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Aufforderung Hand aus der Tasche

Dies ist eine Diskussion zu Aufforderung Hand aus der Tasche innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 12:29
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Aufforderung Hand aus der Tasche

Ist es rechtlich überhaupt ok, wenn in einer Kontrolle der Polizist fordert die Hand aus der Tasche zu nehmen?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 13:04
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

Was lässt dich daran zweifeln? Das ist eine übliche und sinnvolle Maßnahme der Eigensicherung.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 14:12
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

Zitat:
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Was lässt dich daran zweifeln? Das ist eine übliche und sinnvolle Maßnahme der Eigensicherung.
steht aber nicht im Gesetz.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 14:22
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

Zitat:
Zitat von xxxBerndxxx Beitrag anzeigen
steht aber nicht im Gesetz.
Ja, und? Polizeirecht ist keine ganz einfache Materie, bei der etwas Sachkenntnis nicht schadet, und Gesetzesvorbehalt bedeutet nicht, dass jeder Pups im Gesetz stehen muss. Entweder kannst du die Aufforderung zum Hand aus der Tasche nehmen als von der jeweiligen Standardmaßnahme umfasste Begleitverfügung begreifen oder du stützt sie selbstständig auf die polizeiliche Generalklausel. An ihrer Rechtmäßigkeit besteht jedoch kein Zweifel.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 14:29
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

Zitat:
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Ja, und? Polizeirecht ist keine ganz einfache Materie, bei der etwas Sachkenntnis nicht schadet, und Gesetzesvorbehalt bedeutet nicht, dass jeder Pups im Gesetz stehen muss. Entweder kannst du die Aufforderung zum Hand aus der Tasche nehmen als von der jeweiligen Standardmaßnahme umfasste Begleitverfügung begreifen oder du stützt sie selbstständig auf die polizeiliche Generalklausel. An ihrer Rechtmäßigkeit besteht jedoch kein Zweifel.
GK:
Dafür braucht es aber eine konkrete Gefahr.

Begleit:
ist keine notwendige Handlung die für die Grundmaßnahme erforderlich ist.

Ergebnis:
rechtswidrig

Frage:
Was macht ein Polizist, wenn die Hand drinnen bleibt?
(höflich, Ausweis wird gegeben, Fragen beantwortet - nur die Hand bleibt in der Tasche)
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  #6 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 14:38
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

Zitat:
Zitat von xxxBerndxxx Beitrag anzeigen
GK:
Dafür braucht es aber eine konkrete Gefahr.

Begleit:
ist keine notwendige Handlung die für die Grundmaßnahme erforderlich ist.

Ergebnis:
rechtswidrig
Das halte ich für groben Unsinn. Für die Standardmaßnahmen sind auch die Begleitmaßnahmen notwendig, die nur der Eigensicherung der Beamten dienen. Es ist ein Irrglaube, dass das Polizeirecht so ausgelegt werden müsste, dass Polizeiarbeit möglichst ineffektiv ist.

Zitat:
Frage:
Was macht ein Polizist, wenn die Hand drinnen bleibt?
(höflich, Ausweis wird gegeben, Fragen beantwortet - nur die Hand bleibt in der Tasche)
Dann wird wohl eine Durchsuchung angeordnet und ggf. mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 14:50
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

ah - er ordnet also eine andere Maßnahme an und setzt die Verfügung nicht mit Zwang durch.... warum nur? Vielleicht weil er es nicht darf? Also kann er sich die Verfügung auch klemmen.
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  #8 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 14:55
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

Zitat:
Zitat von xxxBerndxxx Beitrag anzeigen
ah - er ordnet also eine andere Maßnahme an und setzt die Verfügung nicht mit Zwang durch.... warum nur? Vielleicht weil er es nicht darf? Also kann er sich die Verfügung auch klemmen.
Weil es nicht besonders sinnvoll ist, die Hand mit Gewalt aus der Tasche zu zwingen, wenn man dann nicht nachsieht, was überhaupt in der Tasche ist. Ansonsten ist deine Frage ziemlich dämlich. Ich habe schon geschrieben, dass er es dürfte, wieso sollten sich aus meiner Antwort Rückschlüsse ergeben, dass er es doch nicht "darf"?

Aber du hast Recht: er kann auch bloß bitten, die Hand aus der Tasche zu nehmen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, wird eine Durchsuchung angeordnet.

Im Übrigen kann ich es nicht nachvollziehen, dass man es als großes Vergnügen empfindet, Polizeibeamten mit hanebüchenen rechtlichen "Erwägungen" das Leben schwer zu machen.
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  #9 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 17:57
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

Nun ist es aber auch nicht gerade so, dass der durch die Straßen laufende Polizist jedem Bürger aufgibt, die Hand aus der Tasche zu nehmen. Üblicherweise geschieht das nur, wenn eh gerade eine andere Maßnahme ausgeführt wird. Dann ist das wohl als ein Annex zu dieser Maßnahme zu verstehen- als Eigensicherung der Beamten bspw.- wie Clown das schon schrieb. Vergleichbar, wie etwa bei einer Verkehrskontrolle nicht wie wild im Handschuhfach herumzukramen oder Ähnlichem. Wo soll denn da auch der Eingriff liegen? In einer Verletztung von Art. 2? Also bitte.
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  #10 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 19:32
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AW: Aufforderung Hand aus der Tasche

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen

Aber du hast Recht: er kann auch bloß bitten, die Hand aus der Tasche zu nehmen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, wird eine Durchsuchung angeordnet.
Oder der Polizeibeamte hat als nächstes - Stichwort Eigensicherung - seine Dienstwaffe in der Hand, Lauf schräg nach unten gerichtet, Finger parallel zum Abzug.

Was in dem Fall spätestens nach der dritten Aufforderung, die Hände zu zeigen, vollkommen verständlich ist.

Zitat:
Im Übrigen kann ich es nicht nachvollziehen, dass man es als großes Vergnügen empfindet, Polizeibeamten mit hanebüchenen rechtlichen "Erwägungen" das Leben schwer zu machen.
Das sind die üblichen Sesselpuper, die in der Realität in Gegenwart eines Polizisten nicht den Mund aufbekommen, es sei denn, sie hätte >2,5 Promille intus.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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