Dies ist eine Diskussion zu Eigenes Patent anfechten? innerhalb des Forums Patentrecht
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| Eigenes Patent anfechten? Angenommen, A hat vor etwa 10 Jahren eine Erfindung gemacht und diese auf seiner Webseite veröffentlicht (weil er kein Interesse an einer Vermarktung hatte). Ferner gäbe es noch Schriftwechsel mit einem Fachzeitschriftenverlag, der damals alle Unterlagen und einen Prototypen zur Verfügung hatte und einen Artikel veröffentlichen wollte, wozu es dann aber nicht kam. Angenommen, B hat vor 3 Jahren auf Grund der Webseite von A Kontakt zu A aufgenommen und eine Vermarktung vorgeschlagen. Später dann eine Patentanmeldung und zur Verwertung die Gründung einer GmbH. Angenommen, nachdem A und B sich darüber einig waren, hat A seine Webseite mit der Veröffentlichung deaktiviert, könnte sie aber jederzeit erneut öffentlich machen. Angenommen, die GmbH wurde gegründet, A und B haben gleiche Anteile und gleiches Stimmrecht. B sei alleiniger Geschäftsführer. Das Europäische Patent sei beantragt worden. Weiter angenommen, B kommt seiner Verpflichtung, A über die wesentlichen Dinge zu unterrichten, nicht nach und trifft generell alleinige und einsame Entscheidungen, die sich im Nachhinein teilweise auch als töricht erweisen. A hat den Eindruck, daß B ihn ausbooten will. 1. Frage: Könnte A auf Kosten der GmbH, deren Teilhaber er ebenso wie B zu 50 Prozent ist, ohne Zustimmung des Geschäftsführers B einen Anwalt nehmen (oder sich das Recht erstreiten), der für ihn die wesentlichen Dinge in der GmbH und beim Patentanwalt recherchiert. Z.B. wäre das der Stand der Dinge beim Europäischen Patentamt oder des TÜV-Abnahmeverfahrens, deren Verlauf der Geschäftsführer B trotz Zusage nicht regelmäßig preisgibt oder das nur auf mehrmalige Aufforderungen und Erinnerungen? 2. Frage: Könnte A schädlich in dieses Patentverfahren eingreifen, indem er gegenüber dem Patentamt offenlegt, daß die Idee der Patentanmeldung bereits einige Jahre öffentlich auf seiner Webseite stand? Angenommen, den Prüfern des Patentamtes sei dieser Umstand nicht bekannt oder entgangen, weil die Webseite relativ wenig Aufmerksamkeit hervorrief. 3. Frage: Macht A oder B sich in irgendeiner Weise strafbar, indem sie beide die Patentanmeldung betreiben, obwohl die gesamte Idee (mit Beschreibung und Fotos von Prototypen) bereits auf der Webseite von A veröffentlicht war? Das sind meine Fragen. Wie man schon ahnen mag, möchte ich diesen theoretischen Fall aus Sicht von A sehen. Nun sehe ich sehr wohl auch, daß besonders die Frage 2 zwiespältige Gefühle bei den Forenantwortern auslösen kann, da es nach Rache aussieht. Ich würde aber davon absehen, das so zu sehen, denn es ginge in erster Linie darum, sich mit einer "Selbstanzeige beim Patentamt" vor möglichen Konsequenzen zu schützen, da "dieses Schiff auf Grund des Verhaltens von B gegenüber A sowieso unterzugehen droht". Daß die Möglichkeit "so vorgehen zu können", bei B ein anderes, besseres Verhalten auslösen könnte, sei aber hier nicht bestritten. Keinesfalls ist aber an Nötigung oder Erpressung zu denken. Also nur nach dem Gesetz. Vielen Dank für alle Auskünfte Engelhardt Sorry, es ist etwas umfangreich. |
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| AW: Eigenes Patent anfechten? Zitat:
Könnte es nicht auch sein, dass A und B mit ihrer Patentanmeldung auf eine bereits veröffentlichte Sache rechtswidrig handeln und eine Selbstanzeige/Distanzierung/... des A von diesem Unterfangen ihn vor Strafbarkeit oder Schadenersatzpflicht bewahrt, also quasi unumgänglich ist? Sobald aber jemand anders mit Bezug auf die frühere Veröffentlichung von der Erfindung Gebrauch macht, wird sich das Patent aber sowieso als nutzlos erweisen. Wenn A den dringenden Verdacht hat, dass im durch Bs Handeln ein Schaden entsteht, kann er klagen und auch Anwälte beauftragen. Die Geschäftsführung einer GmbH sollte gegenüber ihren Gesellschaftern zu jeglicher Auskunft verpflichtet sein. Erweist sich sein Verdacht als berechtigt, wird B auch die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen müssen, die Gesellschaft an sich von vorn herein zur Zahlung des Honorars zu verpflichten, scheint mir unmöglich. A könnte aber vielleicht seinen Geschäftsanteil verkaufen/beleihen, um den Anwalt zu bezahlen. Falls die Patentanmeldung trotz der vorherigen Veröffentlichung aber legal ist, wäre jegliches Handeln des A, dass deren Erfolg und die Geschäfte der Firma in irgeneinerweise behindert, von einer Schadenersatzklage des B bedroht. Sonstiges: Zitat:
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Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Eigenes Patent anfechten? Sind die Details einer Erfindung bereits veröffentlicht worden, ist das neuheitsschädlich und es kann kein Patent mehr angemeldet werden. Wird dies erst im Nachhinein festgestellt, wird halt das Patent aberkannt. Zitat:
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| AW: Eigenes Patent anfechten? So ein Thema hat mich kürzlich schon mal interessiert. Da hatte ich dann extra im GmbH-Gesetz nachgekramt. Schau mal da: Stimmverbot bei Gesellschafterversammlung? Edit: Soweit ich meine krausen Gedankensprünge nachvollziehen kann, hatte ich damals den §47 entsprechend interpretiert und niemand hat dem bisher widersprochen. Die Anzahl der Gesellschafter und deren Geschäftsanteil waren da völlig unerheblich. Wenn es überhaupt nur einen Gesellschafter geben sollte, würde es wohl etwas schwieriger, den Rest abstimmen zu lassen.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! Geändert von motzmecker (08.08.2011 um 15:01 Uhr). Grund: Nachtrag |
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| AW: Eigenes Patent anfechten? Dann hast Du meinen Einwand nicht so recht verstanden. Wenn es nur zwei Teilhaber gibt und einer davon nicht abstimmen darf, was ja unstreitig ist, dann bleibt noch einer übrig. Der kann abstimmen, wie er will, die Mehrheit wird er nicht erreichen. |
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| AW: Eigenes Patent anfechten? Wenn der §47 hier anwendbar ist, sind As 50% als 100% der stimmberechtigten Anteile zu werten. Das würde dann auch funktionieren, wenn es nicht 50 sondern nur 5% wären. Das ist aber zugegebenermaßen nur (m)eine nicht allgemein maßstäbliche Interpretation des gesetzgeberischen Willens. Dass der §47 hier anwendbar ist, spekuliere ich aber auch nur mal so.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Eigenes Patent anfechten? Du hast recht, man muss auch bis Satz 2 lesen: "Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme." Ich war nur bis Satz 1 gekommen: "Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen." |
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| AW: Eigenes Patent anfechten? Das liest sich so schön ... ![]() Da haben wir aber eigentlich das wichtigste zu klären vergessen: Was mag den der A da bloß für ein unnützes Ding erfunden haben? Fahrradgangschaltung mit Rückwärtsgang? Löffel mit zwei Stielen? 97-Tasten-Maus? mehrfach verwendbares Druckerpapier? selbstreinigendes Katzenklo? ...
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Eigenes Patent anfechten? Vielen Dank motzmecker und lichtboxer! Zitat: @lichtboxer Immerhin ist ein Europäisches Patent beantragt. Ein Internationales ist angestrebt, aber B informiert ja A nicht genügend. B hat auf jeden Fall wegen seiner "Zurückhaltung" schon Post vom Anwalt. Wegen Unterlassens der Zustellung eines Jahresabschlusses und Einberufung einer Gesellschafterversammlung. |
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| AW: Eigenes Patent anfechten? Zitat:
Wenn mit "Idee" die wesentlichen Merkmale der Erfindung gemeint ist, dann kann das Patent kann im vorliegenden Fall nicht aufrechterhalten werden.Die Veröffentlichung wesentlicher Merkmale ist auf jeden Fall neuheitsschädlich. Eine Ausnahme stellt nur die sog. Ausstellerpriorität dar. Zitat:
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