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Frage zu Geschmacksmustern

Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Geschmacksmustern innerhalb des Forums Patentrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.01.2010, 11:10
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Frage zu Geschmacksmustern

Halli Hallo!

Folgende Situation sei mal angenommen. Person A möchte ein bestimmtes Tuning-Teil für Motorräder bauen (hat seit ein paar Wochen ein Kleingewerbe). Person B hat eine Homepage, wo sie ebenfalls Motorradtuning Artikel anbietet. Das betreffende Teil sieht einem Teil auf der HP ähnlich (es hat 3 eingefräste Dreiecke, das "Original" 4).
Person B gibt an, alle seine Teile seien Geschmacksmustergeschützt.
Person A findet das aber im Register des Patentamtes nicht und bekommt nach Nachfrage bei Person B eine sehr unfreundliche Email. Person B möchte seine Muster nicht offenlegen bzw. angeben, wo man sie einsehen könnte.

Was nun?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.01.2010, 00:02
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AW: Frage zu Geschmacksmustern

Hallo!

Wenn es sich tatsächlich um ein eingetragenes Geschmacksmuster handelt, dann kann man dies kostenlos und online beim DPMA recherchieren. Die Einsicht in diese Unterlagen steht jedermann frei, der ein berechtigtes Interesse an der Sache hat - hier vorliegend das gewerbliche Interesse. Man kann also auch eine schriftliche Anfrage an das DPMA senden (Achtung: Kosten möglich!).

Die Aussage des B verstehe ich nicht - er sagt dem A, die Sache sei geschützt, er möchte aber nicht das Muster offenlegen!? Durch die Aussage, das Muster des A entspräche in rechtsverletzender Weise dem Geschmacksmuster von B hat er sein Muster doch schon bekannt gegeben.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.01.2010, 10:34
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AW: Frage zu Geschmacksmustern

Danke für deine Antwort!

Person A hatte genau dort bereits recherchiert und keine Eintragungen unter Person B's Namen gefunden. Auch unter der Bezeichnung "Bremshebel" fanden sich nur 5 Einträge, alles andere.
Person B meinte er könne zwar sein Muster offenlegen, möchte es aber nicht. Angeblich rate ihm dazu seine "Rechtsabteilung". Die Aussage, dass das Teil dem von A entpricht, hat B nicht getroffen. Seine Aussage war nur allgemein, alle seine Teile seien geschmacksmustergeschützt. A wollte deshalb die Eintragung beim DPMA einsehen, und DAS "möchte"B nicht.

A vermutet, B könnte bluffen
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  #4 (permalink)  
Alt 07.01.2010, 10:55
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AW: Frage zu Geschmacksmustern

Zitat:
Zitat von Lynley86
A vermutet, B könnte bluffen
Das könnte man fast annehmen. Zumal ich nicht ganz verstehe, wie sich B das vorstellt. Wenn das Geschmacksmuster geschützt ist, dann muss der Schutz auch angemeldet sein, sonst besteht er nicht (ohne Weiteres). Ich habe bisher noch nie erlebt, dass ich die Zustimmung eines Recheinhabers brauchte um dessen Eintragung beim DPMA zu suchen/finden/einzusehen.

Die andere Frage ist, ob B ein so großes Unternehmen unterhält, dass er eine Rechtsabteilung besitzt. Wenn es an dem ist, dann könnte A sich mit dieser Abteilung in Verbindung setzen um das berechtigte Interesse geltend zu machen. Ich möchte nichts falsches sagen, aber ich meine mich zu erinnern gelesen zu haben, dass man auf dem Weg der gerichtlichen Anordnung die Offenlegung erzwingen kann, um diese Pattsituation zu lösen... A könnte theoretisch ja auch etwas Bluffen
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Alt 07.01.2010, 14:49
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AW: Frage zu Geschmacksmustern

Zitat:
Zitat von Lynley86
Person B gibt an, alle seine Teile seien Geschmacksmustergeschützt.
§ 59 Geschmacksmustergesetz
"Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt."

Entweder könnte B Gemschmacksmuterrechte nach dem Geschmacksmustergesetz durch die Eintragung eines Musters beim DPAM erlangt haben.

B könnte auch Rechte nach der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ( GGV ) erlangt haben; entweder
a) durch die Eintragung eines Musters beim Harmonisierungs- und Markenamt ( HBMA ) in Alicante, oder
b) ohne Eintragung durch die bloße Offenlegung ( "nicht eingetragenes Geschmacksmuster" ), allerdings unter strengeren Voraussetzungen zum Nachweis des Musterschutzes.

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