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Erfindungsvergütung

Dies ist eine Diskussion zu Erfindungsvergütung innerhalb des Forums Patentrecht

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  • 1 Post By adenau

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  #1 (permalink)  
Alt 21.10.2010, 18:45
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Erfindungsvergütung

Angenommen ein Arbeitnehmer macht eine Erfindung für die er ein Patent schreibt und sein Arbeitgeber meldet das zum Patent an und das Patent wird erteilt und der Arbeitgeber macht damit große Gewinnne.

Mit welcher gesetzlichen Erfindervergütung könnte der Arbeitnehmer rechnen ? Gibt es eine Erfindervergütungsformel ?

Kann jeder Arbeitgeber die Erfindervergütung selber bestimmen ?

Gibt es gesetzliche maximale Fristen nach denen der Arbeitgeber Erfindervergütungen auszahlen muß ?
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  #2 (permalink)  
Alt 23.10.2010, 06:28
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AW: Erfindungsvergütung

Für Arbeitnehmererfindungen findet das Gesetz über Arbeitnehmer-erfindungen Anwendung. Dies erstreckt sich nicht nur auf patentierbare Erfindungen, sondern auch darüber hinaus.

Dazu gibt es wichtige Entscheidungen des BGH vom 13.11.1997 - X ZR 132/95 und X ZR 6/96:
Zitat:
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren Grundsätze aufgestellt, in welchem Umfang ein Arbeitgeber, der eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat, verpflichtet ist, dem Arbeitnehmererfinder nach § 242 BGB Rechnung zu legen.

In beiden Fällen hatten die Beklagten (Arbeitgeber) die Vergütung des Erfinders auf der Basis der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" nach der Methode der Lizenzanalogie festgesetzt, unter Vorlage jährlicher Umsatzzahlen abgerechnet und ausgezahlt. Die Kläger (Erfinder) hatten Festsetzung und Abrechnungen beanstandet und umfassende Rechnungslegung unter Mitteilung u.a. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, der Abnehmer, der mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne, der Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich aller Kostenfaktoren und Vorlage der entsprechenden Unterlagen verlangt. Die Kläger hatten geltend gemacht, nur mit Hilfe der verlangten Auskünfte könnten sie die Abrechnungen der Beklagten überprüfen. Die Beklagten hatten entgegengehalten, im Rahmen der Lizenzanalogie könne Auskunft nur über Umsätze und Preise sowie den üblichen Lizenzsatz verlangt werden, was sie getan hätten. Weiteren Auskünften stände bereits ihr Interesse an der Geheimhaltung von Geschäftsinterna entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat dem Arbeitnehmererfinder einen im Grundsatz weiten Rechnungslegungsanspruch zugesprochen.

Der Rechnungslegungsanspruch des Erfinders ist aus § 242 BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und daraus herzuleiten, daß dem Erfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber zur Verwertung anbieten muß (§§ 5, 6 ArbEG ). Deshalb muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit der festgesetzten Vergütung zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat die jeweiligen Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und die Abnehmer zu offenbaren und auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders auch die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren.

Der Umfang der Angaben wird allerdings durch die Grundsätze von Treu und Glauben, insbesondere durch die Erforderlichkeit, die Zumutbarkeit und das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers begrenzt. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. Der Arbeitgeber kann Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden "angemessenen" Vergütung mehr steht, oder an denen er unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmererfinders ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat.


Bezüglich der Vergütung werden regelmäßig die Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen herangezogen.

Danach beträgt die Vergütung
* in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von 1/2 - 5%

* in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von 1/3-10%

* in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2 - 5%

* auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von 2 - 10%

vom Umsatz.

Dies gilt übrigens mit dem Tag der Nutzung und hat nichts mit der Eintragung des Patentes zu tun.

Über eine Bewertung dieser Antwort würde ich mich freuen.
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Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.10.2010, 19:58
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AW: Erfindungsvergütung

Danke für die Ausführung.

Allerdings scheint mir 2 - 5% vom Umsatz sehr viel zB. in der Chemie für eine Erfindervergütung.

Dan müßten die Chemiker, die Arzneimittel oder auch andere Chemikalien oder Produkte erfunden haben, die zu Umsätze von 100 Millionen geführt haben, Millionäre geworden sein.
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  #4 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 16:22
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AW: Erfindungsvergütung

Das ist interessant. Manche Firmen behaupteten immer dass erst Vergütet wird wenn das Patent erteilt ist. Das führt dazu, dass der Erfinder evtl. darauf wartet vergütet zu werden. Falls jetzt die Firma aber ein oder gar mehrere recht erfolgreiche Produkte verkauft welche die Erfindung(en) nutzen wäre der Erfinder ja zu vergüten.
Das wirft folgende Fragen auf:

a) Kann der Erfinder für die zurückliegenden Jahre die Vergütung noch beanspruchen?
b) Kann der Anspruch verjähren?
c) Muss nicht die Firma für die angemessene Vergütung sorgen oder muss der Erfinder immer anmahnen, eintreiben usw. ?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Grüße,
Rotavapor

Geändert von Rotavapor (30.01.2012 um 08:39 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 19:15
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AW: Erfindungsvergütung

Zitat:
Zitat von 140sek Beitrag anzeigen
Dann müßten die Chemiker, die Arzneimittel oder auch andere Chemikalien oder Produkte erfunden haben, die zu Umsätze von 100 Millionen geführt haben, Millionäre geworden sein.
Sind sie so einige von ihnen auch.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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