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Arbeitnehmer-Erfindergesetz umgehen

Dies ist eine Diskussion zu Arbeitnehmer-Erfindergesetz umgehen innerhalb des Forums Patentrecht

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Alt 14.02.2010, 17:04
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Arbeitnehmer-Erfindergesetz umgehen

Angenommen Herr A wäre als Chemiker für ein zunächst vielversprechendes junges Unternehmen U GmbH tätig. Herr A arbeitet mit seinem Kollegen B in der Entwicklungsabteilung.

Aufgrund von Fehlern der Geschäftsführung hätte das Unternehmen große Probleme, und die Angestellten seien mit dem Management mehr oder weniger zerstritten.

A und B sind mit der Situation unzufrieden, besonders weil ein Projekt welches beide mit maximalem persönlichen Einsatz vorangetrieben haben kurz vor dem Erfolg steht. Diesen Erfolg würde jetzt aber die Geschäftsführung gegenüber den Gesellschaftern für sich beanspruchen, obwohl sie keinerlei Anteil an der Entwicklung hatte.

Die Situation verschärft sich immer weiter, und gerüchteweise soll die Entlassung von B in kürze angekündigt werden.

Als A eines Abends unter der Dusche steht und sich ärgert das er seine Erfindungen gemäß Arbeitnehmer-Erfindergesetz immer brav gemeldet hat kommt ihm plötzlich eine geniale Idee, wie man ein funktional gleiches Produkt wie es die U GmbH vertreibt mittels einer neuen Methode zu einem viel günstigeren Preis herstellen könnte.

Die Idee ist patentierbar, sie baut auf dem allgmeinen Stand der Technik auf und verletzt die Patente der U GmbH nicht. Natürlich wäre A jedoch ohne seine Arbeit bei der U GmbH nicht auf die Idee gekommen,und er beziehe sich in der Patentschrift auch auf den von der U GmbH genutzten Stand der Technik.

Jetzt die Fragen: wie sollte sich A verhalten? Ihm könnten da verschiedene Ideen kommen. So wäre es z.B. möglich,das gar nicht A, sondern dessen Bruder die Idee gehabt hat. Könnte der Bruder von A das Patent dann anmelden, oder könnte die Geschäftsführung der U GmbH den Vorgang rechtlich anfechten?

Wie verhält es sich wenn B tatsächlich gekündigt wird, und er das Patent nach Ablauf der Kündigungsfrist anmeldet?

Wie würde es generell laufen wenn A&B nach dem Ausscheiden aus der U GmbH das Patent anmelden würden, welches zwar nicht die Geheimhaltungspflicht der beiden gegenüber der U GmbH verletzt, aber welches eindeutig aus Überlegungen entstanden ist welche die beiden während der Zeit bei der U GmbH angestellt hatten?

Viele Grüße
Dr. Schlauch
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  #2 (permalink)  
Alt 27.02.2010, 02:34
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AW: Arbeitnehmer-Erfindergesetz umgehen

http://www.arbeitnehmererfindungsgesetz.de

Wenn es dem Unternehmen gut geht, dann kann es besser sein die Erfindung dem Unternehmen trotzdem zu melden. Es kommt halt immer darauf an und stellt somit ein Pokerspiel dar.

§ 9 - Vergütung bei Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

Das Anmelden einer Erfindung und die Inanspruchnahme eines Patentanwaltes kostet eben viel Geld. Natürlich kann man die Erfindung auch selbst zum Patent anmelden. Dann trägt man eben aber wie das Unternehmen, dass einen beschäftigt selbst das Risiko. Es kommt ja auch vor, dass Erfingungen aufgrund ganz anderer Erfindungen etc. vollkommen überflüssig werden etc. etc.
Ein Patent, dass man derzeit Europaweit schützen lassen möchte kann mit allen Patentanwälten und Kosten bei etwa 100000 EUR liegen. Dazu kommen dann die Jahresgebühren.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitgeber natürlich keinerlei Recht mehr an der Erfindung zu.
Aber Sie sehen ja, ich muß es jetzt noch schnell melden, weil dann gibts ne Vergütung vom Arbeitgeber....

Gerade junge Menschen (kleine Babys: http://www.juraforum.de/forum/t309546/pp15/p1 ) verfügen eben nicht über die entsprechenden Erfahrungen in allen (Rechts/Wirtschafts/Menschlichkeits-)Bereichen. Die meisten Dinge haben zwei Seiten und eben eine riesige Menge die dazwischen liegt. Für die meisten Menschen gibt es aber nur schwarz oder weiß und gar nichts dazwischen. Und hinterher erzählen Ihnen alle wie schlau diese an ihrer Stelle zuvor gewesen wären aber nur! wenn diese das Ergebnis kennen und dann hätten diese auch zuvor an Ihrer Stelle alles aber alles gewußt!
Und man glaubt ja garnicht wie ungeheuer schlau, arrogant und allwissend Menschen sein können und das schlimmste ist, dass Dir dass jetzt ein Baby :-) sagen muß....

Es ist also alles einer Bewertung unterworfen auch inwieweit man an Lotterien teilnehmen möchte.

Nach 41 Jahren und 89 Prozessen wegen eines profitablen Patent-Raubs:
Ein BAYER-Mann packt aus
82 Jahre alt ist der Düsseldorfer Erfinder Heinz Süllhöfer. Die Hälfte seiner Lebenszeit hat er wegen eines Patent-Raubs durch BAYER mit dem Leverkusener Konzern Prozesse geführt, weil der ihm nach seiner Schätzung um die 500 Millionen Euro schuldet. Mit Teilerfolgen. Aber die Gerichte machten es ihm nicht eben leicht. Nun erhielt er von einem anonymen ehemaligen BAYER-Mitarbeiter geheime Unterlagen aus den Konzernarchiven zugespielt, die neue Beweise für den Patent-Raub liefern. „Hoffentlich bekommen Sie endlich Ihr Recht“, heißt es in dem Schreiben des Anonymus.
...Für Süllhöfer steht nach der Lektüre der geheimen Aufzeichnungen fest, „dass Strauss für den BAYER-Konzern einen Meineid initiierte". Einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Gelingen seiner Prozessführung dürften dabei auch die gutnachbarschaftlichen Beziehungen geleistet haben, die BAYERs Justiziar und Anwalt Joachim Strauss zu dem von 1981 bis 2004 mit dem „Fall Süllhöfer" befassten Richter Gisbert Steinacker unterhielt.
http://justiz.ju.funpic.de

Geändert von sagabona (27.02.2010 um 03:22 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 18:10
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AW: Arbeitnehmer-Erfindergesetz umgehen

Zitat:
Zitat von Oskar.Schlauch
Wie verhält es sich wenn B tatsächlich gekündigt wird, und er das Patent nach Ablauf der Kündigungsfrist anmeldet?

Wie würde es generell laufen wenn A&B nach dem Ausscheiden aus der U GmbH das Patent anmelden würden, welches zwar nicht die Geheimhaltungspflicht der beiden gegenüber der U GmbH verletzt, aber welches eindeutig aus Überlegungen entstanden ist welche die beiden während der Zeit bei der U GmbH angestellt hatten?
Auch wenn die Anmeldung erst später vorgenommen wird, die Erfindung wurde noch während der Dienstzeit gemacht und steht somit dem Unternehmen zu.

Der Arbeitnehmer müsste sich also salopp gesagt nach dem Duschen abtrocknen, anziehen und dann die Meldung schreiben. Tut er das nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Er kann auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus in Anspruch genommen werden. Allerdings wird der Nachweis für den Arbeitgeber umso schwieriger, je mehr Zeit zwischen Austritt und Anmeldung vergeht, insbesondere wenn es sich nur um Überlegungen handelt und nicht um Aufzeichnungen, die der Arbeitgeber in die Hände bekommen könnte.
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