Dies ist eine Diskussion zu Patent auf Tänze? innerhalb des Forums Patentrecht
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| Patent auf Tänze? Wenn man im TV oder auf Vorstellungen Tänze oder einzelne Tanzschritte sieht und die in einer eigenen Gruppe sozuagen wieder gibt, dann ist das doch nicht rechtswiedrig solange die Gruppe keine wirtschaftlichen Gewinne daraus zieht? Wie sieht es aus wenn die Gruppe im Rahmen einer eigenen Veranstalltung u.a. auch Tänze aus dem TV oder ähnlichen präsentiert und bei der Veranstaltung Entritt für die Veranstalltung verlangt? Und immer davon ausgegangen, dass die GEMA für die Musik auf die getanzt wird anständig bezahlt wurde. Geändert von willikoe (26.01.2009 um 16:22 Uhr). |
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| AW: Patent auf Tänze? |
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| AW: Patent auf Tänze? Warum sollte man den Bock nicht patentieren können. Natürlich ist dieser nicht neu. Wenn man ihn aber zum Gärtner machen könnte... Ich könnte mir vorstellen, dass ein Geschmacksmusterschutz auch für Tänze (wie diesen: ) und Choreographien gewährt werden kann? |
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| AW: Patent auf Tänze? Zitat:
Entweder sind schon weder der Tanz, noch die Tanzschritte als urheberrechtlich geschützt anzusehen, oder aber die einfache Übernahme in eine eigene Tanzdarbietung ist keine noch zustimmungsbedürftige Verwertungshandlung. Dem Fernsehsender oder einem Tanzveranstalter dürften EIGENE urheberrechtliche Ansprüche gegen Nachtänzer gesendeter/durchgeführter Tanzveranstaltungen ebenfalls nicht zustehen. Ein patentrechtlicher Schutz scheidet komplett aus. Markenrechtlich wäre vielleicht denkbar, daß ein aus einer Geste (wie z.B. ein Tanzschritt) bestehendes Zeichen als Marke eingetragen bzw. geschützt sein könnte, vielleicht als Marke für Käse oder Schrauben? Eine "Tanschritt-Geste" als Markenzeichen für die Dienstleistung "Durchführung von Tanzveranstaltungen" dürfte aber wohl nicht in Frage kommen können. Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher "Nicht-Verwertungsabsprachen" wären vielleicht denkbar, könnten im Einzelfall aber unzulässig sein: "Die Weitergabe der in den Tanzkursen erlernten Schritte und Folgen ist ausdrücklich nicht gestattet. Dies gilt auch für die Weitergabe an Kursteilnehmer aus niedrigeren, anderen oder höheren Kursstufen. Die Tanzschule behält sich Regressansprüche vor." AGB einer Tanzschule "Der Lehr-Inhalt unserer Tanzstunden ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Jede Weitergabe an Dritte - egal ob gewerblich oder privat - verstößt gegen das Wiener Tanzschulgesetz bzw. Urheberrecht und ist daher unzulässig !" AGB einer in Wien ansässigen Tanzschule Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) http://www.wien.gv.at/recht/landesre.../lg1997012.htm 11 |
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