Dies ist eine Diskussion zu Begründung Gewahrsam Realakt innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Begründung Gewahrsam Realakt |
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| AW: Begründung Gewahrsam Realakt Andersherum wäre es aber sinnvoller. Warum soll denn § 30 ASOG gerade keine Verwaltungsakt sein. Ein Realakt ist nur schlicht hoheitliches Tätigwerden, z.B. Streifenfahrten oder Wahrnehmung der fiskalischen Verwaltung. Die Gewahrsamnahme kann höchstens ein Realakt sein, wenn der Betroffene freiwillig in den Gewahrsam einwilligt. Ansonsten ist jede Eingriffsbefugnis aus dem ASOG ein Verwaltungsakt, da diese in die Rechte des Bürgers eingreifen. |
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| AW: Begründung Gewahrsam Realakt Gericht: VG Koblenz 5. Kammer Entscheidungsdatum: 22.11.2006 Aktenzeichen: 5 K 991/06.KO Realakte sind diejenigen Verhaltensweisen der Polizei, die im Gegensatz zu Verwaltungsakten nicht auf den Eintritt von Rechtsfolgen, sondern unmittelbar auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind, es sind in erster Linie tatsächliches Handeln und tatsächliche Vollzugsmaßnahmen, die Rechts gestaltend auf die subjektiven Rechte der Kläger einzuwirken geeignet sind. Damit geht es um die Frage des "Bestehens eines Rechtsverhältnisses", bei dem es sich auch um ein in der Vergangenheit liegendes und inzwischen erledigtes Rechtsverhältnis handeln kann. Oder einfach mal in nem Lehrbuch nach Definitionen schauen. In Wiki steht auch was. |
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| AW: Begründung Gewahrsam Realakt ich weiß auch nicht, wie man diese ansicht begründen soll, weil ich sie für schlicht falsch halte. immerhin ist ein gewahrsam "ein mit hoheitlicher gewalt hergestelltes rechtsverhältnis..." (ovg münster, njw 1980, 138). die sache mit dem realakt ergibt sich m.m. nach nur im zusammenhang mit zwangsmaßnahmen. also wenn der gewahrsam dann mit zwang (körperliche gewalt, hilfsmitteln) vollstreckt wird. |
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