Dies ist eine Diskussion zu Beschlagnahmung innerhalb des Forums Polizeirecht
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| mal angenommen, dass Person A einer Straftat beschuldigt wird und sie das Handy von Person B bei sich hat. Das Handy wird als Beweismittel beschlagnahmt. Welche Möglichkeit hat Person B an das Handy zu kommen? In der Straftat geht es nicht um das Handy Geändert von chiller246 (02.06.2009 um 22:31 Uhr). |
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| AW: Beschlagnahmung warten, bis der prozess zu ende ist ist die naheliegenste lösung. |
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| AW: Beschlagnahmung Widerspruch einlegen und innerhalb von 3 Tagen muss die Rechtmäßigkeit der Maßnahme von einem Richter überprüft werden, welcher die Beschlagnahme dann Nachträglich Anordnen muss. Das das Handy wahrscheinlich nicht dem Verfall oder der Einziehung unterliegt wird es wohl spätestens Ende der Ermittlungen bzw am Ende des Gerichtsverfahrens wieder ausgehändigt werden.
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| AW: Beschlagnahmung Danke für die schnelle Antwort. Der Widerspruch muss bei der Polizei abgegeben werden, richtig? |
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| AW: Beschlagnahmung Nein Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist entscheidet das nach §162 (1) StPO zuständige Gericht. Ist eine öffentliche Klage erhoben entscheidet das damit befasste Gericht. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. (Zitat aus §98 (2) StPO) Das nach §162 (1) StPO zuständge Gericht ist das Amtsgericht. Das Handy ist zwar kein Gegenstand der Verfalls, aber doch als sogen. Gegenstand der Rückgewinnung vom §111b StPO erfasst. Genauer gesagt vom §111b (1), (5) StPO i.V.m. §73 (1) S.2 StGB. Demnach erhällt B sein Handy spätestens nach der Verhandlung zurück. Wenn du das ganze Beschleunigen willst gehe wie vorher beschrieben vor (Amtsgericht Widerspruch einlegen, oder bei dem zuständigen Gericht falls bereits Klage erhoben wurde). Aber du wirst das Handy nicht zurückerhalten wenn es nicht abschließende untersucht wurde denke ich. Meine Meinung nach ist die Beschlagnahme als Beweismittel rechtmäßig. Mfg |
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| AW: Beschlagnahmung Das ist leider nicht sauber differenziert und inhaltlich teilweise gravierend falsch dargestellt. Erstens muss man zwischen verfahrenssichernder (§§ 94, 98 StPO) und vollstreckungssichernder (§§ 111 b, c StPO) Beschlagnahme unterscheiden. Im Prinzip handelt es sich hier um zwei Normen, welche völlig verschiedene Zweckrichtungen verfolgen. Erstere dient zur Beweissicherung und muss schon allein Kraft Gesetzesbindung für solche Gegenstände angeordnet werden, die im Ermittlungsverfahren Beweiserheblich sein können. Die abstrakte Beweiseignung ist hier ausreichend. Beweiserheblich sind alle Gegenstände, die zur Be-und Entlastung des Beschuldigten beitragen können oder sonstige Tatzusammenhänge klären. Die verfahrenssichernde Beschlagnahme nimmt auch keine Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse. Zweitere hat es zum Zweck, ein Veräußerungsverbot i.S.d. § 136 BGB zu erwirken und dem Richter dadurch die Einziehung in seinem Urteilsspruch zu ermöglichen. Die Voraussetzungen der Einziehung liegen hier jedoch nicht vor. Die Rückgewinnungshilfe aus § 111 V StPO dient nur zur Schadloshaltung des Verletzten. Dies ist eine Maßnahme zur Wiederherstellung verletzten Rechts, auf das sich der Beschuldigte natürlich nicht berufen kann. Diese Konstellation wäre nur denkbar, wenn konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Handy aus einem Vermögensdelikt stammt. Demnach hätte der Beschuldigte auch keinen Rückgabeanspruch, sondern nur der Verletzte nach Maßgabe von § 111 k StPO, B kann jedoch die Eigenschaft des Verletzten gar nicht auf sich vereinen, da er nicht Opfer einer Straftat wurde, deshalb ist § 111 V StPO in diesem Sachzusammenhang völlig zweckfremd. Als nächstes beschleunigt man die Herausgabe des Gegenstandes nicht dadurch, dass man eine gerichtliche Entscheidung einholt. Diese dient nur zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Darüber hinaus hat der Richter nicht drei Tage Zeit über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden, sondern diese soll nur unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Tagen eingeholt werden. |
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| AW: Beschlagnahmung Wo er recht hat, hat er recht... Danke für die ausführliche Ausführung, kann dich leider nicht bewerten!
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| AW: Beschlagnahmung warum sollte b nicht einfach zur polizei gehen und fragen, ob das handy nicht wieder ausgehändigt werden kann? wenn es zu beweiszwecken sichergestellt / beschlagnahmt worden ist, kann b vielleicht helfen... ein sichergestellter / beschlagnahmter gegenstand ist wieder auszunändigen, wenn er für die zwecke, die zu seiner inverwahrungnahme geführt haben, nicht mehr benötigt wird. grundsätzlich kann b natürlich auch oben dargestellte rechtsmittel in anspruch nehmen, ohne vorher zu fragen, ob dies überhaupt notwendig wäre. |
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| AW: Beschlagnahmung Liegt hier überhaupt eine Beschlagnahme vor oder handelt es sich nur um eine Sicherstellung bei der Festnahme,Verhaftung oder in Gewahrsamnahme. Nach der Schilderung von Chiller hat das Handy keinen Bezug zur vorgeworfenen Tat. Weiter unterliegt es dem Telefongeheimnis oder wie das heisst, es darf also nicht ohne weiteres "durchsucht" werden, wie das heutzutage leider "Usus" ist, insbesondere bei Jugendlichen, die sich nicht wehren können. Für eine Beschlagnahme muss ein "Protokoll" erstellt sein, dann ist die Beschlagnahme durch den zuständigen Haft- und Ermittlungsrichter auf Rechtmössigkeit zu überprüfen. Ist das Handy nur sichergestellt, weil es mitgeführt wurde, ist es dem rechtmössigen Besitzer umgehend auszuhändigen. Keine Frage, dass die Polizei genügend Vorwände anführen wird, warum das Handy nicht herausgegeben wird oder angeblich in Bezug zur vorgerworfenen Tat stehen soll, letztlich kommt es auf den "langen Atem" an, dagegen vorzugehen. Ist das Handy "nur" sichergestellt, handelt es sich i.d.R. um einen Verwaltungsakt, der vor dem VwG angegriffen werden muss. Das kostet erst mal 380.- Gerichtskosten, und enthält mindestens 2 eklatante Stolperfallen. Es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen, die eigentlich immer mit dem lapidaren Satz : " es besteht bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage kein Wiederholungsgefahr" abgewehrt wird. Ersatzweise muss das Urteil dazu dienen, einen, wenn auch nur geringen Schadensersatz zivilrechtlich geltend zu machen. Wie hier die Masstäbe angelegt werden, ist wie so Vieles Auslegungssache des Gerichts und dient i.d.R. dem Schutz der Verwaltung. Anders als bei "normalen" Gerichten sind beim Verwaltungsgericht bestimmte Kammern immer mit der gleichen Art von Verfahren befasst, so dass hier durchaus von "guten Beziehungen" zur entsprechenden Verwaltung auszugehen ist. |
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| AW: Beschlagnahmung Wie kommen Sie denn darauf, dass der A verhaftet wurde? Hier geht es unstreitig um eine Beschlagnahme nach § 94, 98 StPO. Warum sollte dem Fragesteller hier unterstellt werden, er habe gar nicht das gemeint, was er schreibt? Außerdem kann zum derzeitigen Ermittlungsstand gar nicht geklärt werden, ob das Mobiltelefon für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung ist. Wie ich bereits ausführte, ist hier die abstrakte Beweiseignung ausschlaggabend. Sobald diese vorliegt, muss der Gegenstand Sichergestellt oder Beschlagnahmt werden. Als Nächstes, was soll denn ein Telefongeheimnis sein? Deshalb unterliegt das Mobiltelefon ja den erweiterten Formvorschriften aus § 110 StPO. Das der Richter die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zwingend prüfen muss ist falsch, vgl. § 98 StPO. Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gegenstand polizeirechtlich Sichergestellt worden ist. Die Beschlagnahme diente hier eindeutig der Verfahrenssicherung, somit ist die Grundverfügung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG und kann infolge dessen auch nicht angefochten werden. Dem Betroffenen sind die Rechtschutzmöglichkeiten aus § 98 StPO gegeben. Zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann es hier niemals kommen. |
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