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Sekt und Beischlaf im Reiserecht

Dies ist eine Diskussion zu Sekt und Beischlaf im Reiserecht innerhalb des Forums Off-Topic

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  #1 (permalink)  
Alt 29.07.2009, 11:00
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Sekt und Beischlaf im Reiserecht

Hab hier zwei witzige urteilsbegründungen im Reiserecht gefunden, die mir ein Schmunzeln abgerungen:

1.Es ist kein Reisemangel vorhanden, wenn keine Sektgläser in der Ferienwohnung sind.
Es ist gerichtsbekannt, dass Sekt auch in Saftgläsern seinen vollen Geschmack entfalten kann.(NJW-RR 1996, 117)

2. Es ist kein Reisemangel, wenn keine fest miteinander verbundenen Doppelbetten vorhanden sind, auch wenn dies den Beischlafpraktiken der Kläger evtl. entgegensteht. Die Betten hätten mit wenigen Handgriffen und einer Schnur miteinander verbunden werden können.
Auch wenn keine Schnur in einer dringenden Situation vorhanden war, hätte der Kläger seinen Hosengürtel diesbezüglich verwenden können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in diesem Augenblick sicher nicht benötigt.
Ferner sind dem Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar zur Zufriedenheit aller Beteiligten. (NJW 1995, 884)
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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  #2 (permalink)  
Alt 29.07.2009, 11:43
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AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht

Zitat:
Zitat von gretsch
Es ist gerichtsbekannt, dass Sekt auch in Saftgläsern seinen vollen Geschmack entfalten kann.
DAS glaube ich!!!
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  #3 (permalink)  
Alt 29.07.2009, 13:08
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AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht

Zitat:
Ferner sind dem Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar zur Zufriedenheit aller Beteiligten. (NJW 1995, 884)
Woher weiß das Gericht, dass die üblichen Beischlafpraktiken zur
Zufriedenheit der Beteiligten führt ?
Etwa durch "intensive Befragung" nach dem Beischlaf ?

Wurden hierzu Ortsbesichtigungen durchgeführt,
oder wurden die üblichen Variationen des Beischlafes direkt
vor Gericht durchgeführt ?
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  #4 (permalink)  
Alt 29.07.2009, 13:22
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AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht

@ Tourix:

Die StA ermittelt...
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  #5 (permalink)  
Alt 29.07.2009, 13:34
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AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht

Zitat:
Zitat von Tourix
Woher weiß das Gericht, ....
Klar, klassicher Fall des Selbstversuchs:
5 Richter und 1 Einzelbett und der StA misst die Lautstärke. Allerdings könnte das Ergebnis verzerrt werden, wenn man vorher den Versuch bzgl. der Geschmacksentfaltung des Sektes in Saftgläsern durchführt.
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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  #6 (permalink)  
Alt 29.07.2009, 13:45
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AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht



Ich schmeiss mich weg...
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  #7 (permalink)  
Alt 29.07.2009, 15:28
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AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht

So jetzt aber mal seriös: Legt ein Reisender Wert auf Sektgläser in einer Ferienwohnung, so kann er dies vorher erfragen. Gleiches gilt für die Stellung der Betten. I.d.R. haben die meisten FEWO`s eine Homepage, die man sich vor dem Buchen ansehen kann.

Meckern hinterher in solchen Fällen tun nur Querulanten.
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  #8 (permalink)  
Alt 30.07.2009, 13:22
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AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht

Zitat:
Zitat von vico
So jetzt aber mal seriös: Legt ein Reisender Wert auf Sektgläser in einer Ferienwohnung, so kann er dies vorher erfragen. Gleiches gilt für die Stellung der Betten. Meckern hinterher in solchen Fällen tun nur Querulanten.
Naja, es geht ja nicht um die Stellung der Betten, sondern um die Stellung
auf den Betten. Weiterhin geht es um die Stellungen, die von den Betten
ermöglicht werden.
Und weiterhin geht es um die Stellungen, die von den Richtern als ausreichende
Stellungen anerkannt werden. Hierzu müsste es eigentlich einen juristisch
anerkannten Stellungsführer geben.
Desweiteren geht es um den Stellungsnachweis für juristisch ausreichende
Stellungen, sowie deren Durchführungen, damit eben diese Stellungen die
juristische Stellungsanerekennung findet.
Was natürlich die Frage aufwirft, wieviele Personen sich am Stellungsnachweis
beteiligen, ob sich auch juristische Personen am Stellungsnachweis beteiligen
müssen, oder ob Richter sich persönlich an der ausreichenden zulässigkeit
von den Stellungen überzeugen müssen, oder ob ein schriftliches Gutachten
ausreichend ist.

Wie man sieht, ist diese Stellungsproblematik ein gewichtiges Problem,
dem man sich mit großer Hingabe widmen muss.
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