Dies ist eine Diskussion zu Abgrenzung Polizeirecht, Sicherrheitsbehörde innerhalb des Forums Polizeirecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Abgrenzung Polizeirecht, Sicherrheitsbehörde Wann ist welche Behörde zuständig? Wie grenzt man sie von einander ab? Danke |
| |||
| AW: Abgrenzung Polizeirecht, Sicherrheitsbehörde Das kommt auf das Bundesland an.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
| |||
| AW: Abgrenzung Polizeirecht, Sicherrheitsbehörde Es handelt sich um das Bundesland Bayern |
| |||
| AW: Abgrenzung Polizeirecht, Sicherrheitsbehörde Grundlegend für das polizeiliche Wirken ist das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG). Polizei im Sinne des PAG sind nur die nach außen tretenden Angehörigen des Vollzugsdienstes ( eingeschränkt-institutioneller Polizeibegriff ). Das Polizeiorganisationsgesetz ( POG ) geht darüber hinaus und fasst als Polizei die gesamte Organisation einschließlich der Hilfsdienste, der Verwaltung etc. Die Aufgaben der Polizei zur Verfolgung von Straftaten finden sich in der Strafprozessordnung ( StPO ), von Ordnungswidrigkeiten im Ordnungswidrigkeitengesetz ( OWiG ) Weitere Vorschriften finden sich u.a. im Versammlungsgesetz ( VersammlG ), im Ausländergesetz ( AuslG ) und im Unterbringungsgesetz ( UnterbringungsG ) Das allgemeine Sicherheitsrecht ist dem ( bayerischen ) Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) zu entnehmen. Die bayerischen Sicherheitsbehörden werden danach zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tätig. Die Polizei kommt dann zum Zug, wenn eine Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht mehr oder nicht effektiv gewährleistet werden kann. Öffentliche Sicherheit Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit, Freiheit, Ehre und des Vermögens ( Individualrechtsgüter ), der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates und der Träger von Hoheitsgewalt und ihrer Ausübung. Die Unversehrtheit der Rechtsordnung umfasst alle Normen und Gesetze. Öffentliche Ordnung Erweitert den Begriff der öffentlichen Sicherheit um alle ungeschriebenen Regeln, die das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit kennzeichnen und nach der herrschenden Auffassung für die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens unabdingbar sind. Hilft das ggf. weiter? |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Gesetzestext Polizeirecht | Polizeirecht | 04.10.2009 23:41 |
| Probleme mit dem Polizeirecht | Verwaltungsrecht / -prozeßrecht | 29.09.2008 17:46 |
| Vollstreckung Polizeirecht | Öff-Recht - Examensvorbereitung | 08.09.2008 19:54 |
| Rechtsnachfolge polizeirecht | Verwaltungsrecht / -prozeßrecht | 26.04.2007 13:51 |
| Diplomarbeit Polizeirecht | Polizeirecht | 28.10.2006 17:09 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios