Dies ist eine Diskussion zu §111 OWIG, Falsche Namensnennung innerhalb des Forums Polizeirecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Zitat:
|
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Grundsätzlich weist sich ein uniformierter Polizeibeamter durch seine Unifórm aus. Das ist der Regelfall! Nur wenn besondere Umstände des Einzelfalls hinzukommen, die zu Zweifeln führen, ob es sich wirklich um einen Polizeibeamten handelt, dann ist der Bürger berechtigt, den Dienstausweis zu sehen. Und mal ganz ehlich: Da werden sich ja nicht zwei Leute jeweils eine Uniform anziehen und den Ausweis sehen wollen. Kriminelle haben immer eine Zielrichtung. Sie wollen in der Regel Geld oder Beute. Wenn die Beamten die Herausgabe von Geld oder Einlaß in die Wohnung gefordert hätten, dann hätte man ja durchaus nach dem Dienstausweis fragen können, aber nicht bei einer Standardmaßnahme der Polizei, der Identitätkontrolle. Für Zweifel gibt der Sachverhalt aber nichts her.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (10.04.2012 um 20:55 Uhr). |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Zitat:
Dem Verweis auf den gesunden Menschenverstand in diesem Thread möchte ich aber ausdrücklich stattgeben. Der Kontrollierte hätte sich einfach ausweisen können. Ebenso hätten das die Beamten tun können. Letzlich gegenseitige Schikane und überflüssig. Oft hat in solchen Fällen zumindest eine Seite verbal ausdrücklichst recht. Das eskaliert dann. Den angenommenen Vorgang finde ich fragwürdig, die juristische Prüfung nicht. Der Verweis auf verwandten Vorfall Uniformmissbrauch und auf die Polizeiseiten ist m.E berechtigt, die Ausweispflicht der Beamten besteht. Ein Beleg für die Ausweiskraft einer Uniform wäre einzureichen. Dann mag das ein Gericht entscheiden. Angemessenes Verhalten hängt am konkreten Fall. Unjuristisches Urteil: 10 Stockhiebe für beide Seiten, damit sie in Zukunft überflüssige Maßnahmen und Verfahren vermeiden. Das wäre zumutbar gewesen. Die Aussichten sind schwer abzuwägen, ich schätze aber, dass der Kontrollierte durchaus scheitern könnte, wenn das Gericht dem Vorwurf der Erstschikane folgt. Eine Klage gegen die Art einer Polizeikontrolle sehe ich generell als risikobehaftet. Letzlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, der Kontrollierte habe die Lage eskaliert. Die Beamten hätten das aber vielleicht deeskalieren können.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Zitat:
wo kämen wir hin, wenn ich jederzeit nen polizisten nach dem ausweis fragen könnte und er hätte die pflicht, sich den bürgern gegenüber auszuweisen? halte ich für quatsch. |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Zitat:
In Nordrhein-Westfalen haben wir die Ausweispflicht also per Erlaß geregelt. Dieser Erlaß hat nur Rechtwirkung für die NRW-Polizeibeamten. Er hat keinen Einfluß auf die im Sachverhalt einschreitenden Bundespolizeibeamten. Ebensowenig kann der Bürger hier strafrechtliche, ordnungswidrigkeitenrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche gegen den NRW-Polizeibeamten oder Bundespolizeibeamten ableiten, der seinen Dienstausweis nicht vorzeigt. Für einen NRW-Polizeibeamten könnte maximal bei Nichteinhaltung seiner Ausweispflicht ein innerdienstlicher Verstoß vorliegen, der entsprechend nach dem NRW-Beamtenrecht innerdienstlich zu ahnden wäre. Zumindest muß sich der uniformierte Polizeibeamte nicht bei einer Routine-Verkehrskontrolle mit seinem Dienstausweis zusätzlich ausweisen!!! Dies geht aus dem Beschluss des OLG Saarbrücken v. 11.04.1974, Az.: SS B 15/74 (VRs 47, 474) hervor, der nachfolgend auszugsweise zitiert wird. Der Beschluss dürfte auf andere Standardmaßnahmen der Polizei, wie im Sachverhalt auf die verdachtunabhängige Kontrolle, anwendbar sein. '[...] Der Zeuge Polizeiobermeister P, der eine Verkehrskontrolle durchführte - er trug eine Polizeiuniform -, forderte den Betroffenen mittels eines Anhaltestabes zum Halten auf. Der Betroffene, der dieser Aufforderung nachkam, lehnte das Verlangen des Zeugen, wegen der Nichtbeachtung des Zeichens 206 ein Verwarnungsgeld von 10 DM zu zahlen, ab. Außerdem weigerte er sich, dem daraufhin an ihn gerichteten Begehren, Führerschein und Kraftfahrzeugschein zwecks Prüfung auzuhändigen, nachzukommen; statt dessen verlangte er, den Dienstausweis des Zeugen zu sehen. Als dieses Verlangen mit dem Hinweis auf die Uniform abgelehnt wurde, setzte der Betroffene seine Fahrt fort [...] Außerdem kommt das AG zu dem Ergebnis, die Einlassung, er [der Betroffene; eig. Anm.] habe erhebliche Zweifel daran gehabt, ob es sich bei dem Zeugen um einen Polizeibeamten handele, da nach seiner Ansicht Verkehrkontrollen vom mindestens zwei Polizeibeamten vorgenommen werden müßten, so daß ihm, da er immer viel Geld bei sich trage und er in der Zeitung von Überfällen auf Kraftfahrer gelesen habe, die Situation verdächtig erschienen sei, weshalb er weitergefahren sei, nachdem der Zeuge sich geweigert habe, ihm seinen Dienstausweis zu zeigen, sei als eine unglaubhafte Schutzbehautpung zu werten. [...] II. [...] 2. Der Ansicht des Betroffenen, dem im Zusammenhang mit einem gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhobenen Verlangen eines u n i f o r m i e r t e n Polizeibeamten auf Vorzeigen des Führerscheins (§ 4 Abs 2 Satz 2 StVZO) und des Kraftfahrzeugscheins (§ 24 Satz 2 StVZO) nachzukommen, sei ein Kraftfahrzeugführer, der seinerseits von dem Polizeibeamten das Vorzeigen eines Dienstausweises fordert, nur dann verpflichtet sei, wenn der uniformierte Polizeibeamte sich zuvor entsprechend ausgewiesen habe, liegt nicht nur eine völlige Verkennung der Rechtslage zugrunde (§§ 53, 57 Abs. 2 OWiG; s. insoweit auch OLG Hamm in VRS 44, 372, 373), sie ist auch - soweit zu ihrer Begründung das "Rechtsstaatsprinzip" bemüht wird - schlechterdings abwegig. 3. Letztlich ist auch das Zustandekommen der Überzeugung des AG - soweit diese überhaupt einer Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich ist - die phantasievolle Einlassung des Betroffenen, subjektiv sei ihm die Situation wegen der Weigereung des Beamten sich auszuweisen in Verbindung mit der Möglichkeit, daß jedermann sich eine Uniform besorgen könnte, und seiner aus Zeitungsberichten herrührenden Kenntnis von Überfällen auf Kraftfahrer, verdächtig erschienen, sei unglaubwürdig, nicht zu beanstanden, so dass sich die Erörterung eines eventuellen Irrtums erübrigt.' Angemerkt sei auch 57 OWiG: Verwarnungen gem. § 56 OWiG erteilen dürfen auch Polizeibeamte, 'die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.' Dort steht eindeutig, daß er sich entweder durch die Uniform ausweist oder alternativ auf andere Weise (Kripomarke, Dienstausweis, Eindeutigkeit des Einschreitens eines Polizeibeamten etc.). Davon, daß der Bürger neben der Uniform weitere Legitimationen sehen darf, steht dort nichts.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Vielen Dank für die Urteile. Die Funktion einer Uniform als Ausweis war mir schlicht nicht bekannt. Dem gesunden Menschenverstande nach ist das zwar so und ich würde auch eine Fahrzeugkontrolle nicht abbrechen, weil der Beamte seinen Ausweis nicht zeigen mag. Warum er nicht mag, ist unwichtig, wenn er nicht muss. Die von mir zitierten Hinweise auf den Internetseiten der Polizei einzelner Bundesländer finde ich damit verwirrend. Es ist nicht abwegig, dem als Laie Glauben zu schenken. Der auch nicht den diesbezüglichen Unterschied zur Bundespolizei kennen muss (sicher kann) und sich im Außendienst mit bei mir zeitweise 6 Bundesländerverordnungen nicht auskennen kann. Wie es geregelt ist, wäre mir im Grunde genommen egal. Aber, ein juristischer Anspruch auf vernünftige, nachvollziehbare und einheitliche Regelung besteht wohl nicht. ![]() Und es gibt ja das Forum zu Klärung unsicherer Fragen.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Zitat:
Die Ratschläge auf den Internetseiten der Polizei betreffen m. E. in erster Linie zivil einschreitende Polizeibeamte, daß der Bürger von ihnen fordern soll, sich als ein solcher zu erkennen zu geben. - Es soll präventiv verhindert werden, daß Trickdiebe unter dem Vorwand Kripobeamte zu sein, in die Wohnung gelassen werden oder anderes Schindluder treiben. - Insofern sind die Ratschläge richtig. Die Ratschläge auf den Internetseiten der Polizei (in Bezug auf das Vorzeigenlassen des Dienstausweises) stimmen oft nicht mit der geltenden Rechtslage überein. Oft werden die Ratschläge fälschlicherweise auch durch den Bürger auf Standardmaßnahmen der uniformierten Polizei übertragen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Zitat:
Den Bürger entlastet es vermutlich nicht, wenn er Ratschlägen folgt oder sie mangels Hintergrundwissen nicht versteht und er dann rechtswidrig handelt? Zitat:
OT: Ich persönlich habe nie kritische oder überraschende Situationen erlebt, wo ich auf Ausweis des Beamten bestanden hätte. Gegen einen überraschenden Angriff hätte man doch kaum eine Chance. Und weiter kleinlaut: Wie Ausweise von Beamten oder Wasserablesern genau aussehen müssten, das weiß ich nicht und wenn ich es wüsste, so könnte ich sie von einer Fälschung nicht unterscheiden. Im Zweifelsfall reicht mir das korrekte und plausible Auftreten. Gut, dass ich bisher keine Polizeiseiten besucht hatte...
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Danke für Ihre Ausführlichen Antworten. So wie ich das verstehe, hätte jemand mit so einem Sachverhalt vor Gericht nur wenig Chancen. Andererseits ist das für mich als juristischen Laien sehr unlogisch. Warum kann ein Polizeibeamter seinen Ausweis nicht zeigen? Das ist doch nun wirklich nicht zu viel verlangt, zumal es überhaupt keine Straftaten/Ordnungswidrigkeiten gegeben hat (eine Routinekontrolle eben) - im Gegenteil, dadurch, dass die Beamten sich geweigert haben den Ausweis zu zeigen, ist die Ordnungswidrigkeit nach OwiG erst entstanden. Bzw. die Anzeige ist ein Versuch der Polizisten dem betroffenen einen reinzuwürgen, weil er es gewagt hat sie nach einem Dienstausweis zu fragen. Ich empfinde das als ungerecht. |
| |||
| AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung Zitat:
Zitat:
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (13.04.2012 um 07:30 Uhr). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Namensnennung | Internetrecht | 10.07.2010 18:21 |
| Namensnennung im Internetforum | Datenschutzrecht | 25.03.2010 15:01 |
| Namensnennung in Internetforen | Bürgerliches Recht allgemein | 25.08.2008 12:57 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios