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§ 117 OWiG

Dies ist eine Diskussion zu § 117 OWiG innerhalb des Forums Polizeirecht

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Alt 27.10.2008, 10:44
Boardneuling
 
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§ 117 OWiG

Moin!
Habe eine Frage zu § 117 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
Es geht um massiven Einsatz von Laubbläsern von privat, hier: an bis zu 5 Tagen in der Woche, Dauer jeweils mindestens eine bis zu 2 Stunden, immer Vollgasbetrieb eines Vebrennungsmotors.
Frage: wer kann so ein Verfahren einleiten- jedermann (durch Anzeige bei der Polizei) oder nur eine Behörde (z.B. Umweltamt) auf Antrag?
Danke.
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  #2 (permalink)  
Alt 28.10.2008, 02:24
V.I.P.
 
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AW: § 117 OWiG

Zitat:
Zitat von ElZett
Moin!
Habe eine Frage zu § 117 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).
Es geht um massiven Einsatz von Laubbläsern von privat, hier: an bis zu 5 Tagen in der Woche, Dauer jeweils mindestens eine bis zu 2 Stunden, immer Vollgasbetrieb eines Vebrennungsmotors.
Frage: wer kann so ein Verfahren einleiten- jedermann (durch Anzeige bei der Polizei) oder nur eine Behörde (z.B. Umweltamt) auf Antrag?
Danke.
Ein "Verfahren einleiten" kann immer nur die zuständige Behörde (Ordnungswidrigkeitenverfahren) oder Staatsanwaltschaft (Strafverfahren).

Eine "Anzeige" erstatten kann jeder.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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