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Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel (NRW) wenn unmittelbarer Zwang als Ermächtigungsgrundlage (-)

Dies ist eine Diskussion zu Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel (NRW) wenn unmittelbarer Zwang als Ermächtigungsgrundlage (-) innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 28.09.2011, 11:08
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Question Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel (NRW) wenn unmittelbarer Zwang als Ermächtigungsgrundlage (-)

Hallo zusammen,

ich sitze gerade an einem Übungsfall, der bei mir die Frage aufwirft ob ich die Generalklausel aus §8 PolG NW prüfen muss, wenn die Voraussetzungen für den unmittelbaren Zwang (hier: §§50 II, 55 I, 58 I PolG NW) nicht vorliegen (ich fliege bei der vorzuziehenden Inanspruchnahme des Verhaltens- bzw. Zustandstöreres raus). Liegt da eine Sperrwirkung vor? § 8 spricht ja nur von einer Sperrung der §§ 9-46.
Aber in diesem Fall würde man auch bei der Ermächtigungsgrundlage der Generalklausel spätestens beim Ermessen rausfliegen.

Also darf/muss ich §8 prüfen?

LG
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generalklausel, sperrwirkung, unmittelbarer zwang

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