Dies ist eine Diskussion zu Begriffsdefinition in einem Gesetzestext innerhalb des Forums Off-Topic
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| Begriffsdefinition in einem Gesetzestext keine Ahnung ob ich hier richtig bin (Richtiges Forum, richtige Kategorie???), habe aber trotzdem mal ein Anliegen und würde mich freuen wenn mir jemand helfen könnte. Es geht um eine Aussage in einem Gesetzestext der für mich etwas unklar ist bzw. der einer genaueren Definition bedarf. Und zwar geht es um einen Satz aus der Verpackungsverordnung im § 2 abs. 2: "Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir." Ich bräuchte mal eine genaue Erklärung was "überwiegend geschlossene" Verpackungen sind. Denn ich kannte bisher nur geschlossen oder offen. Wenn das "überwiegend" als zeitliche Eingenzung gemeint, also für Verpackungen die länger geschlossen als offen sind, dann würde das einfache "geschlossen" ja für Verpackungen stehen die niemals geöffent werden. Oder habe ich da jetzt einen Denkfehler? Wäre ja möglich, ist ja auch schon spät bzw. früh - hat mich halt schon einige Zeit beschäftigt das Thema... Vielen Dank schonmal... |
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| AW: Begriffsdefinition in einem Gesetzestext Also - sicher bin ich mir nicht, aber ich könnte mir vorstellen, dass man mit "überwiegend" nicht die Zeit meint, sondern die Verpackung selbst - zB bei einem McDoof-Becher, der hat ja nur ein kleines Löchlein für den Strohhalm im Deckel ![]() Ansonsten muss man mal den -> Kommentar <- bemühen. LG LB
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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