
26.05.2008, 23:37
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Aufgabe Auslandsanmeldungen ArbErfG §16 - Interpretation der Frist Ich versuche gerade folgenden fiktiven Übungsfall zu lösen. Wer schließt sich meiner Interpretation an (bzw. wer liefert gute Argumente dagegen)?
Ein deutscher Arbeitgeber A hat eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen. Im Ausland tätig er eine PCT-Anmeldung und gibt alle nicht PCT-Staaten dem Erfinder frei.
Sechs Wochen vor Ablauf der Frist für die Einleitung der nationalen und regionalen Phasen der PCT-Anmeldung teilt er dem Erfinder B mit, dass er nur in der EU und Neuseeland die Phasen einleiten wird. Für den Rest gibt er die Anmeldungen auf. Nach ArbErfG §16 Abs.2 steht dem Erfinder drei Monate Bedenkfrist für eine Übernahme zu (der Vergütungsanspruch wurde noch nicht abgegolten). Der Arbeitgeber A drängt nach kurzer Zeit auf Antwort, da er sonst die Anmeldungen sofort aufgibt.
Nach meiner Interpretation des ArbErfG darf er dies nicht. Er muss die 3-Monatsfrist einhalten, auch wenn das bedeutet, alle Phasen kostenintensiv einzuleiten. Er hätte die 3-Monatsfrist berücksichtigen und dem Erfinder die Aufgabeabsicht frühzeitig übermitteln müssen. |