Dies ist eine Diskussion zu Patentanfechtung durch dritten möglich? innerhalb des Forums Patentrecht
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| Patentanfechtung durch dritten möglich? Herr A meldet ein Patent an.Es kommt zur Erteilung und Veröffentlichung. Etwa 6 Monate nach Veröffentlichung erfährt Herr B von diesem erteilten Patent und kann belegen,daß Herr C in Fa.X einige Jahre zuvor,auf selbe Weise Versuche unternommen hat,deren wesentliche Merkmale mit denen der Patentanmeldung von Herr A übereinstimmen. Die Versuche wurden in Bildern und handgeschriebenen Texten dokumentiert. Die Materie der Versuche waren Herr A zu diesem Zeitpunkt absolut fremd,was ebenfalls belegt werden kann. Könnte Herr B nun alleine durch die dukumentierten Unterlagen,die ihm von Herr C zur verfügung gestellt wurden,gegen das Patent klagen oder bedürfe es hierbei einer Aussage von Herr C und/oder der Fa.X? Herr B ist eine Privatperson und könnte sich zur Anklage keinen Anwalt leisten.Wie stünden hierbei seine Aussichten? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. |
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| AW: Patentanfechtung durch dritten möglich? Die Fragen sind nun beantwortet. Wenn Herr C und/oder Fa.X die Versuche vor dem Eingansdatum der Anmeldung von Herr A veröffentlicht hätten,hätte Herr B in der 3-monatigen Frist Wiederspruch einlegen können. Nach dieser Frist hätte Herr B nur noch eine Löschungsklage einreichen können. Mit freundlichen Grüßen. |
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| AW: Patentanfechtung durch dritten möglich? wichtig ist, dass die erfindung von herrn c der öffentlichkeit zugänglich waren!!! war seine erfindung nur ihm zugänglich und vielleicht seinen arbeitskollegen oder nur herrn b, und hatte die öffentlichkeit keine möglichkeit, an diese daten zu kommen, so wurde kein stand der technik hergestellt und so wird herr c keine chance haben, erfolgreich eine löschungsklage durchzukriegen! ps. sollte es ein europäischen patent gewesen sein, hat herr c 9 monate nach veröffentlichung der erteilung die möglichkeit, einspruch einzulegen |
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| AW: Patentanfechtung durch dritten möglich? Das ist der Punkt. Das Amt prüft auf Neuheit natürlich nur auf Basis des SdT. Nicht veröffentlichte Versuche u. ä. können nicht neuheitsschädlich sein. Wichtig ist hierbei aber zu beachten, dass bereits die theoretische Offenlegung zählt, nicht, dass wirklich tatsächlich jemand von der Erfingung erfahren hat. (Einfaches Beispiel: Jemand veröffentlich seine Erfindung in einem Buch, das in der Bibliothek aber nie gelesen oder ausgeliehen wurde. Es gilt trotzdem als SdT, da es hätte gelesen werden können, auch wenn tatsächlich niemand von der Erfindung erfahren hat. Es muss der Öffentlichkeit bloß zugänglich gemacht worden sein.) |
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