Dies ist eine Diskussion zu Art. 7 II Nr. 3 BayLStVG innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Art. 7 II Nr. 3 BayLStVG Art. 7 Befugnisse der Sicherheitsbehörden (2) Soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um Nr. 3.Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. ist diese Vorschrift mit dem § 3 I SächsPolG vergleichbar? § 3 Polizeiliche Maßnahmen (1) Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind. Kann also ein Kostenbescheid der in Bayern auf Art. 7 II Nr. 3 BayLStVG gestützt wird in Sachsen auf § 3 I SächsPolG gestützt werden? Auch, wenn im SV nur steht, dass der Bürgermeister (in Sachsen) die Sanierung einer Felsgruppe auf dem Grundstück des K nach Felsabbrüchen veranlasst, da der K nicht zu greifen ist? Hier wurde ja nicht die Polizei tätig... Wenn der Paragraph nicht Rechtsgrundlage für das Einschreiten ist, welcher dann? ![]() Danke schonmal |
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