Dies ist eine Diskussion zu barttrachtveränedrung bei gegenüberstellung innerhalb des Forums Polizeirecht
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| barttrachtveränedrung bei gegenüberstellung ist die zwangsweise barttrachtveränderung für eine gegenüberstellungstellung rechtmäßig?falls ja welche eingriffsgrundlage? |
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| AW: barttrachtveränedrung bei gegenüberstellung Gericht: BVerfG 2. Senat Entscheidungsdatum: 14.02.1978 Aktenzeichen: 2 BvR 406/77 Dokumenttyp: Beschluss Leitsatz 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, StPO § 81a dahin auszulegen, daß er die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Veränderung der Haartracht und Barttracht eines Beschuldigten - bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haartracht und Barttracht - zum Zwecke seiner Identifizierung bildet. |
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| AW: barttrachtveränedrung bei gegenüberstellung Bitte keine Doppelpostings!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: barttrachtveränedrung bei gegenüberstellung Alleine aus diesem Grund würde es sich doch schon lohnen, eine solche Maßnahme zu dulden |
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| AW: barttrachtveränedrung bei gegenüberstellung Nein, selbst wenn man § 81a StPO als Ermächtigungsgrundlage heranzieht, welcher sich jedoch allenfalls bedingt eignet, ist bei der Vornahme sonstiger körperlicher Untersuchuchungsbehandlungen der Arzt gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch i.d.R. zweckmäßig. Ansonsten kann diese grundsätzlich von jeder geeigneten Person durchgeführt werden. Die Abnahme des Bartes zum Zwecke der ED-Behandlung würde in diesem ein Fall ein Friseur durchführen. Im Übrigen, siehe hier: http://www.juraforum.de/forum/t285819/s.html |
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