Dies ist eine Diskussion zu Androhung einer Klage wg Patentverletzung. innerhalb des Forums Patentrecht
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| Androhung einer Klage wg Patentverletzung. Folgender fiktiver Sachverhalt würde mich nunmehr interessieren: Person A hat neben einem normalem Beruf ein Nebengewerbe für "Herstellung und Vertrieb von Auto Tuning Teilen" angemeldet, die er bei Ebay verkauft. Mit diesem NG geht auch alles rechtens. Nun räumt dieser Hr. A seine Garage auf und findet ein paar Werkzeuge, die er irgendwann mal gekauft hat aber nicht mehr braucht und setzt die bei Ebay zum Verkauf ein. Unter anderem eben auch ein Gerät, auf das scheinbar ein Patent angemeldet ist. Ebay nimmt das Angebot, trotz ausdrücklicher Kennzeichnung als Privatverkauf einer gebrauchten Ware, raus und informiert darüber. Fehler von Hr A war wohl, dass er zwar gekennzeichnet hat, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, aber das Angebot über den Nebengewerblichen Account angeboten hat. 4 tage später ist Post im Briefkasten einer Firma für Spezialwerkzeuge, die angibt, dass Hr. A eine Patentrechtverletzung begangen hätte und bietet ihm, vor übergabe an die Anwälte einen Aussergerichtlichen Vergleich an ( Hohe Kosten plus einer Unterlassungserklärung, die nicht nur besagt, dass man solche Teile nie wieder herstellen und verkaufen darf, sondern auch, dass man dieses Werkzeug nie wieder kaufen und besitzen darf ). Außerdem verlangt die Firma, dass man alle noch im Besitz des Hr A befindlichen Werkzeuge frei Haus an die Firma zusendet und auch Daten derer angibt, die dieses Werkzeug bei einem gekauft haben. Nun hat Hr A von der RA Kanzlei der Firma ( leider war keine Firmentelefonnummer angegeben, so dass man dort nicht selbst anrufen konnte und die auskunft hat auch keinen Eintrag ) die Auskunft bekommen, man möchte den SV des Privatverkaufes etc der Firma einfahc mal mitteilen. Das wird der fiktive Hr. A natürlich auch tun. Die Frage ist nur, ist es tatsächlich eine Patentverletzung, wenn man einen Gegenstand als Privatperson verkauft, den man legal gekauft hat ? ( Kann doch nicht sein oder, dann würde doch jeder Ebay Verkauf dieses Recht verletzen, auf die meisten Dinge gibt es doch irgendwo Patente ). Was kann passieren, wenn die Firma die Richtigstellung nicht schluckt und wirklich klagt. Auf viele Antworten und rege Diskussion freut sich, Monika
__________________ Danke und lieben Gruß, Monika |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. Kennt sich denn niemand im Patentrecht aus ??? Moni ist doch so neugierig ;-)
__________________ Danke und lieben Gruß, Monika |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. *schiiiiiiiiiiiiiiiiieb*
__________________ Danke und lieben Gruß, Monika |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. Der Patentinhaber könnte sich auf § 9 des Patentgesetzes berufen, wonach es Dritten ohne Zustimmung verboten ist, "ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen". § 11 PatG nimmt davon lediglich "Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden", aus. Demnach wäre grundsätzlich auch der Verkauf durch eine Privatperson zu beanstanden. Der Besitzer des Erzeugnisses könnte gegen diese Forderungen die Erschöpfung einwenden. Demnach verliert ein Patentinhaber mit der Veräußerung des Erzeugnisses das Recht, die Nutzung, Weiterveräußerung etc. dieses Erzeugnisses von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass das Eigentum am Erzeugnis rechtmäßig erworben wurde. Dies entspricht auch der täglichen Praxis im Handel und insbesondere bei Ebay, wo Produkte, welche gewerblichen Schutzrechten unterliegen, von privaten wie gewerblichen Verkäufern weiterveräußert werden. Ohne besondere Information nehme ich an, dass im beispielhaft dargestellten Sachverhalt der Erwerb der geschützten Erzeugnisse für private Zwecke erfolgt ist. Dies sollte trotz gewerblicher Veräußerungsabsicht jedoch nicht zu beanstanden sein, da die Privatperson A. ja aufgrund der Eigentumsrechte an der Sache durchaus in der Lage ist, das Erzeugnis an ihren eigenen Betrieb zu veräußern. Hat A. dagegen die Erzeugnisse gewerblich erworben, stellt sich die Frage erst gar nicht. Folglich sind m.E. weder der private noch der hier beschriebene Fall der gewerblichen Weiterveräußerung als Verletzung der Schutzrechte des Patentinhabers zu sehen. |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. @ Lichtboxer Vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Leider haben Sie, wie ich glaube, etwas falsch verstanden. Der Gegenstand wurde nicht gewerblich Verkauft, sondern rein Privat. So wurde es eben auch in dem fiktivem Ebay Angebot ausgewiesen. Nur leider hat die Person A diesen Gegenstand über den selben Ebay Mitgliednamen angeboten, wie eben auch die Dinge, die er gewerblich vertreibt. ( Nicht nur durch den Zusatz im Verkaufstext von den gewerblichen Angeboten zu unterscheiden, sondern auch dadurch, dass rein Gewerblich nur eine Sache und diese eben in größeren Mengen angeboten wird ).
__________________ Danke und lieben Gruß, Monika |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. Das habe ich schon verstanden ;-) Die Absicht war, es privat zu verkaufen. Allerdings erfolgte dies über das gewerbliche Konto mit einem entsprechenden Hinweis. Ich habe die Vermutung, dass dies trotzdem als gewerblicher Verkauf gilt (auch wenn sonst andere Dinge verkauft werden), bin dem aber nicht weiter nachgegangen. Denn ob die Veräußerung privat oder gewerblich erfolgte, ist m.E. für den Sachverhalt unerheblich, wie oben dargestellt. Also stellt sich die Frage nicht. |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. Vielen Dank! Jetzt bin ich schlauer. Monika
__________________ Danke und lieben Gruß, Monika |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. Hallo, mich würde nun folgender leicht abgewandelter fiktiver Sachverhalt interessieren: Hr. A ist Privatperson, und als Privatperson bei Ebay angemeldet. Er hat auch seine Garage aufgeräumt, und findet ein unbenutzes Werkzeug welches er nicht mehr benötigt. Er versteigert das Werkzeug bei Ebay, als Titel schreibt er "unbenutzt", in der tabellarischen Artikelbeschreibung von Ebay wählt er unter Artikelzustand "NEU" (andere 2.Möglichkeit währe "GEBRAUCHT") und in seiner Artikelbeschreibung erwähnt er noch den obligatorischen Satz: "da Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme". Es folgen die gleichen Ereignisse wie im 1.Sachverhalt, Ebay schließt das Angebot und eine Firma X die tatsächlich das Patent auf dieses Werkzeug besitzt droht mit Klage wegen Patentrechtsverletzung und erwähnt die Rechtslage nach PatG § 140, § 142, §142a . Frage: Ist die Firma im Recht? Oder kann sich Hr. A auf §11 (Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden) berufen? Wie sollte Hr. A nun vorgehen? Was meint Ihr? |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. Siehe hier: Zitat:
Hat A. die Sache rechtmäßig erworben, tritt Erschöpfung ein. Hat er sie nicht rechtmäßig erworben, greift § 9 PatG iV.m. § 142 PatG. |
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| AW: Androhung einer Klage wg Patentverletzung. Der Artikel wurde von Hr.A 4-5 Jahre zuvor bei Ebay ersteigert. Das wäre rechtmäßig, oder? Nach neuestem Erkenntnisstand handelt es sich dabei wahrscheinlich um ein Plagiat, was Hr.A aber nicht wußte. |
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