Dies ist eine Diskussion zu Erfindervergütung innerhalb des Forums Patentrecht
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| Erfindervergütung Der Arbeitgeber meldet diese Erfindung wie üblich zum Patent an, nachdem der Arbeitnehmer detaillierte Angaben schriftlich eingereicht hat und seiner Pflicht, eine Erfindermeldung abzugeben, nachgekommen ist. Die gesetzliche 2-Monatsfrist, in der der Arbeitgeber evtl. weitere Angaben zur Erfindungsmeldung verlangen kann, lässt er verstreichen. Und nun der Punkt: Der Arbeitgeber hat, obwohl er die Erfindung bereits einsetzt und gemäß Bereichsentscheidung sämtliche relevanten Prozesse darauf umstellen will, nach Ablauf von 3,5 Monaten nach Meldung der Erfindung noch keine Inanspruchnahme erklärt, jedenfalls hat der Arbeitnehmer diese noch nicht erhalten. Welche Auswirkungen hat dies bezüglich der Rechte des Arbeitnehmers insbesondere hinsichtlich seines gesetzlichen (und berechtigten) Anspruches auf Arbeitnehmererfindervergütung? Wäre dem Arbeitnehmer zu raten, diese Inanspruchnahmeerklärung kurzfristig einzufordern oder was passiert mit dem Vergütungsanspruch, wenn die Frist von 4 Monaten verstreicht (und die Erfindung ja frei wäre)? Ist eine Inanspruchnahme-Erklärung des Arbeitgebers auch nach den 4 Monaten noch rechtswirksam? |
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| AW: Erfindervergütung Nun, dem Arbeitnehmer ist natürlich zu raten, sich ruhig zu verhalten und den Arbeitgeber keinesfalls auf die ausstehende Inanspruchnahme aufmerksam zu machen. Ist diese nach 4 Monaten noch nicht erfolgt, ist die Erfindung frei. Dass die Firma die Erfindung bereits nutzt ist ein sehr gutes Omen. Der Arbeitnehmer wird der Firma seine Erfindung nämlich jetzt anbieten, und kann davon ausgehen, dass Interesse besteht. Da ihm nun die reguläre Erfindervergütung, die ein Vielfaches der für Diensterfindungen fälligen beträgt, zusteht, hätte sich sein Abwarten gelohnt. viele Grüße Bundesadler |
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