Dies ist eine Diskussion zu Anfechtung von Patenten wegen fehlender "Neuheit" ? innerhalb des Forums Patentrecht
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| Anfechtung von Patenten wegen fehlender "Neuheit" ? Mit der Suche konnte ich nichts finden --> Angenommen ... ![]() eine Firma patentiert ein "Produkt" '; ist eine spätere Anfechtung dieses Patens möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits Jahre vor der veröffentlichung des Patents diese "Neuheit" schriftlich veröffentlich wurde? Danke für eure Meinungen. edit: Und was ergäbe sich aus einer erfolgreichen Anfechtung? |
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| AW: Anfechtung von Patenten wegen fehlender "Neuheit" ? |
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| AW: Anfechtung von Patenten wegen fehlender "Neuheit" ? Hallo leifo, mich würde das Ergebnis interessieren... |
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| AW: Anfechtung von Patenten wegen fehlender "Neuheit" ? nunja, man hat die möglichkeit diese anzufechten. allerdings ist je nach marktlage der nutzen vernachlässigbar klein. wenn es sich natürlich um ein patent handelt was nur dazu dient ein monopol aufzubauen sieht die lage anders aus. interessant auf jeden fall, dass etwaige patente überhaupt pantentiert wurden (durften) wenn es nachweisbar arbeiten gibt die bereits jahre davor ähnliche oder sogar gleiche produkte/designs enthalten. |
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| AW: Anfechtung von Patenten wegen fehlender "Neuheit" ? Ja, das ist möglich. Das Patentgesetz sieht entweder einen Einspruch vor, der innerhalb von 3 Monaten (deutsches PatG) oder innerhalb von 9 Monaten (Europäisches Patentübereinkommen) nach der amtlichen Veröffetntlichung der Erteilung des Patents einzulegen ist. Wird diese Frist - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrgenommen, kann Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben werden (§ 81 ff. PatG). Wird das Patent widerrufen, gilt dieser Widerruf ex tunc, also als von Anfang an eingetreten. Damit gilt von Rechts wegen, dass es das Patent (eigentlich) nie gegeben hat. Man kann das Patent sogar dann noch rückwirkend vernichten, wenn es schon ausgelaufen ist, sofern man ein rechtliches Interesse daran geltend machen kann. Im Übrigen sei angemerkt, dass dies recht häufig vorkommt. Die Prüfer beim Patentamt, die eine Patentanmeldung auf Patentfähigkeit prüfen, sind auch nur Menschen. Sie recherchieren außerdem fast ausschließlich in der Patentliteratur. Es ist immer möglich, dass ein Prüfer eine Vorveröffentlichung nicht findet oder nicht finden kann. Letzteres gilt insbesondere für Fälle, in denen die Vorveröffentlichung nicht recherchierbar ist, weil der Prüfer keinen Zugriff auf die Dokumentation hat. (Produktkataloge, Messeausstellungen, ...). Von allen Patenten, die mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, werden ca. ein Drittel vollständig widerrufen, ein weiteres Drittel wird eingeschränkt aufrechterhalten, ein weiteres Drittel überlebt den Angriff unbeschadet. |
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