Dies ist eine Diskussion zu Erfinder kein Anrecht auf Patent -"Ertrag"? innerhalb des Forums Patentrecht
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| -ein Arbeitnehmer A hat in seiner Freizeit ein Gerät entwickelt, das in seiner Arbeitswelt brauchbar ist. Weil A nicht die Mittel für das Patentverfahren hat, stellt er dem Mitgesellschafter B (49% Anteile) seines Arbeitgebers C das Gerät vor. Dieser übernimmt die Kosten für das Patentverfahren. Es werden keine weiteren Vereinbarungen getroffen. -A wird im Patentantrag als 1. Erfinder eingetragen, B als 2.Erfinder (obwohl das nicht so ist, aber A schweigt wegen des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses) und C soll die Vermarktungsrechte erhalten. Außerdem lässt B in den Patentantrag aufnehmen "während der Arbeitszeit entwickelt". Auch hier schweigt A wegen des bestehenden Abhängigkeitsverhältnis. Das Patentverfahren ist mittlerweile in der finalen Phase. -C in Gestalt von B kündigt A und teilt mit, dass A normalerweise keinerlei Anrechte auf den Ertrag des Patentes habe, aber aus "good will" werde B ihm 30% zugestehen (1/3 für A, 1/3 für B, 1/3 für C). A hat bis hierhin NICHTS unterschrieben. 1. Hätte A als tatsächlicher Erfinder eine Chance, einen höheren Anteil einzuklagen (z.B. 50% des Ertrages. A würde sich gleichzeitig bereit erklären, von den ersten Erträgen 50% der Kosten für das Patentverfahren zurück zu zahlen.) 2. Wann sollte A Forderungen stellen? Macht es einen Unterschied, ob das Patentverfahren bereits abgeschlossen ist oder nicht? 3. Könnte ein eingetragener Erfinder tatsächlich aus irgendeinem Grund kein Anrecht auf den Patenertrag haben? Vielen Dank für Eure Antworten zu diesem fiktiven Fall. VG, M. |
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| AW: Erfinder kein Anrecht auf Patent -"Ertrag"? Hat niemand eine Antwort? Bin für jede hilfreiche Antwort dankbar. VG, M. |
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| AW: Erfinder kein Anrecht auf Patent -"Ertrag"? A hat einen Fehler gemacht, denn er hätte die in seiner Freizeit gemachte Erfindung selber anmelden sollen. Dies ist nicht sonderlich teuer, da die hohen Prüfungsgebühren auch noch später (innerhalb von 7 Jahren) bezahlt werden können, und zwar auch vom evtl. Lizenznehmer. Der Arbeitnehmer muss die Erfindung lediglich C melden und anbieten. Rechtsgrundlage sind die § 4, 18 und 19 des folgenden Gesetzes: http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/ Nun, da das Kind in den Brunnen gefallen ist, bleibt nur noch die Klage vor dem Patentgericht, um die Erfinderbenennung zu berichtigen und den Vergütungsanspruch entsprechend der Richtlinien durchzusetzen (das Schiedsverfahren kann übersprungen werden, da der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist). |
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| AW: Erfinder kein Anrecht auf Patent -"Ertrag"? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Was eine "angemessene Vergütung" ist, dazu gibt es diverse Regeln. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Einfach mal das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen lesen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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