Dies ist eine Diskussion zu Ab wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos machen? innerhalb des Forums Polizeirecht
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| Ab wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos machen? Also ... es geht um folgendes... F hat eine nicht lupenreine Vergangenheit... hat diese aber schon seit Jahren hinter sich gebracht! Jetzt Nachdem er sich Jahrelang nichts zu Schulden hat kommen lassen, möchte die Polizei neue Fotos und Fingerabdrücke von ihm haben. Ich möchte mich jetzt informieren ob das so ohne weiteres in Ordnung ist und was es da für Richtlinien gibt. Danke .... LG Gallina |
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| AW: Ab wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos machen? [§ 81b StPO Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ist zu unterscheiden zwischen § 81b 1. Alternative StPO (zur Durchführung des Strafverfahrens) und § 81b 2. Alternative StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes). Während die 1. Alt. auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann, weil die ED-Unterlagen für das aktuell vorliegende Verfahren erforderlich sind, beinhaltet die 2. Alt. einen sog. polizeipräventiven Charakter. Hier steht dem Beschuldigten ein vorheriges Anhörungsrecht sowie ein Widerspruchsrecht gegen die polizeiliche Anordnung zu, da es sich um Verwaltungshandeln handelt. Die ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes) setzt eine entsprechende Prognose voraus, wonach die Gefahr besteht, dass der betroffene weitere Straftaten begeht und die Aufklärung dieser Taten durch die erkennungsdienstlichen Unterlagen erleichtert werden wird. Die erkennungsdienstliche Maßnahme nach den Landespolizeigesetzen ist ein Verwaltungsakt, da der Betroffene zur Duldung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verpflichtet wird. Gegen die Anordnung eine erkennungsdienstliche Maßnahme durchführen zu lassen sind damit die gegen Verwaltungsakte üblichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, vorläufiger Rechtsschutz) zulässig.[/SIZE] [/SIZE] [/SIZE] Man müsste halt seine Vorgeschichte kennen (was für Straftaten, wann die letzte, schon mal ED behandelt usw.) __________________________________________________ __________________________________________________ ___ Das ist nur meine Meinung, kein Rechtsbehelf! |
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| AW: Ab wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos machen? Vorausgesetzt, dass die von Emjay benannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist auch die erneute Abnahme von Fingerabdrücken Aufnahme neuer Lichtbilder zulässig und auch üblich. Begründet wird dies beiLichtbildern damit, dass die Person ihr Aussehen ändern kann. Bei den Fingerabdrücken begründet man dies damit, dass z. B. Verletzungen oder besondere mechanische/chemische Einwirkungen die Papillarleistenstruktur verändern können. Sowohl bei § 81 b 2. Alternative StPO (so die herrschende Meinung) als auch bei ED-Maßnahmen nach den Ländergesetzen steht der Verwaltungsgerichtsweg offen. In Bayern ist zumindest nach Abschaffung des Widerspruchsverfahrens für polizeiliche Maßnahmen die Stellung des Betroffenen diesbezüglich geschwächt. Ein Widerspruch hatte aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Polizei hat daraufhin immer sehr genau begründen müssen, wann ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorlag (d. h. sie hat begründen müssen, warum genau diese Maßnahme unaufschiebbar ist). Zwar hat auch die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, aber ein Widerspruch ist für den Betroffenen unkomplizierter. In Bayern kann die Polizei zur Durchführung präventiver erkennungsdienstlicher Maßnahmen eine Person vorladen. Die Vorladung kann zwangsweise durchgesetzt werden (Art. 15 PAG). |
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| AW: Ab wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos machen? und wie lange darf die Polizei dies Daten auf Verdacht speichern ? |
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| AW: Ab wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos machen? Da es sich um automatisierte Dateien handelt, bestehen lediglich gesetzliche Prüf- und keine Speicherfristen. Dies bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist erneut überprüft werden muss, ob die Daten noch benötigt werden. Entfällt der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. Als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestimmen aber interne Richtlinien, wann die Daten zu löschen sind. Grob: Erwachsene 10 Jahre Jugendliche 5 Jahre Kinder 2 Jahre Werden allerdings innerhalb der Speicherfristen erneut Daten aufgenommen (z. B. bei erneuter Straftatenbegehung), dann gilt für alle Daten die Frist des letzten Eintrags. Sofern man z. B. lebenslang alle 5 Jahre eine Straftat begeht, so bleiben die Daten auch lebenslang gespeichert. |
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| Haben Sie dafür eine Quelle? |
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| AW: Ab wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos machen? Z. B. Art. 37 und 38 PAG Bayern. Die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (PpS-Richtlinien) sind in Bayern Verschlußsache. |
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| das ist ja spannend hier: da wird nach der StPO Ed-behandelt und die Speicherung richtet sich nach dem Polizeirecht. Was sagt den Karlsruhe dazu ? |
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| AW: Ab wann darf die Polizei Fingerabdrücke und Fotos machen? Nichts. Siehe auch §§ 481 Abs. 1 und 484 Abs. 4 StPO. |
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