf ein Beamter bei einer Kontrolle die Fahrzeugtür des angehaltenen Fahrzeuges öffnen?"
Die Antwort war: "ja"
Begründung: Polizei darf Kontrollen durchführen und deren Weisungen ist folge zu leisten.

Wo ist da bitte der Zusammenhang??????
Da ich nicht sonst wie viele Doktortitel habe, würde mir eine einfache Antwort (mit Zusammenhang zu der genannten Frage) völlig ausreichen. Dann brächten wir hier auch nicht auf super-schlau-schlau und schlauer tun....
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  #8 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 07:31
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

Sinn und Zweck des Öffnens der Fahrzeugtüre war für den Polizisten vermutlich, eine Verkehrskontrolle durchzuführen. Das ist keine seperate Maßnahme, sondern ist gedeckt von der Befugnis, Verkehrskontrollen durchführen zu dürfen. Und diese Befugnis ist geregelt in § 36 Abs. 5 StVO.
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  #9 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 08:00
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

Frag mich wie viele Nachfragen des TE zu seinem ursprünglichen Thread
Kontrolle mit gezogener Schusswaffe !?
noch kommen...

Und JA!!! ein Polizist darf einen Verkehrsteilnehmer auch dann kontrollieren wenn sein Hemdenknopf noch offen, seine Krawatte schlecht gebunden und/oder seine Schnürsenkel noch offen sein sollten.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #10 (permalink)  
Alt 24.12.2009, 12:44
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AW: Darf Beamter bei Verkehrskontrolle die Tür öffnen

Meines Erachtens stellt das öffnen der Fahrzeugtür bereits einen schwerwiegenden Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich dar. Der Fahrzeugeninnenraum ist ein schützenswerter Bereich persönlicher Intimität, da sich Individuen nur dort frei entfalten können. Die Fahrzeugkarosse stellt demnach einen optische Abgrenzung gegenüber der Umwelt dar, die besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. So ist das Öffnen der Fahrzeugtüren nur unter den selben Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gestattet, aber nur dann, wenn dies vorher zumindest telefonisch durch einen Richter bestätigt wurde und der Fahrer dem nicht ausdrücklich Widerspricht. Ansonsten ist der Fahrzeugführer dazu berechtigt, den Motor im Leerlauf aufheulen zu lassen, um den kontrollierenden Beamten zu verschrecken, sodass dieser sich nicht mehr an das Fahrzeug herantraut. Das ist natürlich alles kompletter Unsinn, den ich mir gerade ausgedacht habe, aber scheinbar denken diese Menschen ja so.
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