Dies ist eine Diskussion zu Sekt und Beischlaf im Reiserecht innerhalb des Forums Off-Topic
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| Sekt und Beischlaf im Reiserecht 1.Es ist kein Reisemangel vorhanden, wenn keine Sektgläser in der Ferienwohnung sind. Es ist gerichtsbekannt, dass Sekt auch in Saftgläsern seinen vollen Geschmack entfalten kann.(NJW-RR 1996, 117) 2. Es ist kein Reisemangel, wenn keine fest miteinander verbundenen Doppelbetten vorhanden sind, auch wenn dies den Beischlafpraktiken der Kläger evtl. entgegensteht. Die Betten hätten mit wenigen Handgriffen und einer Schnur miteinander verbunden werden können. Auch wenn keine Schnur in einer dringenden Situation vorhanden war, hätte der Kläger seinen Hosengürtel diesbezüglich verwenden können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in diesem Augenblick sicher nicht benötigt. Ferner sind dem Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar zur Zufriedenheit aller Beteiligten. (NJW 1995, 884)
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht Zitat:
DAS glaube ich!!! |
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| AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht Zitat:
Zufriedenheit der Beteiligten führt ? Etwa durch "intensive Befragung" nach dem Beischlaf ? Wurden hierzu Ortsbesichtigungen durchgeführt, oder wurden die üblichen Variationen des Beischlafes direkt vor Gericht durchgeführt ? |
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| AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht @ Tourix: Die StA ermittelt... |
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| AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht Zitat:
5 Richter und 1 Einzelbett und der StA misst die Lautstärke. Allerdings könnte das Ergebnis verzerrt werden, wenn man vorher den Versuch bzgl. der Geschmacksentfaltung des Sektes in Saftgläsern durchführt.
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht Ich schmeiss mich weg... |
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| AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht So jetzt aber mal seriös: Legt ein Reisender Wert auf Sektgläser in einer Ferienwohnung, so kann er dies vorher erfragen. Gleiches gilt für die Stellung der Betten. I.d.R. haben die meisten FEWO`s eine Homepage, die man sich vor dem Buchen ansehen kann. Meckern hinterher in solchen Fällen tun nur Querulanten. |
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| AW: Sekt und Beischlaf im Reiserecht Zitat:
auf den Betten. Weiterhin geht es um die Stellungen, die von den Betten ermöglicht werden. Und weiterhin geht es um die Stellungen, die von den Richtern als ausreichende Stellungen anerkannt werden. Hierzu müsste es eigentlich einen juristisch anerkannten Stellungsführer geben. Desweiteren geht es um den Stellungsnachweis für juristisch ausreichende Stellungen, sowie deren Durchführungen, damit eben diese Stellungen die juristische Stellungsanerekennung findet. Was natürlich die Frage aufwirft, wieviele Personen sich am Stellungsnachweis beteiligen, ob sich auch juristische Personen am Stellungsnachweis beteiligen müssen, oder ob Richter sich persönlich an der ausreichenden zulässigkeit von den Stellungen überzeugen müssen, oder ob ein schriftliches Gutachten ausreichend ist. Wie man sieht, ist diese Stellungsproblematik ein gewichtiges Problem, dem man sich mit großer Hingabe widmen muss. |
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