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§111 OWIG, Falsche Namensnennung

Dies ist eine Diskussion zu §111 OWIG, Falsche Namensnennung innerhalb des Forums Polizeirecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.04.2012, 12:03
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§111 OWIG, Falsche Namensnennung

Hallo liebe Juris,

habe eine Frage an euch:

Angenommen jemand wird von der Bundespolizei in NRW ohne konkretes Fehlverhalten, einfach so auf Gut Glück angesprochen, er soll seinen Ausweis zeigen. er aber, sagt: ich möchte zuerst ihren Ausweis/Dienstmarke sehen, dann zeige ich ihnen meinen. Daraufhin würde er abgeführt werden, auf die Polizeiwache, wo er seinen Ausweis auch zeigt. Später folgt eine Anzeige, nach 111 OWIG - er hätte sich geweigert Namen anzugeben, bla bla bla. In dieser Stadt wäre aber vor zwei Monaten ein Fall passiert, bei dem als Polizisten verkleidete Kriminelle einen Passanten beklaut haben. Hätte man eine Möglichkeit so eine Sache vor Gericht zu gewinnen?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.04.2012, 14:12
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AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung

die bundespolizei ist grundsätzlich auch zu verdachtsunabhängigen kontrollen berechtigt. sollte es sich um vollausgestattete und uniformierte beamte handeln, wird es schwierig. die mitnahme zur wache wäre allerdings bereits durch eine durchsuchung vor ort zu verhindern gewesen.

dein argument finde ich ziemlich schwach.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.04.2012, 16:40
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AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung

Zitat:
Zitat von Kantate Beitrag anzeigen
die bundespolizei ist grundsätzlich auch zu verdachtsunabhängigen kontrollen berechtigt. sollte es sich um vollausgestattete und uniformierte beamte handeln, wird es schwierig. die mitnahme zur wache wäre allerdings bereits durch eine durchsuchung vor ort zu verhindern gewesen.

dein argument finde ich ziemlich schwach.
Ja, aber auf Polizei-Websites wird empfohlen sich im Zweifel den Dienstausweis vorzeigen zu lassen.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.04.2012, 17:08
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AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung

Auf welchen?
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  #5 (permalink)  
Alt 08.04.2012, 17:22
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AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung

Eine ähnliche Diskussion um das Vorzeigen des Dienstausweises gab es vor kurzem hier: Polizeikontrolle!!
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Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (09.04.2012 um 08:20 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 08.04.2012, 17:33
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AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung

Zitat:
Zitat von Ulrich Martens Beitrag anzeigen
Hallo liebe Juris,

habe eine Frage an euch:

Hätte man eine Möglichkeit so eine Sache vor Gericht zu gewinnen?
Das kann keiner vorhersehen. Sie dürften entweder als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit bereits angehört worden sein oder werden zumindest noch als Betroffener angehört oder es wird ihnen Gelegenheit gegeben sich schriftlich zu äußern. Dort können sie diesen Sachverhalt aus ihrer Sicht natürlich angeben und sich auch weigern das Bußgeld zu zahlen bzw. den Bußgeldbescheid anzuerkennen. In einer Gerichtsverhandlung wird es auf die Würdigung des Richters ankommen, ob sie dann den Fall gewinnen oder nicht.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.04.2012, 19:25
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AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung

Edit ging nicht -> versehentlicher Doppelbeitrag.
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Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
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  #8 (permalink)  
Alt 08.04.2012, 19:28
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AW: §111 OWIG, Falsche Namensnennung

Zitat:
Zitat von Marquis Beitrag anzeigen
Auf welchen?
Etwa hier:

http://www.hamburg.de/navigation-dienstausweise/

Daraus:"Jeder Polizist und jede Polizistin muss sich gegenüber dem Bürger/der Bürgerin auf Verlangen ausweisen.

Sollten Sie vor Ort Zweifel an der Echtheit des Ihnen vorgelegten Ausweises haben, rufen Sie Ihre örtliche Polizeidienststelle oder den Notruf über 110 an!"

Hier ist keine Aufforderung nötig:
https://www.polizei.schleswig-holste...llen_node.html

Konkret bei Kontrolle: "Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten kontrollieren auch mit zivilen Fahrzeugen oder in ziviler Kleidung. Sie zeigen Ihnen dann die Kripo-Marke oder weisen sich mit ihrem Polizei-Dienstausweis aus."

BaWü:
http://www.polizei-bw.de/Presse/pm20...m058_2011.aspx

Daraus: "Bei uniformierten Polizeibeamten könne bei Verdacht der Amtsanmaßung das Vorzeigen des Ausweises verlangt werden, bei Kriminalbeamten als Ergänzung zur Dienstmarke.

Wenn Polizeibeamte ohne ersichtlichen Grund Einlass in die Wohnung verlangten, solle der Ausweis sorgfältig geprüft werden. Blieben Zweifel, empfehle sich der Anruf bei der zuständigen Polizeidienststelle."

Das findet sich dann bei fast allen Bundeslandesseiten, denke ich.

Edit: Ausgerechnet NRW hat keine Suchfunktion. Muss aber bundeseinheitlich sein eigentlich.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.04.2012, 12:20
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@kataster,

in nrw ist wohl eine ausweispflicht bei der ausübung des unmittelbaren zwanges polizeigesetzlich indiziert, wenn die umstände des einzelfalles dies erlauben.
ansonsten sind polizisten auch in nrw grundsätzlich gehalten, sich auszuweisen. das tun sie auch. es gibt jedoch häufig situationen, in denen der "kunde" mit dieser forderung versucht, die vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder in die länge zu ziehen.deshalb gibt es im fall einer offenkundigen polizeimaßnahme auch ausnahmen.
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  #10 (permalink)  
Alt 09.04.2012, 13:02
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Zitat:
Zitat von Kantate Beitrag anzeigen
@kataster,

in nrw ist wohl eine ausweispflicht bei der ausübung des unmittelbaren zwanges polizeigesetzlich indiziert, wenn die umstände des einzelfalles dies erlauben.
ansonsten sind polizisten auch in nrw grundsätzlich gehalten, sich auszuweisen. das tun sie auch. es gibt jedoch häufig situationen, in denen der "kunde" mit dieser forderung versucht, die vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder in die länge zu ziehen.deshalb gibt es im fall einer offenkundigen polizeimaßnahme auch ausnahmen.
Der oft unausweichliche Handlungszwang für Polizisten steht für mich außer Frage.

Die Verzögerung trat im angenommenen Fall durch die Beamten auf, das Verfahren wäre deutlich kürzer gewesen, wenn sie einfach ihren Ausweis gezeigt hätten. Eine Notlage bestand nicht.

Im Grunde genommen eine dienstliche Verfehlung, die vorübergehende Festnahme war nutzlos und die Anzeige überflüssig. Ein böswilliges Beispiel, warum Polizei und Justiz überlastet sind.

Juristisches Problem könnte die Zeugenlage sein. Wenn die Beamten sich danach unverzüglich ausgewiesen hätten und der Kontrollierte Widerstand gegen die Staatsgewalt leistete plus schwerer Beleidigung, dann wird es finster. Wieder eine böswillige Unterstellung, der vorübergehenden Festnahme noch Anzeige nachzuschieben, war aber auch überflüssig. Aufs Revier bringen hätte als "erzieherische Maßnahme" (wofür auch immer) ausgereicht.

Dem offenkundigen Polizeieinsatz folge ich nur in Notlagen, auch den gelegentlichen Verweis auf die Uniform als "Ausweis" mag ich bei einer normalen Kontrolle nicht folgen.
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